{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-12-06_1_StR_609_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-12-06","aktenzeichen":"1 StR 609/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 609/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Altmetallhändler Gerhard KW aus Ui\nRe, zo boren zrı A 1943 in Wem\n\n(CSR),\n\n2. die Hilfsarbeiterin Ingeborg K (di: , geborene\n\n25 OA aus U ©eboren am a\nin VEN.\n\nwegen Betrugs\n\nNER\n\n- 2 -\n\n- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349\n\nAbs. 2,\n\n3 und 4 StPO am 6. Dezember 1979 einstimmig be-\n\nschlossen:\n\n1.\n\nDas Urteil des Landgerichts Traunstein von\n21. März 1979 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) auf die Revision des Angeklagten Gerhard\na soweit er wegen Hehlerei in fünf\nFällen verurteilt worden ist und im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe,\n\nb) auf die Revision der Angeklagten Ingeborg\nKW im Ausspruch über die gegen sie verhängte Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nwerden verworfen.\n\n“;\nu\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nI. Die Verurteilung des Angeklagten Gerhard in\nwegen Hehlerei in fünf Fällen kann keinen Bestand haben.\nDie Feststellungen ergeben nicht, daß er sich die von\nseiner Ehefrau im Wege des Betrugs erlangten Sachen verschafft hat. Diese - hier allein in Betracht kommende -\nBegehungsform setzt voraus, daß der Täter im Wege des abgeleiteten Erwerbs die tatsächliche (Mit- JVerfügungsgewalt erlangt, so daß er unabhängig vom Vortäter über die\nSache als eigene oder zu eigenen Zwecken verfügen kann.\n\nDie bloße Besitzerlangung ohne Verfügungsgewalt ist kein\nVerschaffen im Sinne des Tatbestands (R6St 51, 179, 181;\n55, 58; Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 259 Rdn. 19\n\nund 26). Die Strafkammer hat lediglich festgestellt, daß\nder Angeklagte geschehen lied, was seine Ehefrau bezweckt\nhatte und daß er die für den Haushalt erlangten Sachen mitbenutzte. Weder im Gewährenlassen noch im Mitbenutzen liegt\nnach den bisherigen Feststellungen ein Sichverschaffen.\n\nII. Im übrigen hat die Überprüfung der Schuldsprüche\nnichts ergeben, was sie zum Nachteil eines der Angeklagten als rechtsfehlerhaft erscheinen ließe.\n\nIII. Die gegen den Angeklagten Gerhard Km ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe kann auf Grund der\nAufhebung der Verurteilung wegen Hehlerei in fünf Fällen\n(vgl. I.) keinen Bestand haben. Sie kann aber auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Tatgericht die\nBildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht ausreichend begründet hat (vgl. BGHSt 24, 268, 271). Die bloße Bezugnahme auf \"alle oben genannten und sonst aus dem Urteil\n\n- Ko\n\nersichtlichen ... Umstände\" legt die bestimmenden Zumessungsgründe nicht dar. Weil sie fehlen, kann auch der\nAusspruch über die gegen die Angeklagte Ingeborg Ka\nverhängte Gesamtfreiheitsstrafe nicht aufrecht erhalten\n\nwerden,\n\nt\n\nPikart Loesdau Herdegen\n\nUlsamer Maul\n\noe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-06/1-str-609-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-06/1-str-609-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:06.173409+00:00"}}