{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-12-06_1_StR_589_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-12-06","aktenzeichen":"1 StR 589/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 589/79 BESCHLUSS\nem\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Manfred S EB zus VE, geboren\nam (EB 1950 in MW, zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln\n\nET\n\nIN\nnu\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 6. Dezember 1979 gemäß § 349 Abs, 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Simon wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom 21. März 1979\nim Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat u.a. ausgeführt:\n\n„Die Strafkammer hat einen besonders schweren Fall nach\n§ 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG deshalb für gegeben erachtet,\nweil der Angeklagte mit einer nicht geringen Menge\nBetäubungsmittel Handel getrieben habe (UA S. 15).\nDas Handeltreiben mit nicht geringen Mengen erfüllt\nJedoch nur dann den Straferschwerungsgrund des Regelfalles des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG, wenn und insoweit es den Besitz oder die Abgabe oder diese beiden\nBegehungsformen umfaßt (vgl. BGHSt 25, 290, 293;\nBGH, Urteil vom 18. Juni 1974 - 1 StR 119/74 -).\nIndes lassen die Urteilsfeststellungen nicht erkennen, daß der Angeklagte SR das von Schgp\n\nund ZEN zu verkaufen beabsichtigte und dem Dauner\nübergebene Heroin zu irgendeinem Zeitpunkt in Besitz\ngehabt oder im Sinne des § 11 BtMG abgegeben hätte,\nDen Urteilsgründen ist weiter nicht zu entnehmen,\n\ndaß das Landgericht auch ohne die Verwirklichung des\nRegelbeispiels des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG einen besonders schweren Fall im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1\nBtMG für gegeben erachtet hat, zumal die Strafkamnmer\nzugunsten des Angeklagten gewichtige Strafmilderungsgründe anführt (UA S. 17). Danach durfte das Landgericht auf keine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und\n\n6 Monaten erkennen, da die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtNG\nzulässige Höchststrafe von 3 Jahren sich nach den\n\n88 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf eine Höchststrafe\n\nvon 2 Jahren und 3 Monaten reduziert.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Der Strafausspruch war\ndeshalb aufzuheben, Im übrigen war die Revision, die zum\nSchuldspruch keinen Rechtsfehler aufgedeckt hat, zu verwerfen,\n\nPikart Loesdau Herdegen\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-06/1-str-589-79","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-06/1-str-589-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:06.155614+00:00"}}