{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-12-04_1_StR_703_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-12-04","aktenzeichen":"1 StR 703/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 703/79 URTEIL\nYh2\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhelfer Franz S HB zus > EEE,\ngeboren am EEE 1931 in EC,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nN\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Dezember 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nHerdegen,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iu\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Memmingen vom\n\n17. Juli 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige\nandere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen\nversuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter\nNötigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei\nMonaten verurteilt. Er rügt mit Erfolg Verletzung des\nmateriellen Rechts.\n\nI. Das Tatgericht hat festgestellt:\nNach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Juli 1978\nfand der Angeklagte Unterkunft bei der Ehefrau seines\nHaftgenossen Anton WW sen. Als VE arei\nMonate später selbst nach Hause kam, wollte seine Frau\nnichts mehr von ihm wissen. Sie wollte weiterhin mit\ndem Angeklagten zusammenleben. Zwischen ihm und 0)\nkam es zu Auseinandersetzungen. EEE erwirkte gegen\nden Angeklagten ein Versäumnisurteil, in dem ihm geboten\nwurde, die Wohnung der Eheleute VO zu räumen,\nund untersagt wurde, innerhalb dieser Wohnung mit Frau\nVB zusammenzuleben. Mit Hilfe des Gerichtsvollziehers wurde der Angeklagte zwar am 22. Dezember 197\naus dem Hause der Eheleute WER zewiesen, Frau\nVEREEEB cestattete inm aber, das ausgebaute Dachgeschoß\nder Garage zu beziehen. Ein paar Tage später, am\n27. Dezember 1978 kurz vor Mitternacht, begehrte Vu,\nder der Meinung war, daß der Angeklagte wieder in seiner\nWohnung sei, eingelassen zu werden. Seine Frau öffnete\naber die verschlossene Haustür nicht. Vo vier\nvon einer Telefonzelle aus die Polizei an, ließ sich\nbestätigen, daß er seine Wohnung betreten dürfe, und\nverlangte dann erneut \"nachdrücklich! Einlaß. Als ihm\n\nwiederum nicht geöffnet wurde, trat er eine \"provisorisch\nbefestigte\" Füllung der Haustür ein. Nun schrie seine\nFrau laut um Hilfe. Der von ihrem Sohn unterrichtete\nAngeklagte, der bereits geschlafen hatte, ergriff eine\nAxt, die er in der Garage fand, und eilte damit in\nRichtung Haustür. Er hatte während des Laufens die Axt\nsoweit erhoben, daß sich die Schneide \"mindestens in\nHöhe seines Kopfes befand\". Er wollte Vf am Betreten des Hauses hindern und \"hierzu notfalls\" mit der\nAxt auf ihn einschlagen. \"Dabei war er sich bewußt, daß\ner durch einen Schlag mit der Axt WB möglicherweise\nso schwere Verletzungen zufügen kann, daß er hierdurch\nstirbt. Auch hiermit wäre der Angeklagte einverstanden\ngewesen, um sein Ziel zu erreichen\" (UA S. 7 und S 11).\nAls WEB sen Angeklagten mit der Axt auf sich zukommen sah, ging er ihm ein paar Schritte entgegen, um\nden Angriff abzuwehren. Es gelang ihm, mit beiden Händen\nden 70 cm langen Stiel der Axt zu ergreifen, so daß der\nAngeklagte \"den von ihm beabsichtigten Schlag nicht mehr\nausführen konnte\" (UA S. 7). Ein Bekannter Wii\nkonnte ihm und dem Angeklagten die Axt entwinden.\n\nII. Im Rahmen der Beweiswürdigung sagt das Tatgericht,\n\nes sei \"davon überzeugt, daß der Angeklagte auf jeden\n\nFall verhindern wollte, daß WEB das Haus betritt\n\nund zur Erreichung dieses Ziels mit der Axt zugeschlagen\nhätte, wenn WER sie nicht rechtzeitig zu fassen\nbekommen hätte\" (UA S. 11). Eine Erörterung der Frage,\n\nob nach dem Geschehensablauf das Stadium des Versuchs\nerreicht worden ist, findet sich im angefochtenen Urteil\nnicht. Es zieht ohne nähere Begründung die Folgerung,\n\ndaß der Angeklagte sich \"eines Verbrechens des versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem Vergehen\nder versuchten Nötigung schuldig gemacht habe!\n\n(UA S. 12/13).\n\nIII. Die vom Tatgericht nicht erörterte Rechtsfrage kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht bejaht werden.\n\n1. Das Stadium des Versuchs beginnt, wenn der Täter\n\"nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung\ndes Tatbestands unmittelbar ansetzt' (§ 22 StGB). Diese\nUmschreibung besagt, daß der konkrete Tatplan die Beurteilungsgrundlage bildet und auf dieser Grundlage nach\nobjektivem Bewertungsmaßstab zu entscheiden ist, ob die\nTatbestandsverwirklichung mindestens bis zu einem\n\"unmittelbaren Ansetzen\" im Sinne der gesetzlichen Bestimmung gediehen war. Nach dieser Verknüpfung subjektiver und objektiver Abgrenzungskriterien wird das\nVersuchsstadium erreicht, wenn der Täter in seiner Vorstellung die Schwelle zum \"jetzt geht es los\" überschreitet und Handlungen vornimnt, die im Falle ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden (BCHSt 26, 201, 203/204; BCH\nNJW 1979, 378 = MDR 1979, 152; BGH, Beschl. vom\n9. August 1978 - 3 StR 281/78 - bei Holtz MDR 1978,\n985; Lackner, StGB 12. Aufl. § 22 Anm. 1 db).\n\n2. Nach dem Sachverhalt ist es zweifelhaft, ob der\nAngeklagte die Schwelle zum \"jetzt geht es los\" bereits\nüberschritt, als er auf die Hautür zueilte. Einerseits\n\n- 6 -\n\nist die Rede davon, daß der Angeklagte \"notfalls\" auf\nVO einschiagen wollte, um ihn am Betreten des\nHauses zu hindern, andererseits ist festgestellt, der\nAngeklagte habe den \"von ihm beabsichtigten Schlag\"\nnur deshalb nicht ausführen können, weil es Ws\ngelungen sei, mit beiden Händen den Stiel der Axt zu\nerfassen (UA S. 7).\n\nWar es so, wie diese Feststellung es besagt, dann\nwurde der Angeklagte in der Phase des subjektiv gewollten\nund objektiv begonnenen unmittelbaren Ansetzens zur tatbestandsmäßigen Handlung an der weiteren Tatverwirklichung\ngehindert. Infolgedessen läge Versuch vor. War es aber so,\ndaß der Angeklagte den Entschluß des Zuschlagens noch\nnicht endgültig gefaßt hatte, weil er die Axt nur\n\"notfalls\" als Schlaginstrument gebrauchen wollte, dann\nkann es sein, daß der Geschehensablauf in einer Phase\nabbrach, die vor dem Versuchsstadium lag.\n\nDas äußere Tatbild läßt sichere Rückschlüsse nicht\nzu. Es ist insbesondere nicht zu ersehen, ob der Angeklagte die Axt so hielt, daß ihm sofortiges Zuschlagen\nmöglich gewesen wäre oder ob er erst zum Schlage hätte\nausholen müssen. Im Falle der zweiten Alternative könnte\ndarin, daß der Angeklagte nicht ausholte, obgleich\nVB ihm entgegentrat, ein Indiz liegen, daß der\nEntschluß zum Zuschlagen noch nicht endgültig gefaßt\nwar.\n\nIII. Der Senat kann offenlassen, ob das Tatgericht\ndie Annahme bedingten Tötungsvorsatzes ausreichend\nbegründet hat. Er weist aber darauf hin, daß nicht\njeder Schlag mit der Axt die Folgerung rechtfertigen\nkann, der Täter habe den Tod des Opfers gewollt oder\n. in Kauf genommen. Im Falle erneuter Verurteilung des\nAngeklagten wegen versuchten Totschlags wird es unerl1äßlich sein, daß nähere Feststellungen darüber getroffen werden, wie der Angeklagte zuschlagen und wo\n\ner WE treffen wollte.\n\nPikart Loesdau Herdegen\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-04/1-str-703-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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