{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-12-04_1_StR_581_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-12-04","aktenzeichen":"1 StR 581/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 581/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n‚gegen\nden Steinmetz Hans P EEE aus\n\nEEE, dort geboren >» GENEEEN 1937, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen - Totschlags\n\n%\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 4. Dezember 1979, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart, | |\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,-\nHerdegen,\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Weiß\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bayreuth\n\n\"vom 23. Mai 1979 im gesamten Rechts-\n\nfolgenausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n. auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen. |\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren\nverurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß die\nverhängte Freiheitsstrafe vor der angeordneten Unterbringung zu vollziehen ist. Die auf die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts gestützte Revision\ndes Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\nI. Prozeßvoraussetzungen\n\nGegen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten\nam 21. Mai 1979 bestehen keine Bedenken. Das Landgericht hat hierzu den Sachverständigen Prof. Dr. Schrappe\ngehört, der die Verhandlungsfähigkeit bejaht hat. Die\nRevision trägt nichts dafür vor, daß der Angeklagte infolge schwerer körperlicher oder seelischer Beeinträchtigung verhandlungsunfähig gewesen sein könnte (vgl.\n\nBGH NJW 1970, 1981); hierfür bestehen auch sonst keine\n| Anhaltspunkte.\n\nII. Verfahrensrügen\n\n. 1. Die Rüge einer Verletzung des § 136 a Abs. 3\nSatz 2 StPO ist unbegründet. Die Revision beanstandet.\nohne Erfolg, daß das Landgericht die Angaben des Zeugen FEB über das Geständnis des Angeklagten bei\nseiner polizeilichen Vernehmung am 19. 4. 1978 verwertet hat. Daß diese Vernehmung zu später Nachtzeit\n\nstattgefunden und der Angeklagte dabei unter Alkoholeinwirkung gestanden hat, führte weder zur Vernehmingsunfähigkeit des Angeklagten noch zur Verletzung des\n\n§ 136 a StPO. Das hat die Schwurgerichtskammer unter\nBerücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen zutreffend dargelegt (UA S. 13/14). Es fehien\n\n- auch auf Grund des Revisionsvortrages - ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung vom 19. 4. 1978\ninfolge Ermüdung oder (und) auf Grund vorangegangenen\nAlkoholgenusses in der Freiheit der Willensentschiießung\nund der Willensbetätigung beeinträchtigt war. Die von\nder Revision behaupteten Widersprüche in den Ausführungen des Landgerichts liegen nicht vor. Entgegen\n\ndem Revisionsvorbringen hat das Landgericht über den\nBeweisamtrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß der Angeklagte bei seiner\npolizeilichen Vernehmung am 19. 4. 1978 einen Blutalkoholgehalt von mindestens 3 °/oo gehabt habe und\ndeswegen nicht in der Lage gewesen sei, anderen das\nverständlich zu machen, was er vorbringen will, und\n\nzu verstehen, was andere erklären, entschieden (Bl.\n\n- 450 Bd. III d.A.).\n\n2. Die Revision erblickt zu Unrecht eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO)\ndarin, daß auf den Nachweis der 'Vernehmungsunfähigkeit\ndes Angeklagten bei dessen polizeilicher Vernehmung\nam 19.: 4. 1978 gerichtete Beweisamträge nicht vor\nder Vernehmung des Polizeibeamten FM beschieden\nworden seien. Die Revision trägt selbst nicht vor,\ndaß ein in der Hauptverhandlung ergangener Gerichtsbeschluß die Verteidigung insofern unzulässig |\n\n[1\n\nbeschränkt habe. Im übrigen hat der Beschwerdeführer\neinen Beschluß des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO\n\nüber den Zeitpunkt der Vernehmung des Zeugen FB\nnicht herbeigeführt.\n\n3, Die Revision rügt auch ohne Erfolg, daß sich\ndas Landgericht im Urteil nicht ausreichend mit der\nals wahr unterstellten Tatsache auseinandergesetzt\nhabe, daß die Getötete gegenüber Konfliktpersonen\ngegenstandslose Vorwürfe erhoben und in aktuellen\nKonfliktsituationen streitsüchtig gewesen sei. Das\nWesen der Wahrunterstellung liegt darin, daß die\nunterstellte Tatsache damit als erwiesen feststeht\n(BGHSt 1, 137, 139). Für ihre Wiedergabe in den Urteilsgriüinden gilt deshalb wie auch sonst § 267\nAbs. 1 StPO. Die Urteilsgründe dürfen nur keine\nwidersprechenden Feststellungen enthalten. Solche\nfinden sich indessen im Urteil nicht. Auch bezüglich der Beweisbehauptung, \"daß die intellektuelle\nBefähigung der Frau BW partiell sogar im Bereich\nder Debilität lag\", hat die Strafkammer sich an die\nzugesagte Wahrunterstellung gehalten. Mit dieser als\nwahr unterstellten Tatsache steht nicht in Widerspruch,\nwenn im Urteil ausgeführt wird (UA S. 4), daß es sich\nbei der Getöteten \"um eine möglicherweise leicht debile\nPersönlichkeit\" gehandelt habe.\n\n” Die Verlesung der Niederschrift über die poll-\n\nzeiliche Vernehmung der verstorbenen Zeugin “E\n(UA S. 13, 16) ist nicht zu beanstanden (§ 251\nAbs. 2 stPO).\n\n2\n\n5. Ohne Erfolg beanstandet der Beschwerdeführer\ndie Ablehnung des Beweisamtrages der Verteidigung auf\nEinholung eines Obergutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten und zur Frage seiner Vernehmungsfähigkeit im Zeitpunkt seines polizeilichen\nGeständnisses. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler\ndie Gründe dargelegt, die den Tatrichter nach § 244\nAbs. 4 Satz 2 StPO berechtigten, die Zuziehung eines\nweiteren Sachverständigen abzulehnen. Der ablehnende\nBeschluß ergibt, daß sich die Strafkammer von der ausreichenden Sachkunde und Sorgfalt des auch hierzu vernommenen Gutachters Prof. Dr. Schrappe überzeugt hat.\n\n6. Den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß der Angeklagte zur\nTatzeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke\nnicht in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen, durfte das Landgericht wegen Ungeeignetheit\ndes Beweismittels ablehnen. Ein Sachverständiger ist\nimmer dann ein ungeeighnetes Beweismittel, wenn es an\ntatsächlichen Grundlagen für das zu erstattende Gutachten fehlt (BGHSt 14, 339, 342; BGH, Urteil vom\n23. März 1976 - 1 StR 580/75). Die Revision stellt\nselbst nicht in Abrede, daß zum Zeitpunkt der Antragstellung Grundlagen für das beantragte Sachverständigengutachten nicht zur Verfügung gestanden haben. Den\nUrteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, daß die\nStrafkammer Feststellungen über den Alkoholkonsum des\nAngeklagten am Tattag hätte treffen können, zumal der\nAngeklagte von seinem Recht, sich zur Sache nicht zu\näußern, Gebrauch. gemacht hat (UA S. 13).\n\n7. Der Senat läßt offen, ob hier ein Rechtsfehler\ndarin liegt, daß das Landgericht die Beweisamträge auf\nEinholung von Sachverständigengutachten über die Selbstmordneigung des Angeklagten vor der Tat und über seinen\nZustand hoher Erregung unmittelbar nach der Tat mit der\nformelhaften Begründung abgelehnt hat, die unter Beweis\ngestellten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung. Diese Anträge betreffen nur den Strafausspruch,\n‚der ohnedies auf die Sachrüge aufzuheben ist.\n\nIII. Sachrüge\n\n1. Im Schuldspruch deckt die Revision keinen.\nRechtsfehler auf.\n\n2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand. Das Schwurgericht lehnt die Annahme eines\nminder schweren Falles im Sinne der 1. Alternative des\n§ 213 StGB auch deshalb ab, weil die dem Angeklagten\nunmittelbar vor der Tat von dem Opfer zugefügten Beschimpfungen sowie die erhaltene Ohrfeige unter Berücksichtigung vorausgegangener Streitigkeiten nicht\nderart außergewöhnlich gewesen seien, daß der Angeklagte diese als schwere Beleidigung oder Mißhandlung\nhätte empfinden können und dadurch zum Zorne gereizt\nworden wäre (UA S. 18). Die hierzu angestellten Er-\n\nwägungen (UA S. 17, 18) lassen besorgen, die Kammer\nhabe verkannt, daß nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213 StGB auch dann erfüllt sein können,\nwenn zwar das Verhalten des Opfers unmittelbar vor\nder Tat für sich allein betrachtet keine schwere .\n\nBeleidigung darstellt, dennoch aber den Angeklagten\n\nzum Zorme reizte und auf der Stelle zur Tat hinriß,\n\nweil es nach einer Reihe von Kränkungen gleichsam\n\nnur noch \"der Tropfen war, der das Faß zum Überlau-\n\nfen brachte\" (BGH, Urteile vom 11. April 1978\n\n- 4 StR 58/78 - m.w.N. und vom 31. Januar 1979\n\n- 2 StR 522/78). Insbesondere der Inhalt der vom\nAngeklagten unmittelbar nach der Tat geschriebenen\nBriefe (UA S. 7 - 9) legte zumindest eine Auseinandersetzung mit dieser Möglichkeit nahe, wie auch der von\ndem Angeklagten unmittelbar nach der Tat unternommene\n\n_ Wiederbelebungsversuch (UA S. 7). Ausführungen in dieser\nRichtung läßt das Urteil jedoch vermissen. Darüberhinaus findet die in diesem Zusammenhang vom Landgericht noch angestellte Erwägung, bei dem Angeklagten\nund Frau ER handele es sich um einfach strukturierte\nPersönlichkeiten, deren gegenseitiges Verhältnis sich\nnicht in einem Niveau abspielte, in welchen Beschimpfungen und gegenseitige Tätlichkeiten außergewöhnliche Vorkommisse darstellten (UA S. 18), in den Urteilsfeststellungen keine Stütze. Danach haben zwischen ihnen\nzuvor lediglich heftige Streitgespräche über die\nAdoption des Kindes stattgefunden (UA S. 5), während\nallein der Vorfall vom 12. April 1978 von Beschimpfungen und Tätlichkeiten gekennzeichnet war (UA S. 6).\n\n. Das Landgericht hält den Angeklagten nicht für\nschuldlos an den Beschimpfungen und an der Tätlichkeit\ndes Opfers, weil er das. Einverständnis zur Adoption\ndes Kindes gekannt und. gleichwohl wiederholt auf eine\nÄnderung dieses Entschlusses gedrängt habe (UA S. 18,\n19). Das verträgt sich nicht ohne weiteres mit der\n\nFeststellung (UA S. 6), daß das Opfer seine Meinung\nüber die Adoptionsfrage offenbar bis kurz vor der Tat\nmehrfach geändert hatte. Nach dem Urteilszusammenhang\nerscheint die Beharrlichkeit, mit der der Angeklagte\nals Vater seinen Wunsch verfolgte, das Kind nicht\ndurch Adoption zu verlieren, eher als billigenswert\nund verständlich. Hiermit hätte sich das Landgericht\nnäher euseinandersetzen müssen. .\n\n3, Die knappen Urteilsdarlegungen zu § 63 StGB\nlassen besorgen, daß der Tatrichter Bedeutung und Anwendungsbereich dieser Maßregel verkannt hat. Die Urteilsfeststellungen ergeben noch nicht, daß erhebliche\nweitere Straftaten und damit eine Störung des Rechtsfriedens vom Beschwerdeführer mit Wahrscheinlichkeit\nzu erwarten sind. Auf eine Rückschau verzichtet das\nUrteil völlig, obwohl gerade sie meist unentbehrlich\nsein wird (BGH, Urteile vom 8. November 1977 -\n\n- 5 StR 545/77 - und vom 5. Dezember 1978 - 5 StR 670/78).\n\nDie Strafkammer begnligt sich mit Hinweisen auf die Ansicht des. ärztlichen Sachverständigen und auf die von\nAngeklagten begangene Straftat. Zwar kann auch bei\neiner einzigen Straftat schon deren besonderes Gewicht\ndafüir sprechen, daß vom Beschuldigten infolge seines\nZustandes zukünftig ebenfalls erhebliche rechtswidrige\nTaten zu erwarten ‘sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. So ist es hier indes nicht.\nDer Angeklagte ist nicht vorbestraft (UA S. 3). Insbesondere 1äßt sich den Urteilsgründen auch nicht entnehmen, .ob die in den Urteilsfeststellungen zum Vorleben des Angeklagten angeführten Handlungen (va S. 3)\nauf die vom Gericht festgestellte alkohol-toxische\n\n- 10 -\n\nHirnschädigung zurückgehen. Darüberhinaus läßt das Urteil auch nicht erkennen, seit wann die Hirnschädigung\ndes Angeklagten besteht, so daß nicht sicher beurteilt\nwerden kann, ob trotz möglicherweise schon erheblicher\nDauer dieses Zustandes der Angeklagte seitdem lediglich die dem Urteil zugrunde liegende eine Tat begangen\nhat, vor der er sich auch nach Feststellung der Kammer\n\"subjektiv in einer schwierigen Lage befand\" (UA S. 20).\n\nPikart 0 Loesdau Herdegen\nUlsamer 0 . Maul\n\nFe)","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-04/1-str-581-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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