{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-11-27_1_StR_661_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-11-27","aktenzeichen":"1 StR 661/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 661/79 BESCHLUSS.\n\nwe\nFa\nA 05\n\n0.0\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n_ den Metzgermeister Paul A En zus FB,\n\ndort geboren an EB 1953,\n\nwegen falscher uneidlicher Aussage\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom\n\n13. Juli 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nNürnberg-Fürth zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat u.a. ausgeführt:\n\n„Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher\nHinsicht hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Keinen Bestand haben kann jedoch der Strafausspruch. Das Landgericht hat im Hinblick auf\n§ 157 StGB von der Strafmilderungsmöglichkeit des\n§ 49 StGB Gebrauch machen wollen. Es hat insoweit\nzwar die Mindeststrafe, nicht jedoch die Höchststrafe des § 153 StGB herabgesetzt und ist denzu-\n\nfolge von einem unzutreffenden Strafrahmen ausgegangen. Während auf der Grundlage des § 49 Abs. 1\nStGB gegen den Angeklagten maximal nur 3 Jahre und\n9 Monate Freiheitsstrafe hätten verhängt werden\nkönnen, hat die Strafkammer insoweit ein Höchstmaß\nvon 5 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt\n\n(UA S. 23). Es kann nicht ausgeschlossen werden,\ndaß die gegen den Angeklagten verhängte Strafe\ndurch den unzutreffend bezeichneten Strafrahmen\nbeeinflußt worden ist.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Er hat deshalb das\nUrteil im Strafausspruch aufgehoben. Im übrigen war die\nRevision zu verwerfen,.\n\nPikart Loesdau Woesner\nzipfel Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-27/1-str-661-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-27/1-str-661-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:05.851323+00:00"}}