{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-11-27_1_StR_650_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-11-27","aktenzeichen":"1 StR 650/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 650/79 BESCHLUSS\nrm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie kaufmännische Angestellte Stefanie GW aus\n\nBEE, seboren am En 19.7 ir CO,\n\nwegen Meineids\n\nex\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgeri htshofs hat nach Anhörung\nsowie zu 2, auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung der Beschwerdeführerin am 27. November 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 28. Mai 1979\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensangriffe sind - soweit zulässig -offensichtlich unbegründet. Der Schuldspruch - wegen Meineids\nin zwei Fällen - hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand.\nDer Strafausspruch kann indes nicht bestehenbleiben.\n\nZunächst ist zu besorgen, daß die Strafkamner Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigt hat. Das Landgericht hält die ausgesprochene Jugendstrafe von zwei Jahren u.a. deshalb für\nangemessen, um der Angeklagten „Klarzumachen, daß Gerichte nur dann richtige Urteile sprechen können, wenn sie\nvon den Zeugen mit der Wahrheit bedient werden\" (UA S, 15),\n\nDie Höhe der Jugendstrafe kann hiernach durch einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB beeinflußt worden sein.\n\nDie Annahme minder schwerer Fälle nach § 154 Abs. 2\nStGB lehnt das Landgericht lediglich mit der Erwägung ab\n„beide Taten der Angeklagten weichen nicht vom Regelfall\nvergleichbarer Delikte derart nach unten ab, daß ein minder schwerer Fall angenommen werden konnte\" (UA S. 14).\nEs fehlt die erforderliche Abwägung der für und gegen\ndie Angeklagte sprechenden Umstände, die für die Wertung\nvon Tat und Täter in Frage kommen können. Daß das Landgericht eine derartige Beurteilung vorgenommen hat, ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen. Diese lassen schon die gebotene\nAuseinandersetzung mit dem Umstand vermissen, daß zwischen der weit zurückliegenden ersten Tat (1967), die\ndem Landgericht als weit überwiegende Rechtsverletzung\nerscheint (UA S. 12), und der zweiten (1976),bei der es\nnur um eine Wiederholung der festgestellten Falschbehauptung ging, ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist.\n\nSollte der neue Tatrichter eine Strafaussetzung zur\nBewährung wiederum ablehnen wollen, so wird er zu beach-\n\nten haben, daß der vorliegende Fall Anlaß zu näherer Erörterung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 JCG gibt.\n\nPikart Loesdau Woesner\nzipfel Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-27/1-str-650-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-27/1-str-650-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:05.826511+00:00"}}