{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-11-27_1_StR_643_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-11-27","aktenzeichen":"1 StR 643/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR _643/79 URTEIL\nArm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Metzgermeister und Kfz-Händler Paul A (EEE\naus FB, dort geboren an WEEB 19535,\n\n2. den Stabsunteroffizier Günther z EEE aus vi,\ngeboren am GEM 1952 ir “EEE,\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. November 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshor\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nDr. Ulsamer\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt we\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n‚I. Auf die Revision der Angeklagten AB un«\nZUR wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.Opf\n\nvom 4. Mai 1979 mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte Ag wegen zehn\nsachlich zusammentreffender Vergehen des Betrugs (Fälle CC I5b,6a, 7a, 7 b, 7 c,\n7d, 10b, 10 c, 10 d und 10 e der Urteilsgründe) teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fälle C I 10 b bis e der Urteilsgründe) verurteilt ist,\n\n2. soweit der Angeklagte ZUM wegen zweier\nVergehen der Beihilfe zum Betrug (Fälle Cı 6,\n10 b der Urteilsgründe) verurteilt ist,\n\n3. in den gesamten Strafaussprüchen.\n\nII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht Nürnberg-Fürth\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Al vwezen\n18 Vergehen des Betrugs, davon 3 in Tateinheit mit Urkundenfälschung, eines Vergehens des gemeinschaftlichen Betrugs,\neines Vergehens des versuchten gemeinschaftlichen Betrugs\nund sechs Vergehen der Urkundenfälschung, den Angeklagten\nZB wegen eines Verbrechens des Meineids, eines Vergehens des Betrugs, zweier rechtlich zusammentreffender\nVergehen der Beihilfe zum Betrug und eines weiteren Vergehens der Beihilfe zum Betrug schuldig befunden. Es hat\ndeshalb den Angeklagten AEEEER unter Einbeziehung\neines Urteils des Landgerichts Weiden vom 28. April 1978,\n\nmit welchem gegen diesen eine Freiheitsstrafe von\n\n1 Jahr und 6 Monaten verhängt war, und eines Urteils\n\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. September 1978,\ndas auf Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,- DM\nerkannt hatte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\n7 Jahren, den Angeklagten Ze zu einer solchen von\n\n2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten\nRevisionen beider Angeklagten haben auf die Sachbeschwerde\nhin teilweise Erfolg.\n\nA. Revision des Angeklagten AU.\nI. Prozeßvoraussetzungen\n\nDie Behauptung des Angeklagten und seines Verteidigers\nim Falle C I 8 sei der Angeklagte verurteilt worden, obgleich dieser Fall gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig\neingestellt und ein Wiederaufnahmebeschluß nicht ergangen\nsei, ist unzutreffend. Der dieser Verurteilung zugrunde\nliegende Fall 13 der Anklageschrift vom 11. Juli 1977\nist zu keiner Zeit gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, vielmehr abgetrennt und zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden.\n\nII. Verfahrensrügen.\n\n1. Die Beanstandung des Angeklagten, ihm sei rechtsfehlerhaft anstelle von Rechtsanwalt Ri der Rechtsanwalt Sch als Pflichtverteidiger beigeordnet worden,\nist unzulässig, weil sie entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPo\nweder den Inhalt des Beschlusses des Landgerichts noch\nden der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts mitteilt.\n\n2. Unzulässig ist auch die von Angeklagten und von\nder Verteidigung erhobene Rüge, das Gericht habe nit\nseinen Beschlüssen vom 26. März und vom 5. April 1979\ngegen § 24h Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen, indem es die\nBeweisamträge der Verteidigung vom 2. März und 5. April\n1979 auf Vernehmung zahlreicher, unter anderem im Libanon,\nIran, in den USA und Italien lebender Zeugen mit der\ndoppelten Begründung abgelehnt habe, diese Zeugen seien\nunerreichbar, im übrigen seien die Anträge mit Prozeßverschleppungsabsicht gestellt. Gemäß § 344 Abs. 2 Satz ?\nStPO müssen die den vermeintlichen Mangel enthaltenden\nTatsachen angegeben werden. Das hat so vollständig zu\ngeschehen, daß das Revisionsgericht allein an Hand der\nRechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen erwiesen\nwerden (BGHSt 3, 213, 214; 24, 334, 340; BGH, Urteile\nvom 18. Juli 1972 - 1 StR 233/72 - und vom 2. Juli 1974\n- 1 StR 130/74).\n\nDaran fehlt es hier. Insbesondere läßt sich aus der\nRevisionsrechtfertigung auch in Verbindung mit den Urteilsgründen nicht ausreichend entnehmen, worauf der Tatrichter\nden Ablehnungsgrund der Prozeßverschleppungsabsicht\ngründet und inwiefern der Beschwerdeführer dies beanstandet.\n\n3. Der Senat hat auch die weiteren Verfahrensrügen\ngeprüft und sie, soweit sie nicht bereits unzulässig\nsind, als offensichtlich unbegründet erachtet.\n\nIII. Sachrüge.\n\n1. Die Verurteilung wegen sieben sachlich zusammentreffender Vergehen des Betrugs zum Nachteil der Sparkasse\nNeustadt/WN, Zweigstelle Floß (Fälle CI5b,CI6 a,\nCI7a,CI1I7b,C17d,C1INWÜ0bwundcC I 10c der\nUrteilsgründe) hält durchweg der sachlich-rechtlichen\nNachprüfung nicht stand.\n\na) Nach den bisher getroffenen Feststellungen gewährte die Sparkasse NEHM dem Angeklagten Au\neinen Dispositionskredit in Höhe von 65.000,- DM und\nräumte ihm außerdem ein Wechselobligo von 50.000,- DM ein.\nDie Absicherung des laufenden Kontos erfolgte durch die\nBelastung des Hauses des Angeklagten mit Grundpfandrechten von insgesamt 125.000,- DM. Darüber hinaus\nübereignete der Angeklagte der Sparkasse verschiedene\nihm gehörende Kraftfahrzeuge zur Sicherheit, so insbesondere zur Deckung des Wechselobligos drei italienische\nSportwagen (UA S. 13, 14), die er für zusammen 101.600,- DM\nerworben hatte (UA S. 6). In fünf der Fälle reichte der\nAngeklagte jeweils ungedeckte Schecks zur Gutschrift ein,\nin zwei Fällen ließ er jeweils Finanzwechsel diskontieren.\nJeweils nach erfolgter Gutschrift traf der Angeklagte\nDispositionen zu Lasten seines Kontos, die die Sparkasse Ä\nausführte. Hierdurch und infolge der Rückbelastung der\nungedeckten Schecks und der nicht eingelösten Finanz- |\nwechsel wurde der ihm eingeräumte Dispostionskredit |\nteilweise beträchtlich überschritten; jedoch hielt sich |\ndie Überschreitung im Rahmen der vom Angeklagten gegebenen\nSicherungen. In vier Fällen ist die Sparkasse aus dem\n\nErlös der Zwangsversteigerung des Hauses des Angeklagten\nbefriedigt worden (UA S. 27, 30, 44, 46), in den weiteren\ndrei Fäilen entstand der Sparkasse \"ein effektiver\nSchaden lediglich in Höhe der angefallenen Unkosten\"\n\nvon jeweils 5,- DM (UA s. 32, 33, 35).\n\nb) Das Landgericht begründet den Vermögensschaden\ndamit, daß dem Angeklagten jeweils ein Guthaben ohne\nGegenwert gutgebracht und dadurch das Vermögen der\nSparkasse gefährdet worden sei (UA S. 27, 30, 32, 35,\n106, 107); ein \"effektiver Schaden\" sei jeweils \"in Höhe\nder nach erfolgter Gutschrift getroffenen Verfügungen\"\nentstanden (UA S. 106, 107). Es fehlt eine nähere Darlegung, worin hier das Landgericht die Vermögensgefährdung bzw. \"den effektiven Schaden\" trotz der vollständigen Absicherung der Sparkasse (vgl. BGH, Urteil\nvom 30. Januar 1979 - 1 StR 452/78) erblickt. Anhaltspunkte dafür, daß die vom Angeklagten gegebenen Sicherheiten von den Vertragsparteien nicht als vollwertige\nSicherung angesehen wurden oder daß die Sparkasse zur\nRealisierung der Grundschuld erhebliche Kosten und lange\nZeit aufwenden mußte (BGH, Urteil vom 24. November 1959\n- 1 StR 478/59), ergeben sich aus den Urteilsgründen\nebensowenig wie Feststellungen darüber, daß der Kredit\nwährend seiner Laufzeit ständig gefährdet gewesen sein\nsoll (RGSt 74, 129; BGH, Urteil vom 30. März 1965\n- 1 StR 504/64) oder daß Umstände vorlagen, aus denen\nsich trotz der vorhandenen Sicherheiten eine Vermögensgefährdung der Sparkasse ergeben hätte. Die insoweit\nerforderliche Aufhebung ergreift hier auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung\n(cC I 10bundC I 10 ec).\n\n2. Soweit der Angeklagte in den Fällen C I 7c,\nc I 10 d und C I 10 e wegen Betrugs zum Nachteil der\nVolksbank Weiden eG, Zweigstelle Floß, verurteilt\nworden ist, tragen die Feststellungen den Schuldspruch\nebenfalls nicht.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat die Volksbank\nWeiden eG dem Angeklagten ein Kreditvolumen von insgesamt 60.000,- DM (Kontokorrentkredit von 306.000,- DM\nund Wechselobligo bis zu 30.000,- DM) eingeräumt;\nSicherung des Kredits stellte der Angeklagte in Form\nvon Pkw-Sicherungsübereignungen, der Abtretung einer\nLebensversicherung und der Abtretung von zwei Bausparguthaben (UA S. 13). Im Falle C I 7 c hat der Angeklagte\neinen ungedeckten Verrechnungsscheck zum Einzug und in\nden Fällen C I 10 d und C I 10 e jeweils einen gefälschten\nFinanzwechsel zur Diskontierung eingereicht. Jeweils nach\nvollzogener Gutschrift traf der Angeklagte - innerhalb\ndes eingeräumten Kreditvolumens - Verfügungen zu Lasten\ndes Kontos, die die Volksbank ausführte. Es ist auch\nin diesen Fällen nicht festgestellt, daß das gesicherte\nKreditvolumen überschritten worden ist. Es fehlen Darlegungen dazu, weshalb die Volksbank WEB eG trotz der\nmitgeteilten Sicherheiten in diesen Fällen einen Vermögensschaden erlitten hat. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergeben sich keine hinreichenden\nAnhaltspunkte dafür. Nähere Feststellungen waren umso\nmehr erforderlich, als sich aus den Angaben über die\nwechselnden Salden ergibt, daß der Angeklagte auch\nordnungsgemäße Geschäftsvorgänge über das Konto abgewickelt hat. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die\ntateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfläschung\n(c I 10Od und cC I 10 e).\n\n5. Im übrigen begegnet der Schuldspruch keinen\nrechtlichen Bedenken.\n\n4. Wegen des Zusammenhangs der Strafzumessungserwägungen konnte der Strafausspruch insgesamt keinen\nBestand haben. Der neue Tatrichter wird auch klarere\nFeststellungen zu den verschuldeten Auswirkungen der\nTat (§ 46 Abs. 2 StGB) treffen müssen. Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich nicht eindeutig,\nin welcher Höhe die Volksbank Wi ec infolge der\nManipulationen des Angeklagten trotz Verwertung der\nSicherheiten ausgefallen ist. Die Summe der zu den\nsieben Betrugsfällen jeweils mitgeteilten Schadensbeträge (UA S. 26, 28, 29, 30, 34, 47, 49) verträgt sich\nnicht ohne weiteres mit den Schuldsalden vom\n15. Dezember 1976 (UA S. 13) und vom 20. Januar 1977\n(UA S. 49).\n\n5. Der Senat weist den neuen Tatrichter darauf hin,\ndaß Fall C I 10 b vom Landgericht rechtlich nicht gewürdigt (UA S. 106 f.) und offenbar auch in die Urteilsformel nicht aufgenommen, wohl aber in der Strafzumessung\n(UA S. 113) berücksichtigt worden ist. Bei der Strafzumessung ist der Betrugsfall C I 10 c übersehen, es\nist keine Einzelstrafe verhängt worden.\n\nB. Revision des Angeklagten zZ.\nI. Verfahrensrügen.\n\nDie Aufklärungsrügen (S. 3 f und 6 f der Revisionsrechtfertigung) sind unzulässig. Der Beschwerdeführer\n\n- 10 -\n\nteilt nicht mit, auf Grund welcher Umstände sich dem\nGericht hätte aufdrängen müssen, Bernhard Schö un,\nWerner AB und den Polizeibeamten Hans Bonn\nals weitere Zeugen zu vernehmen. Außerdem fehlt die Darlegung des erwarteten Beweisergebnisses. Mit der Behauptung,\ndie verlesene Bestätigung eines Alfred Bi, sei \"achtlos\nzu den Akten genommen\" worden, kann eine Aufklärungsrüge\nnicht begründet werden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist schließlich auch nicht darin zu sehen, daß das\nGericht zunächst dem Beweisamtrag des Beschwerdeführers,\ndie Bewohner in dem Personalwohnheim in ee 00 5\nI) zu vernehmen, nachging, dann aber festellen mußte,\ndaß zwischenzeitlich nicht mehr alle früheren Bewohner\n\ndort wohnen. Der Beschwerdeführer legt auch hier nicht dar,\nauf Grund welcher Umstände sich dem Gericht weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen und welches Beweisergebnis sie gebracht hätten.\n\nII. Sachrüge.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten Ze wegen zweier\nrechtlich zusammentreffender Vergehen der Beihilfe zum\nBetrug und wegen eines weiteren Vergehens der Beihilfe\nzum Betrug hat keinen Bestand.\n\na) Im Fall CI6 ist der Angeklagte wegen zweier\nrechtlich zusammentreffender Vergehen der Beihilfe zum\nBetrug verurteilt worden, weil er dem Mitangeklagten\nAUEEEEER zwei Scheckformulare überlassen hatte, mit\ndenen dieser jeweils die von der Strafkamner als rechtlich selbständige Betrugshandlungen zum Nachteil der\n\nSparkasse NE (C I 6 a, UA S. 29/30) und der\n\n- 11 -\n\nVolksbank “EM ec: (c ı 6 b, UA S. 30/31) gewerteten\nTaten beging. Den Schuldspruch des Haupttäters AN\nwegen Betrugs im FalleC I6 a hat der Senat aufgehoben,\ndeshalb konnte auch die Verurteilung des Angeklagten\nZB wegen Beihilfe zu dieser Tat nicht bestehen bleiben.\nWegen der tateinheitlichen Begehung konnte im Falle cI6\ndie Verurteilung des Angeklagten ZB auch im übrigen\nkeinen Bestand haben.\n\nb) Im Fall CI 10» unterliegt der Schuldspruch\ndes Angeklagten zes wegen Beihilfe zum Betrug schon\ndeshalb der Aufhebung, weil die Verurteilung des Mitangeklagten A aufzenoven worden ist. Darüber\nhinaus hat hier die Strafkammer den Gehilfenvorsatz\nnicht hinreichend festgestellt. Es fehlen Ausführungen\ndarüber, ob ZB eine Vermögensschädigung der Bank\nbilligend in Kauf nahn. Nach den Feststellungen wollte\nZUM seinem Freund ACER beniirıicn sein, weiteren\nKredit zu erlangen. Anders als im Fall C 16 (UA S. 29)\nlegt das Landgericht hier nicht dar, daß Zink mit einer\nSchädigung der Bank rechnete. Das wäre aber erforderlich\ngewesen, zumal Al dem Beschwerdeführer erklärt\nhatte, er solle sich nicht aufregen; er (A) werde\ndie Sache in Ordnung bringen (UA S. 44).\n\n- 12 -\n\n2. Im übrigen begegnet der Schuldspruch keinen\nrechtlichen Bedenken. Die Einzelausführungen enthalten\ninsoweit unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche\nBeweiswürdigung.\n\n3. Wegen des Zusammenhangs der Strafzumessungserwägungen hat der Senat den Strafausspruch insgesamt\naufgehoben.\n\nPikart Loesdau Woesner\nZipfel Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-27/1-str-643-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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