{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-11-20_1_StR_622_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-11-20","aktenzeichen":"1 StR 622/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 622/79 URTEIL\nkofn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Gyula HB , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am GB 1907 in EEE (Ungarn),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. November 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EP\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n24, April 1979 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren\nverurteilt und die Einziehung eines Metzgermessers angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Die Rüge, § 338 Nr. 5 StPO sei dadurch verletzt,\ndaß die zunächst zugezogene Dolmetscherin zu sachgemäßer\nDolmetschertätigkeit nicht in der Lage gewesen sei, ist\nunbegründet. Die Revision hat dazu als Mangel angeführt,\ndaß der Anklagesatz trotz der unzureichenden Übersetzung\ndurch die später entlassene Dolmetscherin nicht nochnals\nverlesen und übersetzt worden sei. Damit ist jedoch nicht\ndargetan, daß der Angeklagte, der nach den Feststellungen\ndes Tatrichters deutsch gut versteht (UA S. 3), den einfachen Sachverhalt der Anklage nicht verstanden hat. Aus\nden gleichen Gründen ist sein Anspruch auf rechtliches\nGehör nicht verletzt; bei seiner Äußerung zur Anklage\nwar bereits der neu bestellte Dolmetscher zugegen.\n\n2. Gleichfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge, das\nLandgericht habe die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens dadurch verletzt, daß die im Sitzungssaal anwesenden Angehörigen des Angeklagten, nämlich dessen Söhne Andreas, Julius und Thomas | sowie die Ver-\n\nlobte des Thomas HR, Barbara Br@, für die Dauer der\nVernehmung der Zeugin Iren HER von der Verhandlung ausgeschlossen wurden.\n\nEntgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht in freier, nicht angreifbarer Würdigung auf Grund\neiner Reihe von Tatsachen festgestellt, daß der Zeugin\nIren Harti bei wahrheitsgemäßer Aussage in öffentlicher\nVerhandlung Gefahr für Leib und Leben drohte. Damit lag\nder Ausschlußgrund nach § 172 Nr. 1 GVG vor (vgl. BGHSt 3,\n344, 345; 16, 111, 113).\n\nIm Ergebnis ist auch das Verfahren des Landgerichts\nzu billigen, nicht die Öffentlichkeit insgesamt, sondern\nmit den genannten Zuhörern nur den Teil davon auszuschließen, von dem für die Zeugin Gefahr drohte. Die\nÖffentlichkeit der Verhandlung gehört zu den grundjegenden Einrichtungen des Rechtsstaats (BGHSt 22, 297,\n301). Die Bestimmungen darüber sollen gewährleisten,\ndaß sich, falls nicht ein Verhandeln in nichtöffentlicher Sitzung durch Gesetz zwingend vorgeschrieben ist\noder ein gesetzlich vorgesehener Grund vorliegt, der den\nAusschluß der Öffentlichkeit für die Hauptverhandlung\noder einen Teil davon gebietet oder zumindest zuläßt,\ndie Rechtsprechung in aller Öffentlichkeit und nicht\nhinter verschlossenen Türen abspielt (BGHSt 21, 72, 73;\n9, 280, 281). Dann kann eine unzulässige Beschränkung\nder Öffentlichkeit nicht darin liegen, daß nur ein Teil\nder Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernt wurde.\n\n3. Ob die Ablehnung eines Antrags auf wörtliche\nProtokollierung gemäß § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO mit der\n\nRevision angefochten werden kann (vgl. dazu Kleinknecht,\nStPO, 34. Aufl., § 273 Rdn. 27) kann hier dahinstehen.\nDie Revision legt jedenfalls nicht dar, daß es auf den\nWortlaut der nach ihrer Meinung zu Unrecht nicht protokollierten Aussagen des Angeklagten angekommen wäre.\nAus dem selben Grund bedarf keiner Prüfung, inwieweit\ndie vom Landgericht für seine Entscheidung gegebene Begründung den Anforderungen des § 34 StPO entspricht.\n\n4. Die Rüge, das Landgericht habe den Beweisamtrag\nzu Unrecht abgelehnt, mit dem dargetan werden sollte,\ndie zunächst tätig gewesene Dolmetscherin der ungarischen\nSprache \"sei keine solche\", ist in mehrfacher Hinsicht\nunzureichend ausgeführt und damit nicht in zulässiger\nForm (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben.\n\n5. Die weitere Rüge, vier Beweisamträge, die das\nder Tat vorhergehende Verhalten der Zeugin Iren Hu\nund die Herkunft der Tatwaffe betrafen, seien zu Unrecht abgelehnt worden, ist gleichfalls nicht zulässig.\nDie Revision teilt zu keinem dieser Anträge die benannten Beweismittel mit; soweit die Behauptung aufgestellt\nwird, die Zeugin HB nabe mit den Söhnen des Angeklagten ohne dessen Wissen monatelang sexuelle Beziehungen unterhalten, fehlt es auch an einer vollständigen Mitteilung des Beweisthemas,.\n\n6. Schließlich greift auch die Verfahrensrüge,\nmit der die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens über\ndie Schuldfähigkeit des Angeklagten beanstandet wird,\nnicht durch. Die Frage, ob sich der vernommene Sach-\n\nverständige ohne Zuziehung eines Dolmetschers mit dem\nAngeklagten ausreichend verständigen konnte, unterlag\nseiner eigenen pflichtgemäßen Beurteilung (BGH NJW 1970,\n1242, 1243). Wenn er daher zu dem Ergebnis kam, es sei\n- mit dem hinreichend gut deutsch sprechenden Angeklagten (UA S. 3) - eine einwandfreie Verständigung möglich\ngewesen, bestand kein Anlaß zu erneuter Begutachtung.\nDaß der Sachverständige die Möglichkeit ausreichender\nVerständigung zu Unrecht bejaht hätte, macht die Revision nicht geltend.\n\nII. 1. Gegen den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags bestehen keine rechtlichen Bedenken; insoweit\nerhebt die Revision auch keine besonderen Einwände.\n\n2. Ebenso hält der Strafausspruch der rechtlichen\nNachprüfung stand.\n\na) Der Behauptung des Angeklagten, seine von ihm\nangegriffene Frau habe ihm vor der Tat eine schwere\nBeleidigung zugefügt, hat das Landgericht ebensowenig\nGlauben geschenkt wie dem Vorbringen, seine Ehefrau\nhabe ihn tätlich angegriffen. Der in diesem Zusammenhang von der Revision geltend gemachte Kreisschluß\nliegt nicht vor.\n\nb) Ebenso bestehen gegen die Beurteilung, daß\nauch aus anderen Gründen kein minderschwerer Fall des\n- versuchten - Totschlags vorliege, keine Bedenken.\nDer insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. BGH,\nUrteil vom 2. August 1977 - 1 StR 300/77) wird das\n\nlandgerichtliche Urteil gerecht; einer Darlegung aller\nUmstände, die zur Findung des Strafmaßes geführt haben,\n\nbedurfte es nicht (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).\n\nPikart Woesner Herdegen\nKuhn Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-20/1-str-622-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-20/1-str-622-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:05.597500+00:00"}}