{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-11-15_1_StR_611_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-11-15","aktenzeichen":"1 StR 611/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 611/79 BESCHLUSS\nAn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Goorg H iD zus NEE. dort\n\ngeboren am ER 1957, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Juni 1979\nim gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben. In diesem Unfang wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit\nsie den Schuldspruch betrifft. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben,\n\nDas Landgericht hat das Vorliegen minder schwerer\nFälle deshalb verneint, weil \"sämtliche Taten in ihrem\nGesamtbild, ohne Berücksichtigung der besonderen Strafmilderungsgründe, nämlich der Tatsache, daß es in drei\nFällen nur zum Versuch gekommen ist und daß der Angeklagte\nin allen Fällen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, nicht vom Durchschnitt der nach der Erfahrung\nder Kammer gewöhnlich vorkommenden Fälle der Vergewaltigung\nbzw. der versuchten Vergewaltigung abwieghen\" (UA S. 19).\nJedoch kann bereits die Verminderung der Schuldfähigkeit\nzur Anwendung des § 177 Abs. 2 StGB führen, wenn das Bild\n\nder Tat wegen der verminderten Schuldfähigkeit aus den\nsonstigen Erscheinungsformen der Vergewaltigung so wesentlich herausfällt, daß auch der nach § 49 StGB gemilderte\nStrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen\nist. Es läßt sich nicht völlig ausschließen, daß die\nStrafkammer diesen Gesichtspunkt bei der Strafzumessung\nübersehen hat. Der Senat hebt deshalb entsprechend dem\nAntrag der Bundesanwaltschaft die Aussprüche über die\nEinzelstrafen und die Gesamtstrafe auf.\n\nEs empfiehlt sich im übrigen, die Höhe der strafschärfend in Betracht gezogenen Vorstrafen (vgl. UA S. 4,\n23) mitzuteilen.\n\nFikart Loesdau Zipfel\nKuhn Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-15/1-str-611-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-15/1-str-611-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:05.522781+00:00"}}