{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-11-15_1_StR_354_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-11-15","aktenzeichen":"1 StR 354/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 354/79 BESCHLUSS\n\n'sm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhelfer Helmut P ED zu: CHE,\ngeboren am EEE 1935 ir SCEEEmD/ GERD,\n\nzur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen Raubes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 15. November 1979 gemäß\n§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten PB\nwird das Urteil des Landgerichts Landshut\nvom 16. Januar 1979 im Ausspruch über die\nRechtsfolgen, auch hinsichtlich des Angeklagten Pi, mit den zugehörigen Fest=\nstellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Was die Revision dagegen vorbringt, sind nur\nunzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\nDagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand\nhaben. Die Strafkammer ist offensichtlich vom Regelstrafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB ausgegangen, ohne\ndie Möglichkeit der Anwendung des gemilderten Straf-\n\nrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB zu erörtern. Es genügt\nnicht, im Urteil nur auszuführen, daß die verminderte\nSchuldfähigkeit strafmildernd berücksichtigt worden\nsei. Schon dieser sachlich-rechtliche Fehler nötigt\nzur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDurchgreifenden Bedenken begegnet auch, daß im\nUrteil nicht erörtert ist, ob ein minderschwerer Fall\ni.S.d. § 249 Abs. 2 StGB in Betracht kommt. Bei der\nBeurteilung dieser Frage sind alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter in Frage\nkommen. Nur nach dem auf diese Weise durch Abwägung der\nbelastenden und entlastenden Gesichtspunkte gewonnenen\nGesamteindruck kann entschieden werden, ob der Regelstrafrahmen, eventuell gemildert nach § 49 StGB, oder\nder Ausnahmestrafrahmen des minderschweren Falles anzuwenden ist. Im vorliegenden Falle hätten die vom\nTatrichter selbst angeführten Umstände - unverkennbar\nschwere Milieuschäden, sehr geringe Beute, nicht erhebliche Gewaltanwendung, verminderte Schuldfähigkeit - eine Darlegung erforderlich gemacht.\n\nDa somit zu besorgen ist, daß die Strafkammer bei\nder Strafbemessung den § 249 Abs. 2 StGB völlig außer acht\ngelassen hat, ist der Straufausspruch aufzuheben. Die\nAufhebung des Straufausspruchs hat den Wegfall der angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur\nFolge. Bei einer erneuten Anordnung wird sich der neue\nTatrichter auch zu den Erfolgsaussichten der Entziehungskur (§ 64 Abs. 2 StGB) zu äußern haben.\n\nGleichermaßen sind die Strafzumessungsgründe\nauch beim Angeklagten PiWWW, der keine Revision\neingelegt hat, rechtsfehlerhaft. Die Aufhebung des\nRechtsfolgenausspruchs ist daher gemäß § 257 StPO\nauch auf diesen Angeklagten zu erstrecken.\n\nPikart Loesdau Zipfel\nKuhn Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-15/1-str-354-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-15/1-str-354-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:05.504374+00:00"}}