{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-11-13_1_StR_526_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-11-13","aktenzeichen":"1 StR 526/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 526/79 URTEIL\n\nFE)\nEEE R\n: i\n\nBr\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Professor an Fachhochschulen Dr. Erwin H EEE\n\naus Riss geboren am EEE 1920 in Nimm\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 13. November 1979, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\n\nZipfel,\nKuhn,\nDr. Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte Dr. ie und EEE aus UNE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Februar\n1979 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n|\n\nGründe;\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen\nMordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\nDie Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ist\nihm auf Lebenszeit entzogen, der Führerschein eingezogen worden. Seine Revision, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Das Landgericht hat der Verurteilung im wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:\n\nDer Angeklagte lebte mit seiner Ehefrau seit Jahren\nin ständigem Streit; er beleidigte sie dabei sehr häufig\nin schwerster Weise, auch in Gegenwart von Dritten, und\nwurde gegen sie tätlich. Das Ehescheidungsverfahren\nwurde mit aller Schärfe geführt. Der Angeklagte begann,\nseine Frau zu hassen; er drohte ihr wiederholt, sie zu\ntöten. Die Ehefrau zog aus dem gemeinsamen Haus aus\nund mietete eine eigene Wohnung, versorgte aber noch\nihre beiden Söhne, von denen der jüngste beim Vater\nwohnte. Täglich fuhr sie mit dem Fahrrad zwischen den\nbeiden Wohnungen hin und her.\n\nAls dem Angeklagten, der in seinem Pkw von der\nWohnung zur Schule fuhr, am Tattag seine Ehefrau mit\ndem Fahrrad entgegenkam, entschloß er sich augenblicklich, sie unter Vortäuschung eines Verkehrsunfalls gewaltsam zu beseitigen, um auf diese Weise alle Unterhalts- und Versorgungsverpflichtungen loszuwerden.\n\nEr steuerte ruckartiz seinen Pkw auf die linke Fahr.\n\nbahnseite und führte einen Frontalzusammenstoß mit\nder Radfahrerin herbei, die durch den Aufprall töd-Jiche Verletzungen erlitt. Er lenkte das Fahrzeug\nsodann über den Randstein und an einem Betoneckpfeiler vorbei, bis das Fahrzeug mit abgewürgten\nMotor stehenblieb. Der Angeklagte handelte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit.\n\niI. Verfahrensrügen\n\n4, Die von der Revision gerügte Ablehnung des\nAntrags auf Einholung eines psychosomatischen Gutachtens durch Prof. Frege ist rechtlich nicht\nzu beanstanden. Das Schwurgericht konnte den Antrag\nmit der Begründung ablehnen, daß das Gegenteil der\nbehaupteten Schuldunfähigkeit des Angeklagten durch\ndie Anhörung von Prof. Dr. Ra erwiesen sei (8 24h\nAbs. 4 Satz 2 StPO). Die Sachkunde dieses Sachverständigen kann nicht deshalb in Zweifel gezogen werden,\nweil er \"nur\" Psychiater ist. Die Bewertung des Zusammenhangs körperlicher Störungen mit dem geistigen\nGeschehen ist keineswegs, wie die Revision annimmt,\nausschließlich dem Psychosomatiker vorbehalten. Auch\nder Psychiater und der Psychologe haben sich damit\nauseinanderzusetzen (BGH, Urteil vom 18. November 1975\n_ 4 StR 633/75 -). Der Sachverständige hat sich im vorliegenden Falle auch mit der Frage psychosomatischer\nStörungen beim Angeklagten befaßt, wie sich aus dem\nBeschluß des Schwurgerichts ergibt, und nur nicht den\nvon der Verteidigung erwarteten Ausschluß der Schuldfähigkeit bejaht. Der von der Revision behauptete\n\nWiderspruch im Gutachten ist nicht erkennbar. Die\nRevision legt nicht dar, warum die bloße Neigung zu\npsychosomatischen Störungen einen Erregungszustand\nausschließen soll, der nach Ansicht des Sachverständigen wiederum zu kontrollieren sei, wenn er auch\ndie freie Steuerbarkeit der Willensimpulse des Angeklagten erheblich verminderte. Aus der Revisionsbegründung ergibt sich auch nicht, daß Prof. Fr MEERE»\nüber überlegene Forschungsmittel verfügt. Darunter\nsind nur Hilfsmittel und Verfahren zu verstehen, deren\nsich der Sachverständige für seine wissenschaftlichen\nUntersuchungen bedient, weder aber seine persönlichen\nKenntnisse und Erfahrungen noch sein Ansehen in der\nwissenschaftlichen Welt, seine Verdienste um die Begründung einer bestimmten Lehre und der Umfang des\nihm zur Verfügung stehenden Beobachtungsmaterials\n(BGHSt 23, 176, 186). Damit entfällt auch der Vorwurf der Verletzung der Aufklärungspflicht. Mit der\nFrage automatischer Geschehensabläufe hat sich das\nLandgericht eingehend befaßt.\n\n2. a) Auch die Einholung eines weiteren psychologischen Gutachtens durfte die Schwurgerichtskammer\nmit dem Hinweis auf die bereits vernommenen Sachverständigen Prof. Rad und Diplompsychologin Luthmann\nablehnen. Psychologische Kenntnisse gehören auch zum\nfachlichen Rüstzeug eines Psychiaters. Es bleibt dem\npflichtgemäßgen Ermessen des Tatrichters überlassen,\nob er eine psychologische Begutachtung einem Psychologen oder einem Psychiater anvertrauen will (BGH,\nUrteile vom 14. August 1973 - 1 StR 322/73 - und vom\n18. November 1975 - 1 StR 633/75 -). Die Ablehnung\ndes Beschweisamtrages kann umso weniger beanstandet\n\nwerden, als der Tatrichter neben dem Psychiater\n\nauch die Diplompsychologin Luis angehört hat,\ndie ein selbständiges Gutachten erstattete. Dem\nsteht nicht entgegen, daß Prof. Rap dieses Gutachten bei seiner Stellungnahme mitverwertet hat.\nDie besonderen persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen\nvon Prof. Big@W® als eines gerichtlichen Psychologen\nbegründen keine überlegenen Forschungsmittel. Die\nFeststellung des Tatmotivs ist zudem Aufgabe des\nTatrichters, der dazu grundsätzlich nicht der Hilfe\neines Psychologen bedarf (BGH, Urteil vom 21. August\n1975 - h StR 238/75 -).\n\nb) Die Ablehnung kann auch nicht deshalb - auch\nnicht unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht -\nbeanstandet werden, weil nach Vernehmung der Sachverständigen eine weitere Beschweisaufnahme, insbesondere\nein Augenschein stattgefunden hat. Die Anwesenheit\neines Sachverständigen während der gesamten Beweisaufnahme ist grundsätzlich nicht erforderlich (BGHSt\n19, 367). Es bleibt der Sachkunde und dem pflichtgemäßen Ermessen eines Sachverständigen überlassen, ob\ner für seine Begutachtung eine ausreichende Basis gewonnen hat (BCH NJW 1970, 1242; BGH, Urteil vom\n29. November 1977 - 1 StR 419/77 -). Umstände, die\nsich dem Tatrichter aufgedrängt hätten, ausnahmsweise\ndie nochmalige Anhörung der bereits vernommenen Sachverständigen oder gar die Anhörung eines anderen Sachverständigen anzuordnen, sind nicht dargetan und auch\nnicht ersichtlich. Der bloße Hinweis, die Bekundungen\ndes Sohnes des Angeklagten hätten dem Sachverständigen\nwichtige Aufschlüsse geben können, ist hierfür nicht\nausreichend.\n\num 0 _\n\nAus den gleichen Gründen kann auch die Nichtzuziehung der technischen Sachverständigen zur Augenscheinseinnahme und das Unterlassen ihrer nochmaligen Befragung nicht beanstandet werden.\n\n3. Verlesung und Verwertung der tagebuchähnlichen Aufzeichnungen der Getöteten verstoßen weder gegen §§ 249, 250, 251 StPO noch gegen § 261\nund § 264 StPO. Die Verwertung der verlesenen Aufzeichnungen unterlag der freien Beweiswürdigung des\nTatrichters. Ein Verwertungsverbot bestand nicht\n(vgl. § 251 Abs. 2 StPO).\n\n4, Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann\nnicht mit der Rüge dargetan werden, dem als Zeuge vernommenen Sohn des Angeklagten hätten bestimmte Tagebucheinträge vorgehalten oder an die Sachverständigen\nhätten noch bestimmte Fragen gestellt werden müssen\n(BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).\n\n5. Der behauptete Verstoß gegen § 222 a StPO\nliegt nicht vor. Die Besetzung des Schwurgerichts\nist dem Verteidiger mitgeteilt worden (HA Bl. 645).\n\n6. Die Rüge der Verletzung der §§ 59, 61 Nr. 5,\n79 Abs. 1 StPO ist unzulässig. Entgegen § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO teilt der Beschwerdeführer nicht nament- :\nlich die Zeugen und Sachverständigen mit, bei denen\ndas Tatgericht von einer Vereidigung abgesehen hat.\n\na\n\n7. Mit der Aufklärungsrüge beanstandet die\nRevision, daß das Landgericht es unterlassen habe,\nden geladenen Zeugen Dr. N zu vernehmen. Diese\nRüge ist mangels Mitteilung einer bestimmten Beweisbehauptung und des erwarteten Beweisergebnisses unzulässig (§ 344 Abs, 2 Satz 2 StPO).\n\nSoweit darin, daß im Urteil (S. 64) neben\nvierzehn anderen Personen, die Beschimpfungen des\nAngeklagten gegenüber der Getöteten bestätigt haben,\nauch der Name Dr. DOW genannt ist, obwohl dieser\nZeuge nicht vernommen wurde, eine Verletzung des\n§ 261 StPO gesehen wird, dringt die Revision ebenfalls nicht durch. Die Aufzählung dieses zwar geladenen, aber wegen Krankheit nicht erschienenen\nZeugen beruht offensichtlich auf einem Versehen. Nach\nSachlage kann jedoch ausgeschlossen werden, daß angesichts der großen Zahl der zu demselben Beweisthema\ngehörten Zeugen die richterliche Überzeugung durch\ndie irrtümliche Anführung eines weiteren Zeugen beeinflußt ist.\n\n8. Die Aufklärungsrüge, \"das Gericht habe ein\nBeweisangebot der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift außer acht gelassen\", ist unzulässig, weil\nsie nicht mitteilt, welches Beweisangebot gemeint sein\nsoll.\n\n9. Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es die Polizeibeamten Sims und Höb zu dem im Tagebuch geschilder-\n\nten Vorfall am 1. September 1974 nicht vernommen und\n\ndie Aussagen dieser Zeugen vor dem Landgericht aus\ndem Scheidungsverfahren nicht verlesen habe, ist unbegründet. Die Vernehmung dieser Zeugen drängte sich\nder Schwurgerichtskammer nicht auf, da es durch die\nnahezu gleichartige Schilderung der Nachbarin Helga\nKrb und des Hausarztes Dr. Ha, die dem Vorgang\nnäherstanden, überzeugt war (UA S. 17, 61, 62) und\nin der Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch\nsein Verteidiger Anlaß zu entsprechenden Beweisamträgen gesehen hatten. Die Verlesung des Protokolls\nüber die Aussagen der Polizeibeamten vor der Ehescheidungskammer wäre überdies nur im Einvernehmen\naller Prozeßbeteiligten zulässig gewesen (§ 251\n\nAbs. 1 Nr. 4 StPO).\n\n70. Entgegen der Behauptung der Revision ist\nder Sachbearbeiter der Bezirksfinanzdirektion Ansbach ReB - und zwar auf Antrag der Verteidigung\n(UA Bl. 643) - vernommen worden (HA Bl. 848).\n\n11. Soweit die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht und des § 261 StPO durch angeblich unvollständige und irreführende Zitate aus den Tagebuchaufzeichnungen behauptet, greift sie in unzulässiger Weise\ndie dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an.\n\n12. Die Behauptung, die Kammer habe es unterlassen,\nden Umfang des Nachlasses der Getöteten zum Gegenstand\nder Hauptverhandlung zu machen, um festzustellen, daß\nder Angeklagte nicht über die seiner Ehefrau aus einen\n\n- 10 -\n\nAbfindungsvertrag zugeflossenen 180.000,- DM verfügt\nhabe, ist nicht erwiesen. Die Feststellungen des Landgerichts kann auf den Tagebucheintragungen oder den\neigenen Angaben des Angeklagten beruhen (UA S. 45).\n\n153. Entgegen der Auffassung der Revision ist\nkein Verstoß gegen §§ 261, 267 StPO darin zu erblikken, daß das Gericht im Urteil (UA S. 48) “wegen der\nEinzelheiten auf die Lagepläne, Skizzen und Lichtbilder des Illustrationsberichts und des Gutachtens des\nSachverständigen Ma Bezug genommen\" hat. Der\nHinweis auf die Anlagen sollte offensichtlich die\nDarlegung der gutachtlichen Äußerungen nur ergänzen;\nauch ohne die beanstandete Verweisung enthält das Urteil hinreichende Feststellungen zum Tatort (UA S. 34 ff)\nund zu den Anknüpfungstatsachen der Sachverständigen\n(UA S. 38, 47 - 50). Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, es sei unterlassen worden, durch\npraktische Tests die Obergrenze der Kreis- und Seitenbeschleunigung des Pkw des Angeklagten zu ermitteln,\nist nicht erwiesen. Das Urteil stellt fest (UA S. 48),\ndaß bei dem Pkw, also dem vom Angeklagten zur Tatzeit\nbenutzten Fahrzeug, die kritische (mittlere) Kreis- und\nSeitenbeschleunigung bei 2,7 m/sec® gelegen hat. Einer\nweiteren Aufklärung bedurfte es nicht. Die insoweit\nerhobene Aufklärungsrüge ist zudem mangels Angabe\neines Beweismittels unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO).\n\n14. Was die Revision sonst noch zur Begründung\nihrer auf angebliche Verletzung der §§ 244 Abs. 2,\n261, 267 StPO gestützten Rügen vorbringt, erweist\nsich durchweg als unzulässiger Angriff gegen die tat-\n\n- 11 -\n\nrichterlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung\nder Schwurgerichtskammer; Rechtsfehler, insbesondere\ndie von der Revision behaupteten Verstöße gegen die\nDenkgesetze sind nicht erkennbar. Der Tatrichter ist\nnicht gehalten, sich mit allen Beweismitteln in den\nschriftlichen Urteilsgründen auseinanderzusetzen\n(BGH, Urteil vom 30. März 1976 - 1 StR 63/76 -).\nInsbesondere ist er nicht verpflichtet, lückenlos\nalle Umstände anzuführen, die seine Überzeugung begründen oder ihr entgegenstehen (BGH, Urteile vom\n\n8. November 1977 - 5 StR 446/77 - und vom 10. April\n1979 - 1 StR 47/79 -).\n\nSoweit einzelne Rügen nicht ausdrücklich behandelt worden sind, sind sie offensichtlich unbegründet.\n\nIII. Sachrüge\n\nDer Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern.\n\n1. Die Revision rügt Verstöße gegen die Denkgesetze, weil sich die in den Urteilsgründen angegebenen\nEntfernungen und Geschwindigkeiten der beiden Fahrzeuge nicht miteinander in Einklang bringen ließen. Mit\ndieser Rüge kann die Revision schon deshalb nicht\ndurchdringen, weil sie der von ihr aufgestellten Berechnung genaue Zahlen und Angaben zugrunde legt,\nwährend der Tatrichter nur von ungefähren Werten\nausgeht (\"etwa 150 m\", \"etwa 5 Sekunden\", \"cirka\n\n..12 Kilometer\"). Auch die Angabe \"bei der Einzlindung\n\ndes Cupmii Weges’ (UA S. 36) stellt keine\n\n>”\n\n- 12 -\n\ngenaue Lokalisierung dar. Den Urteilsgründen ist\n\nauch nicht zu entnehmen, daß die beiden Fahrzeuge\nwährend der gesamten Fahrt mit gleichbleibender Geschwindigkeit gefahren sind. Entgegen der Behauptung\nder Revision ist im Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung nur von einer Fahrgeschwindigkeit des Pkw im Zeitpunkt des Zusammenstoßes von mindestens 50 km/h (UA\n\nS. 48) bzw. um 50 km/h (UA S. 49) die Rede; die Urteilsgründe ergeben nicht, daß der Tatrichter diese\nGeschwindigkeit mit der Aufprallgeschwindigkeit gleichgesetzt hat. Mit der Annahme einer von ihr errechneten\nFahrgeschwindigkeit von 38 km/h weicht die Revision in\nunzulässiger Weise von den Urteilsfeststellungen ab.\n\nIm übrigen könnte es auf die von der Revision vorgetragenen Zahlen nicht ankommen. Die wesentlichen Unstände des Zusammenstoßes sind durch Spuren belegt.\nDaraus ergab sich, daß sich das Fahrzeug des Angeklagten der linken Bordkante auf 10 cm genähert hatte, sodaß die Radfahrerin keine Chance hatte, auszuweichen.\n\n2. Es ist nach alledem reehtlich nicht zu beanstanden, wenn das Schwurgericht aus der Fahrweise des\nAngeklagten und seinem Verhalten unmittelbar nach dem\nZusammenstoß folgert (UA S. 39, 49, 50), daß er in |\ndiesem Zeitpunkt nicht bewußtlos gewesen ist, sondern\ngezielt den Frontalzusammenstoß herbeigeführt hat. Die\nAngriffe der Revision gegen diese Folgerung erweisen\nsich als unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter\nvorbehaltene Beweiswürdigung.\n\n3. Auch die Annahme von Mord ist rechtlich nicht\nzu beanstanden.\n\n- 13 -\n\na) Das Merkmal der Habgier ist rechtsirrtumsfrei\nfestgestellt. Habgier ist ein übertriebenes Streben\nnach wirtschaftlichen Vorteilen um jeden Preis (BGHSt\n10, 399; BGH, Urteil vom 4. Mai 1976 - 1 StR 128/76 -).\nEine solche Willensrichtung kann auch dann vorliegen,\nwenn sich der Täter - wie hier - von den finanziellen\nBelastungen seiner Unterhaltspflicht befreien will.\nNach den Feststellungen entschloß sich der Angeklagte,\nseine Ehefrau zu töten, um \"dadurch alle Unterhaltsund Versorgungsverpflichtungen mit einem Mal los zu\nwerden\" (UA S. 37, 73/74), Dieses Motiv hatte sich\nbei ihm besonders seit Beginn des Scheidungsverfahrens\n\"in ständiger Steigerung und aggressiver Aufladung entwickelt\" (UA S. 59).\n\nb) Der Angeklagte handelte auch aus niedrigen Beweggründen. Er wollte seine Frau töten, weil er sie\n\"abgrundtief\" haßte und sie zuletzt, als sie ihm nicht\nmehr ansehnlich genug und bildungsmäßig unterlegen war\n(UA S. 75), völlig verachtete (UA S. 59). Er wollte\nsich seiner Ehefrau entledigen und künftig das Leben\nmit einer anderen Frau genießen (UA S. 76). Die Tötung\neiner Ehefrau durch den Ehemann, der diese als das\nstörende Lebenshindernis betrachtet, steht nach der\nsittlichen Wertung auf tiefster Stufe und ist darum\nbesonders verwerflich (BGH, Urteil vom 24. April 1959\n- L StR 84/59 - S. 8).\n\nc) Auch die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach den\nFeststellungen wurde die Getötete in der konkreten\nSituation von dem Angriff überrascht und hatte keine\n\n- 14 -\n\nMöglichkeit, auch nur auszuweichen, um dem Anschlag\nauf ihr Leben zu entgehen (UA S. 76/77). Das Betätigen einer feindlichen Willensrichtung gegen\ndas Opfer steht nach den Feststellungen außer\nZweifel.\n\nd) Entgegen der Behauptung der Revision ergeben\ndie Urteilsgründe, daß sich der Angeklagte sowohl\nder Umstände als auch der Beweggründe und Ziele bewußt war, welche die Mordmerkmale erfüllen (UA S. 37,\n74, 77). An diesem Bewußtsein war der in seiner Einsichtsfähigkeit nicht beschränkte Angeklagte weder\ndurch seinen Erregungszustand noch durch die kurze\nihm zur Verfügung stehende Zeitspanne gehindert.\nAuch bei einer plötzlichen Tateingebung kann der\nTäter die Lage des Opfers und die Bedeutung der ihn\nbewegenden Umstände mit einem Blick erfassen (vgl.\nBGHSt 2, 605 6,120, 121; BGH, Urteile vom 11. Novenber 1975 - 1 StR 491/75 - S. 7, und vom 27. September\n1977 - 1 StR 497/77). Die erheblich verminderte\nSteuerungsfähigkeit, die ein kontrolliertes Handeln\nnicht hinderte, steht der Annahme der Mordmerkmale\nebenfalls nicht entgegen (BGHSt 11, 1395 BGH, Urteile\nvom 14. Januar 1969 - 1 StR 532/69 - vom 18. März 1975\n- 1 StR 53/75 - und vom 27. September 1977 - 1 StR\n497/77). Nicht zum Vorsatz gehören bestimmte Vorstellungen über die Rechtsbegriffe der einzelnen\nMordmerkmale; der Täter braucht die rechtliche Bewertung als solche nicht zu vollziehen (BGHSt 22, 77, 803\nebenso Dreher/Tröndle, StGB.38. Aufl. § 211 Ran. 12).\n\nBEE Th Bu > Zn le la a mE ul EB al 1 Bu ZH ER 1 DD DE u a Ba\n\n- 15 -\n\n4, Der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.\n\na) Die Ansicht der Revision, § 21 StPO sehe eine\nMilderungspflicht vor, ist mit dem Gesetzeswortlaut\nnicht zu vereinbaren. Die Strafmilderung ist fakultativ,\n\nmag auch die verminderte Schuldfähigkeit in der Regel\n\nzu einer Minderung der Strafwürdigkeit und damit zu\nden nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen\nführen. Dabei bleibt die Entscheidung, ob eine solche\nMilderung vorzunehmen oder zu versagen ist, dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen. Dieser\nhat unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles darüber zu befinden, ob die vom Gesetz vorgesehene Regelstrafe auch in Fällen des § 21 StPO\nschuldangemessen ist, weil die geringere Schuld\n\ndes Täters infolge verminderter Schuldfähigkeit\n\ndurch anderweite schulderhöhende Elemente aufgewogen wird (BVerfG NJW 1979, 2075 BGHSt 7, 28, 31;\nUrteile vom 24. Juli 1973 - 1 StR 140/73 -, vom\n\n7. August 1973 - 1 StR 230/73 -, vom 13. Juli 1976\n\n- 41 StR 379/76 - und vom 13. Januar 1977 - 1 StR\n658/76 -). Schulderhöhende erschwerende Umstände\nkönnen auch in der besonderen Verwerflichkeit der\nGeschehensart gefunden werden.\n\nb) Das Schwurgericht hat diese Grundsätze beachtet. Es hat! die Möglichkeit einer Milderung erörtert (UA S. 78), sie jedoch abgelehnt, weil der _\nSchuldgehalt der Tat so schwer wiege, daß eine Herabsetzung der Strafe unter den Regelstrafrahmen nicht _\nmehr angemessen erscheine; es hat die lebenslange Freiheitsstrafe für den Angeklagten als die allein schuld-\n\n- 16 -\n\nangemessene Strafe angesehen (UA S. 80). Das ist\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\ninsbesondere ist die Annahme von schulderhöhenden Umständen frei von Ermessensfehlern. Der Tatrichter durfte bei der in der Strafzumessung vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Tat berücksichtigen,\ndaß das Tatopfer des Angeklagten seine Ehefrau war,\ndaß der Angeklagte die Tatbereitschaft lange mit sich\nherumtrug und seine Ehefrau wiederholt mit dem Umbringen\nbedroht hatte und daß er durch die Tat seinen Söhnen die\nMutter genommen hat, die für ihre Kinder bis zuletzt gesorgt hatte (UA S. 79, 80). Insoweit handelt es sich um\nUmstände, die unmittelbar die Tatschuld betreffen, nicht\num eine allgemeine Charakter- oder Lebensführungschuld,\nwie die Revision meint.\n\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten weiterhin angelastet, daß er die Tat mit einer \"seltenen Gefühlskälte,\nRoheit und Brutalität begangen\" hat (UA S. 8). Entgegen\nder Auffassung der Revision läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, daß gerade diese Eigenschaften\nzur Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit\ngeführt haben (UA S. 68 bis 71).\n\nInfolgedessen durften auch diese Umstände als\nschulderhöhend gewertet werden. Mit der Hervorhebung\ndes Umstandes, daß der Angeklagte bei der Festnahme\nungerührt von einem Verkehrsunfall sprach, sollte nur.\ndie vom Schwurgericht angenommene Gefühlskälte belegt, nicht aber das Vorschützen eines Verkehrsunfalls\nals straferschwerend gewertet werden. |\n\nor?\n- 17 -\n\n5. Die Anordnung der Sperrfrist auf Lebenszeit\nwird bei der Schwere des Delikts und der Persönlichkeit des Angeklagten von der Erwägung des Tatrichters\ngetragen, daß die gesetzliche Höchstfrist der Sperre\nzur Abwehr der von dem Angeklagten drohenden Gefahr\nnicht ausreicht, § 69 a Abs. 1 Satz 2 StGB (UA S. 80,\n81). Ein Verstoß gegen § 62 StGB ist nicht erkennbar.\nEbensowenig bestehen Bedenken gegen die Einziehung des\n\nPkw.\n\nDie Revision des Angeklagten ist nach alledem zu\n\nverwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nPikart Loesdau Zipfel\nKuhn Ulsamer\n\n1_StR 526/79\n\n17\n\nBerichtigung\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Professor an Fachhochschulen Dr. Erwin H GERNE\n\naus RO, geboren am EEE 1920 ir Nein\n\nwegen Mordes\nEs wird gebeten, auf Seite 11 des/der bereits übersandten\n\nUrteils/Urteile vom 13. November 1979 als letzte Zeile die\nWorte\n\n'des CE Weges\" (UA S. 36) stellt keine!\n\nnachzutragen. Die Auslassung ist auf einen technischen\nFehler bei der Vervielfältigung des Urteils zurückzuführen.\n\nKarlsruhe, den 11. Dezember 1979\n\nGeschäftsstelle des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-13/1-str-526-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222a","ref_norm":"222a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-13/1-str-526-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:05.334184+00:00"}}