{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-11-06_1_StR_546_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-11-06","aktenzeichen":"1 StR 546/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_546/79 URTEIL\nln\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Gerharä R (EEEEEEEREE»\naus DEEEEEEB, geboren am EEE 1925 in NEE dei\nBrei,\n\nwegen Mordes\n\n-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. November 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WEHREN , EEE ,\n\nRechtsanwalt EEE, EEE,\nals Verteidiger,\n\nJustizangesteller\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Landshut vom\n5. April 1979 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nin zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verietzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nA. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\nI. Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Ne 4\n\n1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, die Urteilsniederschrift sei verspätet zu den Akten gelangt.\n\nDas Urteil wurde am 5. April 1979 verkündet. Die\nHauptverhandlung dauerte acht Tage (HA V 628). Die\nFrist zur Einbringung der Urteilsniederschrift betrug\nnach § 275 Abs. ? Satz 2 StPO sieben Wochen. Der letzte\nTag dieser Frist fiel auf den 24. Mai 1979. Dieser Tag\nwar gesetzlicher Feiertag (Christi Himmelfahrt). Die\nvon den Berufsrichtern unterzeichnete Urteilsurkunde\ngelangte am 25. Mai 1979 (HA V 689) und damit rechtzeitig zur Geschäftsstelle.\n\n2. a) Eine ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit (§ 169 GVG, § 338 Nr. 6 StPO), die nach Darstellung\ndes Beschwerdeführers darin bestanden haben soll, daß\nam 12. März 1979 nach Freiwerden mehrerer Sitzplätze\nim Gerichtssaal interessierten Zuhörern der Zugang\n\nzum Saal durch ein Schild \"wegen Überfüllung geschlossen\"\nverwehrt worden sei, ist nicht bewiesen. Der Vorsitzende\nder Schwurgerichtskammer hat in seiner dienstlichen\nÄußerung vom 27. Juli 1979 erklärt, er habe ein solches\nSchild weder gesehen noch dessen Anbringung veranlaßt\n(HA V 756). Der Wachtmeister KM, der den Sitzungsdienst während der Hauptverhandlung versah, hat bekundet,\ner habe an diesem Tage ein derartiges Schild nicht angebracht (HA V 758).\n\nb) Die Maßnahmen des Vorsitzenden des Schwurgerichts\nbei der Augenscheinseinnahme am Tatortgrundstück in\nErnie, JSWWoasse 3/5 und im Hause Jwasse 5,\nstellen keine gesetzwidrige Beschränkung der Öffentlichkeit dar.\n\nDer Öffentlichkeitsgrundsatz gebietet insoweit,\ndaß der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (BGHSt 5, 75, 83; 21, 72, 73).\nDer Vorsitzende kann insbesondere, um die Ordnung während\nder Augenscheinseinnahme aufrecht zu erhalten, Unbeteiligte fernhalten.\n\nDen rechtlichen Erfordernissen ist hier genügt.\nDer Vorsitzende hat sich dienstlich dazu wie folgt\ngeäußert: \"Beim Augenschein am Tatort habe ich einen\nSitzungsaushang am Eingang des Grundstücks anbringen\nlassen. Es hatte sich eine große Zahl von Zuhörern eingefunden, die sich auf der Straße cirka drei bis fünf\nMeter von der Gartentüre entfernt aufhielten und bei\ndenen einige Polizeibeamte standen. Darüberhinaus\nstanden weitere Zuhörer auf dem Grundstück, das zu\n\n‚ab\n\ndem alten Bauernhaus der Maria Cu» gehört.\n\nDie Zuhörer konnten der Hauptverhandlung sowohl vor\n\nder Gartentür als vor der Haustür ohne weiteres folgen,\n\nda das Gesprochene so weit zu verstehen war. Die Zuhörer\nmußten in diesem Augenblick auch im Interesse der Sicherheit des Angeklagten auf einer gewissen Distanz bleiben,\n\nda wiederholt Rufe aus der Menge zu hören waren wie:\n\n\"Hängt ihn auf\" oder \"Rübe runter!\". Im Haus selbst\n\nwaren die Räumlichkeiten sehr beengt. Trotzdem nahmen\n\nam Augenschein außer dem Gericht, der Protokollführerin,\ndem Staatsanwalt, dem Angeklagten mit den vorführenden\nPolizeibeamten, den Verteidigern, den Sachverständigen\n\nund den zum Termin geladenen Zeugen, mehrere Zuhörer teil\".\nDanach ist nicht zweifelhaft, daß der Zutritt für jedermann\nnach den tatsächlichen Möglichkeiten eröffnet war.\n\n3. Unbegründet ist die Beanstandung, das Schwurgericht habe §§ 140 Abs. 2, 338 Nr. 5 StPO dadurch verletzt, daß es am Vormittag des 14. März 1979 gegen den\nAngeklagten weiterverhandelt habe, obwohl der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Dr. M@® nicht anwesend gewesen\nsei.\n\nWährend der vorübergehenden Abwesenheit des Pflichtverteidigers von 10.30 Uhr bis 11.40 Uhr war der Wahlverteidiger Rechtsanwalt New in der Hauptverhandlung anwesend (HA IV 544, 545). Hat der Angeklagte\nmehrere Verteidiger, so genügt bei notwendiger Verteidigung grundsätzlich die Anwesenheit eines von ihnen\n(BGH bei Dallinger MDR 1966, 200). Von diesem Grundsatz\nabzuweichen, besteht hier kein Anlaß. Das Fehlen einer\n\nArbeitsteilung zwischen den Verteidigern ist kein\nhinreichender Grund für eine andersartige Beurteilung.\n\n4. Der Revisionsführer rügt weiter, das Schwurgericht habe zu Unrecht die Anträge des Verteidigers\nabgelehnt, die Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG\nauszuschließen, weil durch die öffentliche Erörterung\nüberwiegende schutzwürdige Interessen insbesondere\nder Zeugin Forberich verletzt würden. Diese Beanstandung\nentspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO. Der Beschwerdeführer teilt den Inhalt der\nAblehnungsbeschlüsse nicht mit. Das Verweisen auf Teile\nder Sitzungsniederschrift genügt nicht. Unter diesen\nUmständen bedarf keiner Erörterung, ob der Angeklagte\ndurch die Ablehnung überhaupt beschwert ist.\n\n5. Das Unterlassen einer Belehrung der Zeugin Bes\nüber ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht stellt keinen\nVerfahrensfehler dar. Nach § 52 Abs. 1 StPO sind die dort\nbenannten Personen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Die Zeugin Bee gehört nicht zu ihnen. Sie\nwar, wie die Revision nicht verkennt, mit dem Angeklagten\nnicht verlobt. Ein Verlöbnis im Sinne von § 52 Abs. 1\nNr. 1 StPO. ist anzunehmen, wenn ein gegenseitiges ernstlich gemeintes Eheversprechen vorliegt, das nicht gegen\ndas Gesetz oder die guten Sitten verstößt (RGSt 10, 117;\nBGHSt 3, 215, 216). Ein solcher Verstoß ist regelmäßig\ngegeben, wenn einer der Partner mit einem anderen verheiratet ist (RGSt 53, 215; BGH, Urteil vom 19. August 1975\n1 StR 383/75). Sowohl Frau BB als auch der Angeklagte\n\n1.1\n\nwaren zur Zeit der Hauptverhandlung jeweils mit einen\nanderen Partner verheiratet. Anhaltspunkte dafür, daß\nbei noch bestehender Ehe der Frau Bei ein schwerwiegender Scheidungsgrund bereits geltendgemacht worden\nist, waren nicht vorhanden. Liebesbeziehungen allein\nbegründen entgegen der Annahme des Beschwerdeführers\nkein Zeugnisverweigerungsrecht (RGSt 35, 49).\n\n6. Die Rüge, das Schwurgericht habe das vom Verteidiger gegen den Sachverständigen Dr. Dep eingebrachte Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen,\ngeht fehl. Die Tatsachen, daß der Sachverständige von\nder Staatsanwaltschaft beauftragt war und daß er Staatsanwaltschaft und Polizei über einzelne Angaben unterrichtete, die der Angeklagte ihm gegenüber gemacht hatte,\nsind nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit\ndes Sachverständigen zu begründen (BGH GA 1968, 305;\nBGHSt 18, 214, 215). Ein vom Beschwerdeführer behaupteter\n\"besonderer Jagdeifer\" des Sachverständigen ist nicht\nerkennbar. Unerheblich ist insoweit, daß ein Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft den Sachverständigen für\n\"revisionserprobt\" hält. Ein Verstoß des Sachverständigen\ngegen die ärztliche Schweigepflicht kommt schon deshalb\nnicht in Betracht, weil eine solche Pflicht nicht für\neinen vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft beauftragten\nSachverständigen für das in Betracht kommende Strafverfahren besteht (BGH NJW 1964, 449 Nr. 3). Die Behauptung\nder Revision, der Sachverständige Dr. DEE habe dennoch\ngegenüber dem Angeklagten erklärt, er unterliege der\närztlichen Schweigepflicht, ist nicht bewiesen.\n\n7. Die Ablehnung der auf die Vernehmung weiterer\nSachverständiger zur Frage der Schuldfähigkeit des\nAngeklagten gerichteten Anträge des Verteidigers ist\nrechtlich nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat\nzu diesem Beweisthema die Sachverständigen Dr. Dow,\nDr. Pie und Dr. Heise gehört. Dr. Dim ist Facharzt\nfür Psychiatrie und Amtsarzt. Er hat auch psychologische\nUntersuchungsmethoden angewendet (UA S. 30).. Psychiater\nsind fachlich auch zu psychologischen Bewertungen berufen. Dr. P@ß®B ist Psychologe, Universitätsassistent\nund Lehrbeauftragter für forensische Psychiatrie.\n\nDr. Hei wird als erfahrener Nervenarzt durch besondere\nSachkunde auf dem Gebiet der Computer-Tomographie, die\ndie Gehirnoberfläche darstellt, ausgewiesen (UA S. 33).\nÜberlegene Forschungsmethoden der vom Beschwerdeführer\nbenannten Sachverständigen sind weder dargetan noch\nersichtlich.\n\n8. Unrichtig ist, daß das Schwurgericht einen Hilfsamtrag des Verteidigers nicht beschieden hat. Der Verteidiger hat im Zusammenhang mit dem Schlußvortrag am\n5. April 1979 den Antrag gestellt, \"falls das Gericht\nzu der Meinung kommen sollte, daß bei der Tötung der\nFranziska Csuigeem ein Totschlag vorliegt, daß der\nAngeklagte die zweite Tötung, also die der Maria Gewm-WEB sen. im Blutrausch begangen hat und damit unzurechnungsfähig war\" (UA IV 632). Ein Beweismittel ist\ndazu nicht ausdrücklich benannt. Der Antrag ist aber\nlediglich Bestandteil der an demselben Verhandlungstage\nvorher und hinterher gestellten Hilfsbeweisamträge, die\n\ninsgesamt auf die Einholung eines weiteren psychiatrischen und psychologischen Gutachtens zur Frage der\nSchuldfähigkeit des Angeklagten abzielten und die\nlediglich eine Wiederholung früher gestellter und in\nder Hauptverhandlung abgelehnter Beweisamträge darstellten. Der Verteidiger bezog sich demgemäß \"hierzu\nauf seinen heute morgen gestellten Beweisamtrag\"\n\n(HA IV 633).\n\nDie Schwurgerichtskammer hat die am 5. April 1979\ngestellten Hilfsbeweisamträge zutreffend als eine\nEinheit angesehen und über sie in den Urteilsgründen\nentschieden (UA S. 35 \"zu dem Beweisamtrag vom 5.4.1979\").\n\nII. Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr. Mg\n\n1. Die Rügen, das Schwurgericht habe die Öffentlichkeit zu Unrecht nicht ausgeschlossen, entbehren\nder Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer teilt den Inhalt der Anträge der Verteidiger und\nder Ablehnungsbeschlüsse nicht mit.\n\n2. Unbegründet ist die Beanstandung, der Vorsitzende\ndes Schwurgerichts habe die Zeugin Annemarie W@®, die\nTochter des Angeklagten, bei deren zweiter Vernehmung\nnicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. Der\nVorsitzende hat die Zeugin am Vormittag des 13. März 1979\nvor ihrer ersten Vernehmung ordnungsgemäß belehrt (HA IV\n536). Sie war zur Aussage bereit und sagte bis 13.10 Uhr\naus. Von 13.10 Uhr bis 14.40 Uhr war Mittagspause. Die\nZeugin WB verblieb danach noch im Sitzungssaal. Um\n15.55 Uhr desselben Tages rief der Vorsitzende sie\n\nSs\n\n}\n\n- 10 -\n\nnochmals auf und vernahm sie kurz zur Sache, ohne sie\nerneut zu belehren. Einer abermaligen Belehrung bedurfte\nes hier nicht, da die Aussagen der Zeugin am Vor- und\nNachmittag desselben Tages eine Einheit darstellten.\n\nDie zweite Vernehmung ergänzte lediglich die erste\n\n(BGH, Urteile vom 30. April 1975 - 1 StR 78/75 - und\nvom 30. März 1976 - 1 StR 63/76).\n\n3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Schwurgericht habe Beweisamträge des Rechtsanwalts Neeeeuiiiikue\nnicht beschieden, sind die Voraussetzungen des § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO nicht erfüllt. Die Revision teilt\nden Inhalt der Beweisamträge nicht mit.\n\n4. Die Zurückweisung des gegen den Sachverständigen\nDr. Dem gerichteten Ablehnungsgesuchs ist aus den\nzu A I 6 dargelegten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Rechtspflicht, den Angeklagten über sein\nAussageverweigerungsrecht zu belehren, bestand für den\nSachverständigen nicht, weil er kein Strafverfolgungsorgan ist (BGH, Urteil vom 5. August 1975 - 1 StR 283/75).\n\n5. Ein Verwertungsverbot für das vom Sachverständigen\nDr. DB erstattete Gutachten scheidet aus. Ein Verstoß gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO lag nicht vor (vgl.\nAIB).\n\n6. Gegen die Ablehnung der auf Vernehmung weiterer\nSachverständiger gerichteten Beweisamträge bestehen\nkeine rechtlichen Bedenken. Auf die Ausführungen zu\nA I 7 wird verwiesen,\n\n- 11 -\n\nB. Die Sachrüge\n\nAuch sachlichrechtlicher Überprüfung hält das\nangefochtene Urteil stand. Die Verurteilung wegen\nMordes in zwei Fällen wird durch die Feststellungen\ngetragen. |\n\nI. Das Schwurgericht stellt u.a. fest: Die Beziehungen des Angeklagten zu seiner Ehefrau verschlechterten sich, weil der Angeklagte sich anderen Frauen zugewendet hatte. In den Gesprächen der Eheleute über\nTrennung und Scheidung wies der Angeklagte darauf hin,\ndaß seine Ehefrau von ihrer Mutter eine erhebliche\nErbschaft zu erwarten habe und daß diese im Fall der\nScheidung die Unterhaltsansprüche der Ehefrau mindern\nwerde. Um das zu verhindern, verfaßte die Ehefrau des\nAngeklagten eine schriftliche - rechtlich unwirksame -\nErbverzichtserklärung. Beide Eheleute hielten diese\nErklärung für rechtsgültig. Die Ehefrau des Angeklagten\nübersandte das Schriftstück, dessen Inhalt der Angeklagte\nkannte, an ihre Mutter Maria CGesmusuiEmpe ir Tem.\nDie wirtschaftlichen Folgen der bevorstehenden Scheidung\nbedrückten den Angeklagten sehr. Er kam deshalb auf den\nGedanken, durch einen Gewaltakt in das Geschehen einzugreifen. Sein Ziel war, die schriftliche Erbverzichtserklärung aus dem Hause seiner Schwiegermutter zu entwenden, durch Tötung der Maria Con alsbald den\nErbfall herbeizuführen und auf diese Weise seiner Ehefrau einen Vermögenszuwachs zu verschaffen, der ihre\nUnterhaltsansprüche gegen ihn herabsetzen sollte. Von\n\n- 12 -\n\neiner Tötung seiner Ehefrau nahm er Abstand, weil nach\neiner solchen Tat der Verdacht sofort auf ihn gefallen\nwäre. Er beschloß, seine Schwiegermutter in ihrem Haus\nin Een umzubringen und dann nach der Erbverzichtserklärung zu suchen. Daß er auch seine Schwägerin\nFranziska CoessuEgme, Sie im Hause ihrer Mutter lebte,\ntöten mußte, nahm er hin. Er hoffte, daß die Tat dann\nnoch rätselhafter erscheinen und der Erbanteil seiner\nFrau sich dadurch noch vergrößern werde.\n\nDer Angeklagte traf für die Tat eingehende Vorbereitungen. In der Nacht vom 24. zum 25. Oktober 1978\nfuhr er unter sorgfältiger Tarnung seines Vorhabens\nim Pkw von Badge, wo er eine Kur durchführte,\nnach Fe. Er schlug die Glasfüllung der Haustür ein,\nöffnete die Tür und betrat das Haus. Franziska Ci\nWEBER, die das Klirren gehört hatte, begab sich in das\nErdgeschoß, ihr folgte die 78 Jahre alte Schwiegermutter\ndes Angeklagten. Der mit einer Pudelmütze maskierte\nAngeklagte stürzte sich auf die Frauen und stach \"wild\nentschlossen\" mit Tötungswillen auf sie ein. Insgesamt\nbrachte er den sich verzweifelt wehrenden Frauen etwa\n45 schwere Schnitt- und Stichverletzungen bei. Franziska\nCugmuuDE> verblutete infolge Öffnung einer Halsvene\nund einer Beinschlagader, Maria Coup verstarb\nan einer Luftembolie nach Durchtrennung einer Halsvene.\nBeide Frauen erlitten erhebliche Schmerzen und gerieten\nin Nentsetzliche Todesangst\". Nach der Tat durchsuchte\nder Angeklagte das Haus nach der Erbverzichtserklärung,\nfand sie jedoch nicht. Eine Münzsammlung, die er zufällig\n\nentdeckt hatte, nahm er mit, um einen Raubmord vorzutäuschen.\n\nDie BAK zur Tatzeit betrug höchstens 1,35 %o.\n\n- 13 -\n\nII. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte\nhabe durch sein Handeln den Tatbestand des Mordes in\nzwei Fällen (§§ 211, 53 StGB) verwirklicht, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDer direkte . Tötungsvorsatz ist rechtlich einwandfrei dargetan. Zu Recht sieht die Schwurgerichtskammer\ndie Mordmerkmale der Absicht, eine andere Straftat zu\nermöglichen, der Grausamkeit und Habgier als erfüllt\nan.\n\n\"Der Angeklagte wollte die Erbverzichtserklärung\nseiner Ehefrau stehlen und anschließend vernichten\"\n(UA S. 36). Er tötete auch, um den Erbfall herbeizuführen (UA S. 23). Die Tötung beider Frauen war aus\nder Sicht des Angeklagten das Mittel, an das zu entwendende Schriftstück heranzukommen. Daß er dieses Ziel\nnicht erreichte, ist unerheblich (BGHSt 11, 226). Unschädlich ist auch, daß er außerdem anstrebte, den Erbfall herbeizuführen. Die Ermöglichungsabsicht braucht\nnicht einzige Triebfeder das Handelns zu sein (BGH bei\nDallinger MDR 1976, 15 für Verdeckungsabsicht). Da die\nTat im voraus geplant und eingehend vorbereitet war\nund überdies zahlreiche Merkmale besonderer Verwerflichkeit trägt, führt auch die Beachtung der vom\nBundesverfassungsgericht entwickelten Rechtsgrundsätze\n(NJW 1977, 1525 Nr. 1) zu keiner anderen Bewertung.\n\nGrausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser,\nunbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen oder Qualen\nzufügt (BGHSt 3, 180). Die äußeren und inneren Voraussetzungen dieses Merkmals sind lückenlos dargestellt.\n\n- 4, -\n\n\"Der Angeklagte erkannte bei der Tatausführung die\nfurchtbaren Verletzungen der Frauen und ihre entsetzliche Todesangst, die als schweres seelisches Leiden\n\nzu qualifizieren ist. Wenn er trotzdem immer wieder auf\nsie einstach und weiterhandelte, zeigt dies eine gefühllose unbarmherzige Gesinnung\" (UA S. 36). Daß die Opfer\ndie Heftigkeit der körperlichen Schmerzen infolge\n\"ihrer furchtbaren Todesangst und seelischen Pein\"\nmöglicherweise nicht spürten (UA S. 16), rechtfertigt\nkeine andere Beurteilung. Das Schwurgericht stellt entscheidend auf die schweren seelischen Leiden der Opfer\nab.\n\nHabgier ist gegeben, wenn der Täter von einem Gewinnstreben geleitet wird, das \"in seiner Rücksichtslosigkeit\ndas gewöhnliche Maß weit übersteigt\" und in rücksichtsund gewissenloser Weise darauf ausgeht, seine Vermögenslage zu verbessern (BGHSt 10, 399). Das ist hier der Fall.\nDer Angeklagte tötete zwei Menschen, um als Endzie]l eine\nHerabsetzung seiner Unterhaltspflicht zu erreichen.\n\nOb darüber hinaus sonstige \"niedrige Beweggründe\" vorliegen, kann dahingestellt bleiben, da der Angeklagte\ndurch die Nichtanwendung dieses Tatbestandsmerkmals\nnicht beschwert ist.\n\nIII. Die gegen die sachlichrechtlichen Ausführungen\ndes angefochtenen Urteils gerichteten Angriffe der\nRevision gehen fehl. Sie wenden sich im wesentlichen\ngegen die das Revisionsgericht bindenden Feststellungen\ndes Tatrichters und dessen Beweiswürdigung. In großen\nTeilen enthalten sie Versuche, die Überzeugungsbildung\n\n56\n\n- 15 -\n\ndes Gerichts durch die eigene des Beschwerdeführers zu\nersetzen. Der Revisionsführer verkennt, daß Schlüsse\n\ndes Tatrichters nur denkgesetzlich möglich, nicht\n\naber zwingend sein müssen (BGHSt 26, 56, 63) und daß\n\ndas Schwurgericht nicht verpflichtet ist, alle Umstände,\ndie zu seiner Überzeugung geführt haben, ausnahmslos\n\nin den Urteilsgründen darzulegen (§ 267 Abs. 1 StPO).\nWidersprüche sowie Verstöße gegen Denkgesetze und\nErfahrungssätze sind nicht erkennbar. Wesentlich ist\nnicht, wie sich die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten nach Eintritt des Erbfalles tatsächlich gestaltet\nhätte, sondern die Vorstellung des Angeklagten, er könne\ndurch die Tat die Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau\n\nvermindern.\n\nPikart Loesdau Woesner\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-06/1-str-546-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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