{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-11-06_1_StR_358_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-11-06","aktenzeichen":"1 StR 358/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 358/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGefurr N 5 , ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nGER 19.5 ir Dos (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 6. November 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 22. Januar 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nHinsichtlich des Schuldspruchs hat die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine\nRechtsfehler ergeben.\n\nDer Strafausspruch konnte dagegen keinen Bestand\nhaben. Das Landgericht hat einen besonders schweren Fall\neines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäß\n8 11 Abs. 4 Nr. 5 BtmG angenommen, Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hatte der Angeklagte jedoch zu keinem\nZeitpunkt des Tatgeschehens die tatsächliche Herrschaft\nüber das den Gegenstand des Handeltreibens bildende Heroin.\n\nDazu meint das Landgericht zwar, der Angeklagte sei\nrechtlich Besitzer des Heroins gewesen, da sein Tatbeitrag als Mittäter des Handeltreibens auch den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln umfasse.\nDieser rechtlichen Beurteilung kann jedoch nicht zugestimmt werden. Die Frage, wer das Heroin besessen\n\nhat, ist tatsächlicher Natur; eine rechtliche Erstreckung\ndes Besitztatbestandes auf Tatbeteiligte, die keine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit oder faktische Verfügungsmacht über das Betäubungsmittel hatten, kommt nicht in\nBetracht (BGH, Beschluß vom 31. März 1976 - 2 StR 54/76).\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird jedoch zu prüfen\nsein, ob aus anderen Gründen - gegebenenfalls auch ohne\ndaß ein Regelbeispiel im Sinne des § 11 Abs. 4 BtmG gegeben ist - ein besonders schwerer Fall eines Vergehens\ngegen § 11 BtmG vorliegt.\n\nPikart Loesdau Woesner\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-06/1-str-358-79","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-06/1-str-358-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:05.159657+00:00"}}