{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-10-30_1_StR_653_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-10-30","aktenzeichen":"1 StR 653/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR 653/79 BESCHLUSS\nBoa\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauzeichner Peter K aus Ku,\n\ndort geboren am GEB :353, zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 30. Oktober 1979 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n5. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1. Gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe durch eine fortgesetzte Handlung in der Zeit vom\nJanuar 1974 bis März 1978 Handel mit Betäubungsmitteln\ngetrieben, bestehen durchgreifende Bedenken. Zwar stellt\ndas Landgericht fest, der Angeklagte habe im Januar 1974\nbeschlossen, sich durch Handel mit Betäubungsmitteln eine\ndauernde Erwerbsquelle zu verschaffen. Dabei habe er ins\nAuge gefaßt, die vielfältigen Beziehungen zu Leuten seines\nAlters, die als Abnehmer - teils als Konsumenten, teils als\nKleinhändler - in Frage kommen könnten und seine Beziehungen\nzu Rauschgiftgroßhändlern in Amsterdam und anderen Orten zu\nnutzen; seine Wohnungen in Ko un: Tu habe\ner auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Eignung zum Handel\nmit Betäubungsmitteln ausgewählt.\n\n- 3.\n\nAm 18. Juli 1974 wurde nach den landgerichtlichen\nFeststellungen jedoch Michael MP, der im Auftrage\nund für Rechnung des Angeklagten in dessen Karlsruher\nWohnung Betäubungsmittel veräußerte, dort festgenommen,\nals er gerade ein Haschischgeschäft abwickelte; der Angeklagte zog darauf Ende Juli 1974 nach Fun.\nEin erneutes Rauschgiftgeschäft tätigte er erst Anfang\n1977; er verkaufte von Januar bis Fasching 1977 insgesamt 4 kg Haschisch an Wolfgang Hi.\n\nDas Landgericht meint, die Unterbrechung des\nHandels mit Betäubungsmitteln zwischen Juli 1974 und\nJanuar 1977 zerreiße hier den Fortsetzungszusammenhang\nnicht, da der gewerbsmäßige Handel mit Betäubungsmitteln,\nwie er vom Angeklagten betrieben wurde, eine Menge von\nEinzelbetätigungen zu jedem einzelnen Teilakt der fortgesetzten Handlung voraussetze, die die Zeit der scheinbaren Untätigkeit füllten.\n\nDiese Erwägung trägt jedoch die Annahme einer fortgesetzten Tat in der Zeit von Januar 1974 bis Juli 1978\nnicht. Unterbricht der Täter das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln für eine Zeit von 2 1/2 Jahren, so spricht\ndas zunächst dafür, daß er die erste Tat beendet und nit\nWiederaufnahme seines strafbaren Tuns eine neue Tat begonnen hat. Nur unter ganz besonderen Umständen, die eingehender Darlegung bedürfen, kann bei einer derart langen\nUnterbrechung eine fortgesetzte Handlung angenomnen werden\n(vgl. RGSt 75, 207, 209). Wenn das Landgericht dazu sinngemäß ausführt, der Angeklagte habe den Zeitraum von\n2 1/2 Jahren zur Vorbereitung seiner weiteren Geschäfte\ngenutzt, ist das keine ausreichende Erklärung für die\nDauer der Unterbrechung. Es hätte vielmehr ausgeführt\n\n-U-\n\nwerden müssen, was der Angeklagte in dieser Zeit im\neinzelnen getan hat oder aus welchen Gründen er derart lange Zeit brauchte, um seine Geschäfte fortsetzen zu können. Eher wahrscheinlich erscheint dengegenüber, daß der Angeklagte nach Verhaftung seines\nHelfers MED und der Beschlagnahme der in seiner\nWohnung gefundenen Betäubungsmittel den Handel damit\nzunächst aufgegeben hat. Da sich das Landgericht auch\nmit dieser naheliegenden Möglichkeit nicht auseinandersetzt, wird die Annahme einer fortgesetzten Tat, die\nfeststehen müßte (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1955\n\n- 2 StR 277/55 - bei Dallinger MDR 1956, 9), von den\nFeststellungen nicht getragen.\n\nDieser Rechtsfehler kann den Angeklagten hier auch\nbeschweren. Das landgerichtliche Urteil geht nicht\ndarauf ein, daß der am 12. April 1953 geborene Angeklagte zu Beginn der ihm vorgeworfenen Tat im Januar\n1974 noch Heranwachsender war (§ 1 Abs. 2 JCG).\n\nDer Umstand könnte je nachdem, ob das strafbare\nTun des Angeklagten bei richtiger Beurteilung als eine\nfortgesetzte Handlung, mehrere fortgesetzte Handlungen\noder als Einzeltaten zu werten wäre, eine unterschiedliche Bedeutung erlangen. So könnte bei einer fortgesetzten Handlung, selbst wenn auf den Angeklagten, solange er Heranwachsender war, gemäß § 105 Abs. 1 JGG\nJugendstrafrecht anzuwenden wäre, eine Bestrafung nach\nallgemeinem Strafrecht erfolgen, da dann das Schwergewicnt der Tat bei den Einzeltaten liegen dürfte, die der\nAngeklagte als Erwachsener begangen hat (vgl. § 32 JGG).\n\n-5-\n\nEine andere Beurteilung könnte sich bei Vorliegen\nmehrerer fortgesetzter Handlungen und/oder mehrerer\nEinzeltaten ergeben (vgl. Brunner, JGG, 5. Aufl.,\n\n§ 32 Rdn. 7). Damit könnte die Annahme mehrerer fortgesetzter Handlungen und/oder mehrerer Einzeltaten zu\neinem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis hinsichtlich der Anwendung des Jugendstrafrechts führen,\nso daß das landgerichtliche Urteil insgesamt keinen\nBestand haben kann.\n\n2, Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß auch gegen den Strafausspruch rechtliche\nBedenken bestehen. Das Landgericht hat dem Angeklagten\nstraferschwerend angelastet, er habe aus Profitgier, gewissens- und hemmungslos gehandelt und erbarmungslos vom Unglück anderer Menschen gelebt. Anhaltspunkte\nfür ein besonders verwerfliches, übermäßiges Gewinnstreben sind den Feststellungen jedoch nicht zu entnehmen; ebenso wird nicht dargelegt, worin ein über\ndas gewerbsmäßige Handeln mit Betäubungsmitteln hinausgehendes hemmungsloses, gewissenloses und erbarmungsloses Verhalten liegen soll. Die Tatsache allein, daß\nder Angeklagte nicht drogenabhängig ist und sich trotz\nder Möglichkeit, sein Leben durch ehrliche Arbeit zu\ngestalten, dem Handel mit Betäubungsmitteln zugewandt\nhat, gibt dafür nichts her (BGH, Beschluß vom 23. Juli\n1979 - 3 StR 206/79). Ebensowenig ist näher ausgeführt,\n\n-6-\n\ninwiefern der Angeklagte über das beim Handeln\nmit Betäubungsmitteln übliche Maß hinaus konspirativ gearbeitet hat.\n\nLoesdau Zipfel Herdegen\nKuhn Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-30/1-str-653-79","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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