{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-10-30_1_StR_592_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-10-30","aktenzeichen":"1 StR 592/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR 592 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Malermeister Franz S c h (mE\naus WED, dort geboren om 1951,\n\n- Sachbezeichnung: Strafverfahren gegen Theo Hi\nund einen anderen -\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: |\n\nAuf die Revision des Angeklagten Schwarzmeier\nwird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OoP£f.\nvom 1. Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft und\ner verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag vom 17. September 1979 wie folgt begründet:\n\n\"Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung läßt\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen tragen\ndie bisherigen Feststellungen die Verurteilung\nwegen Beihilfe zum Betruge nicht. Beihilfe erfordert Vorsatz. Der Gehilfe muß nicht nur die\nVorstellung und den Willen haben, (irgend) eine\nTat eines anderen zu fördern, sondern er muß\nauch die wesentlichen Merkmale der Haupttat erkennen (RGSt 59, 245, 246} BGHSt 11, 66). Diese\nErkenntnis kann zwar, was die Urkundenfälschung\nbetrifft, nicht zweifelhaft sein, ob aber der Ange-\n\n- 3.\n\nklagte auch erkannt hat, daß der Mitangeklagte\nHER mit Hilfe der Wechsel Betrug begehen werde,\nergeben die Urteilsfeststellungen nicht, Jedenfalls\nnicht zweifelsfrei. Danach hat der Angeklagte (nur)\nerkannt, \"daß das, was HB vorhatte, nicht redlich war\" (S. 15 UA). Nichtredliches Handeln muß\nnicht notwendig betrügerisch 1.5. des § 263 StGB\nsein; die Erkenntnis der Unredlichkeit kann hier\nauch allein auf die Urkundenfälschung beschränkt\ngewesen sein. Für eine weitergehende, betrügeriches\nHandeln des Mitangeklagten HB umfassende Erkenntnis lassen sich auch aus dem Urteilszusammenhang keine\nsicheren Anhaltspunkte gewinnen. Es ist festgestellt,\ndaß HEN dem Angeklagten \"seinen Plan\" auseinandergesetzt hat (S. 15 UA), und man wird aus dem Zusammenhang auch entnehmen können, daß er dabei gesagt hat, er wolle sich mit Gefälligkeitswechseln\neinen zusätzlichen Kredit beschaffen. Das muß aber\neinem mit dieser Art der Kreditbeschaffung möglicherweise nicht Vertrauten nicht ohne weiteres die Erkenntnis eines beabsichtigten Betruges aufdrängen.\nEtwas anderes könnte dann gelten, wenn HM dem\nAngeklagten auch seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten offenbart hätte; das läßt sich aber den Feststellungen (aa0) und auch den sonstigen Urteilsausführungen nicht entnehmen. Eindeutiger Feststellungen\ninsoweit hätte es gerade deshalb bedurft, weil der\nAngeklagte sich dahin eingelassen hat, er habe HP\n\"als einen vermögenden Mann eingeschätzt\" (S. 35 UA).\nDiese Einlassung ist unwiderlegt geblieben; im Rahmen\nder Beweiswürdigung ist lediglich die Einlassung des\nAngeklagten hinsichtlich der Wechselunterschriften\nerörtert und widerlegt worden (S. 38/39 UA).\n\n-h-.\n\nHiernach kann die Verurteilung wegen Beihilfe\nzum Betrug nicht bestehen bleiben, Wegen der\ntateinheitlichen Begehung muß aber auch die an\nsich bedenkenfreie Verurteilung wegen Urkundenfälschung aufgehoben werden. *\n\nDie Ausführungen des Generalbundesanwalts treffen\nzu. Seinem Aufhebungs- und Zurückverweisungsamtrag war\naus den von ihm dargelegten Gründen zu entsprechen.\n\nLoesdau Zipfel Herdegen\n\nKuhn Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-30/1-str-592-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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