{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-10-23_1_StR_549_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-10-23","aktenzeichen":"1 StR 549/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 549/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNorbert Fu u: Pu,\ngeboren am EB 1953 in ww, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 23. Oktober 1979 gemäß\n\n8 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der auswärtigen großen Strafkammer\ndes Landgerichts Karlsruhe in Pforzheim\nvom 25. April 1979\n\nI. 1. im Schuldspruch\n\na) dahin ergänzt, daß der Angeklagte\nauch der versuchten Vergewaltigung\nin drei Fällen (Nr. II 1, 4, 7 der\nUrteilsgründe) schuldig ist;\n\nb) dahin geändert, daß der Angeklagte\n\naa) der Vergewaltigung in Tateinheit\nmit sexueller Nötigung in fünf\nstatt in sieben Fällen (Nr. II 6,\n\n8, 9, 12, 16)\n\nbb) der sexuellen Nötigung in sieben\nstatt in sechs Fällen (Nr. II 11,\n14 - zwei Taten. -, 17, 18, 19 -\nzwei Taten)\n\nschuldig ist;\n\n2. im Ausspruch der Einzelstrafen in den\nFällen Nr. II 11 und 19 sowie im Ausspruch der Gesamtstrafe aufgehoben.\n\n>,\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte in den Fällen\nII 1, 4 und 7 der versuchten Vergewaltigung\nschuldig gemacht. Es sind deshalb auch Freiheitsstrafen gegen ihn verhängt worden, jedoch\nist die Verurteilung nicht in den Schuldspruch\naufgenommen worden (S. 6, 7/8, 9, 21 bis 23 UA).\nDa es sich hierbei um ein offensichtliches Versehen handelt, kann der Schuldspruch insoweit\nergänzt werden (siehe auch Bd. 11 Bl. 1189 dA).\n\nDer Angeklagte ist ferner wegen Vergewaltigung in\nTateinheit mit sexueller Nötigung in sieben Fällen verurteilt worden. Diese Verurteilung ist in\nder rechtlichen Würdigung nicht aufgeführt, obwohl die Strafkammer jedenfalls in fünf Fällen\ndie entsprechenden tatsächlichen Feststellungen\ngetroffen und auch Strafen für diese Taten verhängt hat. Es handelt sich hierbei um die Fälle\nII 6, 8, 9, 12 und 16. Der Schuldspruch dürfte\n\ndaher insoweit zu berichtigen sein.\n\nHinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten\nwegen sexueller Nötigung in sechs Fällen hat\n\ndie Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung\noffenbar den Fall 19 übersehen, der sich wie\n\ndie Fälle 11 und 14 gegen zwei Frauen richtete\n\nund der auch bei der Strafzumessung entsprechend\nberücksichtigt worden ist. Im Fall II 18 ist der\nAngeklagte zutreffend wegen sexueller Nötigung\nverurteilt worden. Im Fall II 17 wäre auch eine\ntateinheitliche Verurteilung wegen versuchter\nVergewaltigung in Betracht gekommen, jedoch ist\nder Angeklagte dadurch, daß er insoweit nur wegen\nsexueller Nötigung verurteilt worden ist, nicht\nbeschwert (S. 14/15, 21 UA). Nicht vertretbar erscheint jedoch die Annahme von zwei selbständigen\nHandlungen im Fall II 11 deshalb, weil der Angeklagte in diesem Fall sexuelle Handlungen von den\nMädchen nicht nur nacheinander erzwungen, sondern\nsie auch dazu genötigt hat, gleichzeitig und wechselseitig sexuelle Handlungen aneinander vorzunehmen. In einem solchen Falle, in dem Tathandlungen\nwenigstens teilweise zusammenfallen, ist Tateinheit\nauch dann anzunehmen, wenn sich die Taten gegen\nhöchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen richten. Es hätte daher im Fall II 11 auch\nnur eine Strafe verhängt werden dürfen, Der Schuldspruch dürfte deshalb dahin abzuändern sein, daß\nder Angeklagte wegen sexueller Nötigung in sieben\nFällen verurteilt wird, nämlich in den Fällen 11,\n14 (zwei Taten), 17, 18 und 19 (zwei Taten); die\n\nbeiden im Fall II 19 verhängten Einzelstrafen\n\nsind aufzuheben. Desgleichen können die im Fall\nII 19 verhängten Einzelstrafen deshalb keinen Bestand haben, weil die Strafkammer hierbei straferschwerend berücksichtigt hat, daß jeweils zwei\nSexualdelikte verwirklicht worden seien (S. 22\nUA). Das trifft Jedoch nicht zu, denn der Angeklagte ist in diesen Fällen jeweils nur wegen\nsexueller Nötigung verurteilt worden\",\n\nDem schließt sich der Senat an. Er hat deshalb gemäß\ndem Antrag des Generalbundesanwalts den Schuldspruch ergänzt und geändert sowie den Rechtsfolgenausspruch im erkannten Umfang aufgehoben.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.\n\nPikart Loesdau Zipfel\n\nKuhn Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-23/1-str-549-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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