{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-10-16_1_StR_525_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-10-16","aktenzeichen":"1 StR 525/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 525/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Hermann R u zu: Ma,\n\ndort geboren am W 1947, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Anstiftung zur Falschaussage\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nHerdegen,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n27. März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung\nzur falschen uneidlichen Aussage zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses\nUrteil richtet sich die Revision des Angeklagten nit den\nRügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge, die Zeugin Waltraud MU\nsei unter Verletzung der Vorschrift des § 60 Nr. 2 StPO\nvereidigt worden, ist begründet,\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der\nvom Angeklagten zur uneidlichen Falschaussage angestiftete Zeuge Friedrich MUB in Gegenwart seiner Ehefrau,\nder Zeugin Waltraud MÜ@WER die falschen Daten von einem\nNotizzettel in den leeren Kalender eingetragen und mit\nihrer Hilfe darin weitere richtige Daten vermerkt. Bei\nder Übertragung der falschen Daten sagte Frau Wi ) zu\nihrem Mann: \"Fritz, das stimmt doch nicht!\"; er antwortete: \"Freilich stimmt's nicht, ich muß ihm helfen\"\n(UA S. 8). Aus alledem ergibt sich die - hier sogar\nnicht nur entfernte - Möglichkeit eines Verdachts,\ndaß Frau Mi ihren Ehemann bei der Vorbereitung\nseiner falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) vorsätzlich unterstützt und sich damit selbst an der Tat,\ndie den Gegenstand der Untersuchung in der vorliegenden\nSache bildet, beteiligt hat. Der Begriff der Tat, die\nden Gegenstand der Untersuchung bildet, umfaßt nicht\nnur den gesetzlichen Tatbestand des dem Angeklagten\n\nzur Last gelegten Delikts; Tat ist vielmehr der gesamte\ngeschichtliche Vorgang, in dem die strafbare Handlung\nerblickt wird (BGHSt 4, 255, 256). Demgemäß ist in der\nRechtsprechung anerkannt, daß im Verfahren gegen den Anstifter der Angestiftete als Zeuge uneidlich zu vernehmen\nist, weil er an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat mitgewirkt hat (RcSt 70, 390; OLG Köln NJW 1957,\n41373). Nichts anderes kann für den Gehilfen des zur Tat\nangestifteten Haupttäters gelten; Anstiftung, Tat und\nBeihilfe dazu bilden einen einheitlichen geschichtlichen\nVorgang, an dem Anstifter, Täter und Gehilfe in derselben\nRichtung mitwirken.\n\nDie Vereidigung der Zeugin vu» ist damit rechtsfehlerhaft. Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil auch beruhen; das Landgericht stützt\nseine Beweiswürdigung entscheidend auf die Aussage des\nZeugen MUB, dessen Glaubwürdigkeit sich auch aus den\nmit seinen Angaben weitgehend übereinstimmenden Bekundungen seiner Ehefrau ergebe (UA S. 8).\n\nDie Rüge scheitert schließlich auch nicht daran,\ndaß der Angeklagte und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung die Vereidigung der Zeugin MUB Deantragt\nhaben. § 60 Nr. 2 StPO verbietet - unabhängig von den\nAnträgen der Beteiligten - die Vereidigung ausnahmslos,\nund zwar weniger dem Zeugen als der Wahrheitsfindung\nzuliebe (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1957 - 5 StR 449/57 -\nbei Dallinger MDR 1958, 14).\n\niI, Da die Revision bereits mit dieser Verfahrensrüge\nErfolg hat, bedarf es eines Eingehens auf das weitere Vorbringen nicht,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\nPikart Loesdau Herdegen\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-16/1-str-525-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-16/1-str-525-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:04.499718+00:00"}}