{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-10-16_1_StR_360_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-10-16","aktenzeichen":"1 StR 360/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":"\"StGB 1975 § 222\n\nzur Abgrenzung der Verantwortlichkeit zwischen Chirurg\nund Anästhesist in der postoperativen Phase.","text_plain":"26\n\nNachschlagewerk: ja zu 12\nBGHSt: ; nein\n\n\"StGB 1975 § 222\n\nzur Abgrenzung der Verantwortlichkeit zwischen Chirurg\nund Anästhesist in der postoperativen Phase.\n\nBGH, Urt. v. 16. Oktober 1979; - 1 StR 360/79. - LG München I\n\nUr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_360/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen: . 2\n\n4. den Facharzt für Chirurgie Dr. Dieter DB emmiEmn\n‘ aus Mm, dort geboren am A\n\n2. die Fachärztin für Anästhesie Dr. Christa E (GEEEEEEEEEREED\ngeborene GERD aus MER, geboren an iHiiE>\nin CHR , . -\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n Pikart, j |\n‚die Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\n\nHerdegen,\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt up\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin GEEEEEEEED , (mm,\nfür den Angeklagten: Dr. 7 u\ndie Angeklagte Dr. EiiiilP und ihr Verteidiger\n\n_ Rechtsanwalt Dr. Dr. zEEEE, MEER,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. Eis\n\nund Dr. BE wird das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 29. Januar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-\n\n| scheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nLob\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen |\ndas genannte Urteil wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten dieses\nRechtsmittels und die den Angeklagten hier-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?!\n\nAm 23. März 1976 wurde der 38-jährigen Dagmar Bw\nin einer Last sieben Stunden dauernden Operation eine Fett-,, nt\nmenge von etwa zehn Kilogramm im Bereich von Hüften, Ober- .\nschenkeln, Gesäß und Bauch entfernt. Die Operation führte\nder Angeklagte Dr. BaWMiB durch, als Anästhesistin war die\nAngeklagte Dr. Emil tätig. Nach der Operation wurde\n\ndie ansprechbare Patientin auf die \"Intensivstation\" der\nPrivatklinik verbracht, auf welcher der Assistenzarzt\n\nDr. SEE und die Krankenschwester HM den Nachtdienst\nversahen. Anordnungen für die postoperative Nachversor-\n\ngung der Patientin gab der Chirurg Dr. Ba nicht, die\nAnästhesistin hatte auf dem Anästhesie-Journal folgendes\nvermerkt: j\n\n„Bitte sofort Dauerkatheter, Ausfuhr kontrollieren.\nKreislauf! Für extreme Notfälle ist unbefundetes\nBlut da (ohne Luestest und Transaminasen) nur bei\nvitaler Indikation geben! Morgen Hb plus HK plus\nElektrolyte. Eventuell Blutgabe. Bitte genau aufschreiben, wieviel Blut aus den Dränagen gekommen\nist!\"\n\nIm Laufe der Nacht setzten bei der Frischoperierten\nNachblutungen ein, die einen Blutverlust von mindestens\n1.710 ccm bewirkten, der vom Nachtdienstpersonal nicht\n‚ausgeglichen wurde. Am 24. März 1976 verstarb Frau Beine\num 13,04 Uhr nach einem erfolglos durchgeführten Rettungsversuch infolge Herz-Kreislauf-Versagens. Das Landgericht\nhat beiden Angeklagten angelastet, daß sie das Personal\nder Intensivstation nicht über die Operationsumstände\n\n_ und die akute Gefahr von Nachblutungen aufgeklärt und\nAnordnungen für die Versorgung der Patientin entweder\nüberhaupt nicht oder unzureichend gegeben hätten.\n\n: Die Strafkammer hat deshalb die Angeklagten. wegen\n.$ahrlässiger Tötung zu Geldstrafen verurteilt,:und zwar\n\nsbdie Angeklagte Dr. EmiiEMB zu 80 Tagessätzen von 50.-- DM,\n\nden Angeklagten Dr. Ba zu 100 Tagessätzen von 50.-- DM,\n-\" Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft greift den Strafausspruch zu Ungunsten der\nAngeklagten mit einer Aufklärungsrüge und der Sachbeschwerde an. Die Revisionen der Angeklagten sind begründet; das\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg. |\n\nI. Die Revision der Angeklagten Dr. Ep\n\n1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, daß anstelle\n‚der 26. Strafkammer die 24. Strafkammer des Landgerichts\nentschieden hat. Diese Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO)\nist frist- und formgerecht erhoben, so daß der gesamte\nhierzu gehörende Sachvortrag der Revision zu berücksich-\n\n117\n\ntigen ist; es bedurfte deshalb des insoweit gestellten\nWiedereinsetzungsamtrages nicht. Die Rüge ist jedoch unzulässig, weil die Präklusion durchgreift, Der Vorsitzende\nhat, wie das Protokoll ergibt (Bd. II Bl. 178 SA), zu Beginn der Hauptverhandlung \"gem. § 222 a StPO die Besetzung\ndes Gerichts bekannt\" gegeben. Ein Antrag gemäß § 222 a\nAbs. 2 StPO ist nicht gestellt, ein Einwand gemäß § 222 b\nAbs. 1 StPO nicht erhoben worden.\n\nDer von der Revision behauptete Revisionsgrund des\n§ 338 Nr, & StPO liegt nicht vor; die Vorschrift betrifft\nnur die örtliche, sachliche und besondere Zuständigkeit\n\" gleichrangiger Gerichte, nicht die Verteilung der Geschäfte unter den Strafkammern desselben Landgerichts. z\n\n2. Auf die Aufklärungsrügen kommt es nicht an, weil\ndie Sachbeschwerde: durchgreift.\n\nEine Pflichtverletzung der Angeklagten Dr. Eike\nsieht das Landgericht darin, daß sie ihrer Nachsorgepflicht\nnicht ausreichend nachgekommen sei: Sie hätte den diensthabenden Arzt der Intensivstation aufklären und anweisen\nmüssen, insbesondere hätte sie ihn über die besonderen\nOperationsumstände und die akute Gefahrenlage durch Nachblutungen unterrichten müssen; spezielle Anordnungen\nseien in besonderen Fällen üblich gewesen, und die Angeklagte habe. durch ihre - allerdings unzureichenden -\nHinweise im Anästhesie-Journal gezeigt, daß sie sich\nverantwortlich gefühlt habe (UA S. 21 bis 23).\n\nDiese Erwägungen tragen den Schuldspruch nicht.\nZwar ist die Auffassung nicht zu beanstanden, daß sich\n\ndie Angeklagten mit der Übergabe der Patientin an die\n\nin der Intensivstation tätigen Personen nicht ohne weiteres ihrer Verantwortung entledigt haben. Es kann aber\nschon zweifelhaft sein, ob das Landgericht zutreffend\ndavon ausgeht (vgl. UA S. 18, 19, 24), daß die Fehlbehandlung der Patientin auf der Intensivstation (auch) auf\nden Mangel an Informationen und konkreten Anweisungen zurückzuführen war; es geht aus den Darlegungen der Strafkammer nicht deutlich hervor, welche Mitteilungen und Anweisungen in den Hinweisen im Anästhesie-Jourmal noch\nhätten enthalten sein sollen. Das Urteil gibt aber vor\nallem keine Auskunft darüber, wie im allgemeinen und im\nhier vorliegenden Fall die Verantwortlichkeit zwischen\n\nniGhirurg und Anästhesist in.der postoperativen: ;Phase' ver-\n\"teilt war und ob die Angeklagte Dr. Femme hiernach\n\nverpflichtet war, die vom Landgericht vermißten Aufklärungen und Anordnungen für die postoperative Versorgung\nzu geben.\n\na) Allgemein kann es zweifelhaft sein, ob in dieser\nPhase der Anästhesist den Patienten lediglich bis zum Erwachen aus der Narkose oder darüber hinaus bis zur vollen\nAufhebung der Betäubungswirkungen betreuen muß (Weissauer,\nArbeitsteilung und Abgrenzung der Verantwortung zwischen\nAnästhesist und Operateur, in der Zeitschrift Der Anästhesist\n1962, 239, 240). Es bedarf für einen Grenzbereich einer\nkonkreten Verteilung der Zuständigkeiten, um Überschneidungen und Lücken in der ärztlichen Betreuung zu vermeiden. \"Aus der täglichen Zusammenarbeit zwischen Chirurg\nund Anästhesist bildet sich aber auch für diesen Grenzbereich in jedem Krankenhaus eine Zuständigkeitsverteilung heraus, von der nur ausnahmsweise und auf Grund\n\nAbd\n\nbesonderer Vereinbarung zwischen Chirurg und Anästhesist\nwegen der Bedürfnisse des Einzelfalles abgegangen werden\nwird. Auch hier wird deshalb über die Verteilung der Aufgaben im konkreten Fall kaum Streit herrschen können.\"\n(Weissauer S, 242, 243 aaO). Es besteht aber die Gefahr\nvon Koordinationsmängeln, wenn etwa \"im postoperativen\nTeil sich beide Ärzte darauf verlassen, der Partner werde\nden Patienten betreuen\" (Weissauer S, 247 aa0).\n\nBei Frischoperierten soll jedoch, wie Wiemers und\nGünther (\"Die postoperative Behandlung\" in Frey-Hügin-Mayrhofer, Lehrbuch der Anästhesiologie und Wiederbelebung,\n\"2, Aufl., S.. 956, -957) ausführen, der Verantwortungsbereich . .\ndes Anlsthesisten. ‚auf die postnarkotische Phase beschränkt Ey\nbleiben, \"sofern ihm nicht vom Krankenhausträger weitergehende Aufgaben (wie die organisatorische Leitung der\nWachstation) übertragen werden.\" Grundsätzlich sollen\nNachuntersuchung und Nachbehandlung in die Kompetenz des\nAnästhesisten fallen, soweit sie unmittelbar mit dem Betäubungsverfahren in Zusammenhang stehen; im übrigen wird\nempfohlen, bei Überschneidung der fachlichen Zuständigkeit\nvon Operateur und Anästhesist eine Abgrenzung zu vereinbaren und im Fall eines positiven Kompetenzkonflikts dem\nOperateur den Vortritt zu lassen (Weissauer in Frey-Hügin-Mayrhofer S. 996 aaO).\n\nb) Hier wurde nach Beendigung der Operation die Patientin auf die Intensivstation gebracht; sie war ansprechbar und befand sich in einem der Dauer der Operation\nentsprechenden Zustand (UA S. 8). Das legt die Annahme nahe, daß die Wirkungen der Betäubung aufgehört hatten und\ndamit die Verantwortlichkeit der Angeklagten Dr. EEE\n\nihr Ende gefunden hatte. Komplikationen, die sich aus\nder Operation selbst ergaben (wie Nachblutungen), mochten also - jedenfalls in erster Linie - in die Verantwortung des Chirurgen fallen. Der Senat kann jedoch hierzu nicht abschließend Stellung nehmen. Die bisherigen\nFeststellungen schließen nicht aus, daß Absprachen zwischen den beiden Angeklagten allgemein oder im konkreten\nFall über die Zuständigkeit für die Nachbehandlung getroffen worden sind. Dem steht nicht entgegen, daß die\nAngeklagte Dr. Eee ihre schriftlichen Anweisungen\nauf dem Anästhesie-Journal \"unabhängig vom Angeklagten\nDr. Bae und aus eigenem Antrieb\" gab (UA S. 9). Dieser Maßnahme können allgemein: getroffene Vereinbarungen\n\nzwischen. beiden Angeklagten oder Anordnungen des. Kran- Bee.\n\n' 'kenhauses über die Zuständigkeitsverteilung 'vorangegangen sein, die dahin gingen, daß die Anästhesistin\n\nfür die Nachbehandlung verantwortlich oder jedenfalls\nmitverantwortlich war. Hierzu fehlen Feststellungen.\n\n. Die Strafkammer bezeichnet im Anschluß an die Sachverständigen beide Angeklagten als verantwortlich (ua S. 19),\njedoch ohne im ‚Urteil zu begründen, auf welchen Erwägungen diese Auffassung beruht. Demnach ist es möglich,\ndaß nicht - wie das Landgericht annimmt - beide Angeklagten für die postoperative Sorge verantwortlich waren,\nsondern entweder allein nur der Operateur (wegen der Gefahr negativer - hier allein eingetretener - Operationsfolgen) oder allein die Anästhesistin (aufgrund von\nVereinbarungen oder Anordnungen).\n\nDer Schuldspruch kann hiernach nicht bestehenblei-\n\n207\n\n3. Der Strafausspruch enthält keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten. Zwar ist die nach § 13\nAbs. 2 StGB mögliche Strafmilderung nicht ausdrücklich\nerörtert; Die maßvolle Geldstrafe läßt jedoch erkennen,\ndaß.der Tatrichter diese Möglichkeit der Sache nach nicht\nverkannt hat.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Dr, Ba\n\n1. Die auch von diesem Angeklagten erhobene Besetzungsrüge ist aus den oben (Abschnitt I 1) angeführten Gründen unzulässig. Dasselbe gilt für die auf s 338\nNr. 4 StPO gestützte Rüge.\n\n‘2. Auf die Aufklärungsrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachbeschwerde durchgreift.\n\nWie oben (Abschnitt I 2) ausgeführt, ist es nach\nden Feststellungen möglich, daß die Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten durch Anordnung des Krankenhauses oder\ndurch Absprache mit der Mitangeklagten Dr. Eeiiiii auf\ndiese übergegangen war.\n\nZum Strafausspruch gilt das oben (Abschnitt I 3)\nGesagte.\n\n-10-\n\nIII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Aufklärungsrüge greift nicht durch, Sie ist\nunzuläscie, soweit sie die Aufklärung der Einkommensverhältnisse der Angeklagten Dr. Eile betrifft; die Staatsanwaltschaft gibt nicht an, welcher Beweismittel das Landgericht sich hätte bedienen sollen. Hinsichtlich des Angeklagten Dr. Balser vermißt die Beschwerdeführerin die Beiziehung geeigneter Unterlagen; dadurch hätte festgestellt\nwerden sollen, ob dieser Angeklagte neben seinen Bezügen\nvom Krankenhaus über Einkünfte aus privater Liquidation\nverfügt habe. Hier fehlt eine bestimmte Beweisbehauptung.\n\n„2... Sachbeschwerde\n\nDaß die Strafkammer keine Freiheitsstrafe verhängt\nhat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDer Tagessatz von 50.-- DM mag niedrig erscheinen.\nEr hält sich aber im Bereich des Möglichen, auch bei der\nAngeklagten Dr. EwEEMb. Die Festsetzung liegt in der\nZuständigkeit des Tatrichters, Sie ist grundsätzlich vom\n- Revisionsgericht hinzunehmen (BGHSt 27, 212, 215 und 228,\n231).\n\n-11-\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft kann deshalb\n\nkeinen Erfolg haben,\n\nPikart Loesdau\nUlsanmer . Maul\n\nHerdegen\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-16/1-str-360-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222a","ref_norm":"222a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222b","ref_norm":"222b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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