{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-10-09_1_StR_510_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-10-09","aktenzeichen":"1 StR 510/79","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n110\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maschinenbaumechaniker Klaus Sc ı (EM\n\naus NEE, geboren am Mm 1953 in FOEEEEEE,\n\n2. die Hausfrau Elisabeth Sc n GE, zeborene Schi\naus NER, geboren an TEE 1055 ır OREEEE-WE, Kreis Fo,\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Oktober 1979 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n5. März 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeboben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Schuldsprüche weisen keinen Rechtsfehler auf,\nJedoch können die Strafaussprüche nicht bestehen bleiben,\nweil die Erwägungen zur Strafzumessung nicht ausreichend\nerkennen lassen, daß das Schwurgericht alle wesentlichen\nzugunsten der Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt hat.\n\nDas Landgericht hat insbesondere bei der Frage der\nStrafmilderung nach §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nicht\nausreichend erörtert, inwieweit die wirtschaftliche Notlage der Angeklagten - der Strom war gesperrt, Heizmaterial\nwar nicht mehr vorhanden - zu einem Zustand völliger Gleichgültigkeit und Abgestumpftheit, insbesondere bei der schwach-\n\n- 3.\n\nsinnigen Frau, beigetragen hat, der beide davon abhielt,\närztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nur bei dieser\n\nwäre der Säugling, der offensichtlich in den letzten\n\nTagen zu einer normalen Nahrungsaufnahme nicht mehr\n\nfähig war, zu retten gewesen. Hierbei kann auch ein erhebliches Maß an Ungeschicklichkeit und Unerfahrenheit\n\nder Angeklagten mitursächlich gewesen sein, die den gefährlichen Zustand des Säuglings nicht erkannten und daran\nglaubten, daß er sich wieder erholen werde (UA S. 19).\n\n‚Pikart Loesdau Zipfel\n\nHerdegen Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-09/1-str-510-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-09/1-str-510-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:04.310116+00:00"}}