{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-10-09_1_StR_493_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-10-09","aktenzeichen":"1 StR 493/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1StR 493/79 | URTEIL\n470 |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Manfred WE zus ng Zeboren\nam EEE 1945 in ram,\n\n- Sachbezeichnung: Ag u.a. -\n\nwegen schweren Raubs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin ee»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten WEB wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 20. Oktober 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Weg, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Weg und drei Mitangeklagte sind als\nMittäter wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Raubs,\nrechtlich zusammentreffend mit räuberischer Erpressung und\nFreiheitsberaubung, verurteilt worden. Die Strafkammer hat\ngegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt. Er rügt Verletzung des formellen und des\nmateriellen Rechts.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist begründet und führt zur\nerneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache, soweit\ndie zugelassene Anklage den Revisionsführer betrifft.\n\na) Er beantragte in der Hauptverhandlung, daß ein\nin der Anklageschrift aufgeführter und geladener aber\nnicht erschienener Zeuge und drei von ihm neu benannte\nZeugen zu der Behauptung vernommen werden, sie hätten\nihn am Tattage \"zwischen 10 Uhr und 12 Uhr 30 in der\nNähe der Ilßstraße in der Ni Innenstadt\ngesehen\". Der in der Anklageschrift aufgeführte Zeuge\nsollte außerdem bekunden, daß er in der angegebenen\nZeitspanne dem Angeklagten beim Aufstellen eines Spielgeräts geholfen habe.\n\nb) Die Strafkammer lehnte eine Beweiserhebung mit\nder Begründung ab, es komme auf die Beweistatsachen\nnicht an, \"weil bisher keine Aussage vorliege, daß\nWW sich zur Tatzeit (11 bis 13 Uhr) am Tatort aufgehalten habe\",\n\nc) Das Tatgericht hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte fuhr am Tattage \"gegen 10 Uhr\" mit den\nTatgenossen AR, DEM und St zur Wohnung DEER-\nup cn Du ir NEE. Dort wurde StHMEER,\nder die tatbestandsmäßigen Ausführungshandlungen zu begehen hatte, mit den Gegenständen ausgestattet, die ihm\ndie erfolgreiche Verwirklichung des Tatplans ermöglichen\nsollten. \"Gegen 10 Uhr 30\" fuhr der Angeklagte sodann\nmit den drei Tatgenossen in die Nähe des Tatorts. Zusammen mit DEE entfernte er sich jedoch alsbald wieder, \"um später nicht mit dem Raubüberfall in Zusammenhang gebracht zu werden\" (UA S. 8/9).\n\nd) Die Strafkammer hat in der Fahrt des Angeklagten\n\"am Morgen des Tattages zum Tatort\" ein für seine Tatbeteiligung sprechendes Indiz und einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag gesehen (UA S. 15 und\n26). Sie hat in den Urteilsgründen bekräftigt, daß es\nkeine Rolle spiele, wo sich der Angeklagte am Tattage\nzur Tatzeit von 11 bis 13 Uhr aufgehalten habe. Die\nKammer gehe davon aus, daß er zur Tatzeit nicht in der\nNähe des Tatorts war, sondern eigene Geschäfte tätigte\n(UA S. 16).\n\ne) Mit Recht rügt der Angeklagte die Behandlung\nseines Beweisamtrags. In ihrem Ablehnungsbeschluß hat\ndie Strafkammer gegen den Grundsatz verstoßen, daß das\nGericht einer Beweisbehauptung keine ihrem Zweck und\nihrer Bedeutung zuwiderlaufende Einschränkung geben\ndarf, sondern sie in ihrem wirklichen Sinn und vollen\nInhalt ohne jede Einengung oder Verschiebung des Beweisthemas der Entscheidung über den Beweisamtrag zu-\n\ngrunde legen muß (RG JW 1932, 245 Nr. 8; RG HRR 1939, 216;\nBGH NJW 1959, 396 Nr. 18 und 1968, 1293 Nr. 15; BGH, Urt.\nvom 3. Juli 1979 - 1 StR 137/79). Denn die Strafkamner\nhat den in der Alibibehauptung angegebenen Zeitraum\n\n(10 Uhr bis 12 Uhr 30) durch eine andere Zeitspanne\n\n(11 bis 13 Uhr) ersetzt und die Prüfung der Erheblichkeit der Beweistatsachen auf der Grundlage dieser Verschiebung angestellt. Die Urteilsgründe ergeben, daß infolge der eindeutig dem Sinn und Zweck der Beweisbehauptung zuwiderlaufenden Abänderung und Nichterschöpfung\ndes Beweisthemas der Alibibeweis auch insoweit entfallen\nist, als er gie Stunde betraf, die für die Sachentscheidung Bedeutung erlangte (vgl. c und d).\n\nf) Das Beruhen des angefochtenen Urteils auf der\nrechtsfehlerhaften Behandlung des Beweisamtrags kann\nnicht verneint werden. Zwar ließe sich die Auffassung\nvertreten, daß die Verurteilung des Angeklagten als\nMittäter nicht in Frage gestellt wird, wenn davon abgesehen werden kann, daß er am Morgen des Tattages zum\nTatort fuhr, und die Annahme bloßer Gehilfenschaft\nnach den verbleibenden rechtsfehlerfreien Feststellungen\nals Verstoß gegen das materielle Recht erschiene. Aber\nes erübrigt sich, dieser Überlegung weiter nachzugehen.\nDenn in ihrer indiziellen Bedeutung für die Frage, ob\nder Angeklagte sich überhaupt an der Tat (sei es als\nMittäter, sei es als Gehilfe) beteiligte (vgl. d), ist\ndie Fahrt am Morgen des Tattages ein Umstand der Beweiswürdigung, dessen Einfluß auf die Überzeugungsbildung\nim Falle seines Vorhandenseins oder Fehlens das Tatgericht nur selbst bestimmen kann (vgl. BGHSt 10, 208,\n210).\n\nDaraus folgt die Notwendigkeit neuer Verhandlung und\nEntscheidung.\n\n2. Ein Eingehen auf die allgemeine Sachbeschwerde des\nAngeklagten erübrigt sich. Hinweise des Senats zur Anwendung des materiellen Rechts sind nicht veranlaßt.\n\nPikart Woesner Zipfel\nHerdegen Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-09/1-str-493-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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