{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-10-09_1_StR_487_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-10-09","aktenzeichen":"1 StR 487/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 487/79 URTEIL\n990.39\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schneider Martin P EEE , ohne festen\nWohnsitz, geboren am EN 1937 in SCHE Jugoslawien,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ui,\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptserketärin EP\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n20. März 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte\n\na) wegen versuchten Diebstahls im\nFall II 5 der Urteilsgründe (KEEP),\n\nb) wegen Diebstahls mit Waffen, begangen\nin Tateinheit mit unbefugtem Führen\neiner Schußwaffe, im Fall II 13 der\n\nUrteilsgründe (Firma Grip & ei),\n\nverurteilt ist,\n\n2. im Ausspruch der Gesamtstrafe,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin zehn Fällen, versuchten Diebstahls in zwei Fällen und\nwegen Diebstahls mit Waffen, begangen in Tateinheit mit\nunbefugtem Führen einer Schußwaffe, zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil\nrichtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge\nder Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nteilweise Erfolg.\n\nI. Die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls\nim Fall II 5 der Urteilsgründe und wegen \"bewaffneten\"\nDiebstahls, begangen in Tateinheit mit unbefugten Führen einer Schußwaffe, im Fall II 13 wird durch die Feststellungen nicht getragen.\n\n1. Die unklaren Feststellungen zum Fall II 5\nschließen die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch nicht aus.\n\n2. a) Der Tatbestand der §§ 242, 24h Abs. 1 Nr. 1\nStGB setzt voraus, daß der Täter die Schußwaffe zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Beginn und Beendigung der\nTat bewußt gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat,\ndaß er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Diese Umstände begründen die besondere Gefährlichkeit des Diebstahls mit Waffen, die der Grund für die erhöhte Strafandrohung ist (BGHSt 20, 194, 197; BGH GA 1971, 82).\nUnter Tathergang ist dabei nicht nur die Verwirklichung\nder Tatbestandsmerkmale bis zur rechtlichen Vollendung\ndes Diebstahls, sondern das gesamte Geschehen bis zu\ndessen tatsächlicher Beendigung zu verstehen. In erhöhtem Maße gefährlich ist auch der Dieb, der die Waffe\nzwar nicht bei der Wegnahme selbst, wohl aber beim\nWegschaffen der Beute vom Tatort bewußt gebrauchsbereit\nmit sich führt. Der Täter muß die Waffe nicht unnmittelbar bei sich getragen haben, es genügt, wenn er in\nder Lage war, sie bei Annäherung anderer jederzeit\nzu ergreifen und von ihr Gebrauch zu machen.\n\nb) Diese Erfordernisse sind hier nicht eindeutig\nfestgestellt.\n\nDer Angeklagte trug die geladene Pistole beim Einbruch in das Gebäude der Firma Cris %& HOME nicht\nbei sich, sondern iegte sie vor dem Eindringen in das\nAnwesen auf einem Nachbargrundstück in eine Aktentasche\nab, um sie nachher beim Wegschaffen der Beute mitzunehmen (UA S. 11). Ob er während der Tatausführung jederzeit in der Lage war, auf die Waffe zurückzugreifen,\nwenn er es für erforderlich hielt, bleibt offen. Die\nStrafkammer führt dazu aus: \"Die Waffe befand sich in\n\nsolcher Nähe beim Tatort, daß er sie noch im Zuge der\nvorgestellten und erforderlichen Sicherung der Beute\nbei sich gehabt hätte\" (UA S. 21). Diese Feststellung\nenthält keine Tatsachensubstanz, aus der sich ergibt,\ndaß der Angeklagte sich tatsächlich jederzeit der Schußwaffe hätte bedienen können. Da die Pistole auf dem\nNachbargrundstück lag und der Angeklagte am Tatort in\nmehrere Räume (Werkstatt, Büroräume, Pförtnerbüro,\nSozialräume) eindrang, bedurfte es insoweit der Klarstellung. Die Ausführung legt auch den Schluß nahe, daß\ndie Strafkammer mit der \"vorgestellten und erforderlichen Sicherung der Beute\" lediglich das Wegschaffen\ndes Diebesgutes gemeint hat. Dafür spricht der enge Zusammenhang mit der Feststellung: \"In diesem Stadium,\nnämlich beim Wegschaffen der Beute, wollte der Angeklagte auch die Aktentasche mit der Waffe wieder abholen\"\n(UA S. 21).\n\nAuf die klare Feststellung, daß die Waffe dem Angeklagten während des Einbruchs jederzeit zur Verfügung\nstand, könnte nur verzichtet werden, wenn feststünde,\ndaß er die Pistole bei seiner anschließenden Flucht unter Mitnahme eines Teiles der Beute bewußt einsatzbereit\nmit sich führte. Aber auch eine solche Ausführung ist\nzu vermissen. Das angefochtene Urteil enthält keinen\nHinweis darauf, was mit der Aktentasche und der darin\nbefindlichen Pistole geschah, als der Angeklagte nach\nEntdeckung durch den Nachtwächter die Flucht ergriff.\nDaß er die Waffe lediglich beim Wegschaffen der Beute\nmitnehmen wollte (UA S. 11), genügt nicht zur Erfüllung\ndes Tatbestandsmerkmals des Führens einer Schußwaffe\nbei Begehung des Diebstahls.\n\nc) Da die Strafkammer Tateinheit mit dem Vergehen\nnach 88 35 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 b WaffG angenommen hat, ist der Schuldspruch auch insoweit aufzuheben.\n\n3, Die Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren ist im\nFall II 13 dem § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB entnommen, das\nMitführen der Schußwaffe wird dabei als \"der wesentliche\nGesichtspunkt\" gewertet (UA S. 24). Mit den Einzelstrafen\nin den Fällen II 5 und 13 muß auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden, deren Bestandteile sie sind.\n\nII. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.\n\nPikart Woesner Zipfel\nHerdegen Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-09/1-str-487-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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