{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-10-09_1_StR_438_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-10-09","aktenzeichen":"1 StR 438/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 1975 8§ 23, 24 Abs, 1\n\nBeendeter Versuch bei bedingt vorsätzlichem Handeln.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein zu II\n\nStGB 1975 8§ 23, 24 Abs, 1\n\nBeendeter Versuch bei bedingt vorsätzlichem Handeln.\n\nBGH, Urt. v. 9. Oktober 1979 - 1 StR 438/79 - LG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_438/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Detlef C EB zus StB.\ngeboren am HP 1956 in TEMER, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:\n\n:Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart, .\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt gr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iii,\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n7. März 1979 wird verworfen,\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\n\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nSn\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer, die\nSchwurgerichtskammer habe das Unmittelbarkeitsgebot des\n§ 250 StPO und das Befragungsrecht des Angeklagten nach\nArt. 6 Abs. 3 d MRK dadurch verletzt, daß sie die Zeugin\nChrista LG und den Zeugen CE über Beweistatsachen vernommen habe, die andere den Zeugen mitgeteilt hätten. Die Revision meint, die Zurückweisung der\nWidersprüche des Verteidigers gegen diese Vernehmung sei\nrechtsfehlerhaft gewesen.\n\nDie Zeugen haben zu den vom Verteidiger benannten\nBeweisthemen bekundet, was sie aus eigener Wahrnehmung\nwußten, nämlich was ihnen von anderen berichtet worden\nist. Die Mitteilung eines anderen kann Gegenstand der\neigenen Wahrnehmung sein. Deshalb ist auch der \"Zeuge\nvom Hörensagen\" ein unmittelbarer Zeuge. Seine Aussage\nbetrifft zwar insoweit keine zum gesetzlichen Tatbestand gehörende Tatsache, wohl aber ein vom Tatrichter\nentsprechend zu würdigendes Beweisanzeichen, Dadurch\n\nwird er jedoch nicht zum mittelbaren Zeugen. Seine Vernehmung ist grundsätzlich statthaft (BCHSt 6, 209, 210;\n\n17, 382, 383; BGH, Urteil vom 26. Juni 1979 - 1 StR 246/79).\nSie verstieß auch nicht gegen Art. 6 Abs. 3 d MRK, da der\n\"Belastungszeuge\" in der Hauptverhandlung für Fragen des\nAngeklagten und des Verteidigers zur Verfügung stand.\n\n2. Die Nichtvereidigung des Zeugen BOB ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Verdacht einer versuchten\nStrafvereitelung des Zeugen ist in den Gründen des Beschlusses der Schwurgerichtskammer vom 22, Februar 1979\nhinreichend dargetan. Nach der Darstellung des Zeugen\ncn hat der Zeuge BEN ihn vor seiner Vernehmung\naufgefordert, nicht auszusagen. Ein Abstandnehmen von\nder Vereidigung war somit nach 8 60 Nr. 2 StPO geboten.\n\n3, Ein Verwertungsverbot für die in Augenschein genommenen Lichtbilder bestand nicht. Der Umstand, daß der\nKriminalbeamte La@@ nicht mehr wußte, wann diese Lichtbilder hergestellt worden sind, war vom Tatrichter im\nWege freier Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Er stand\neiner Verwertung der Bilder keineswegs entgegen.\n\n4. Erfolglos rügt der Beschwerdeführer, daß das Landgericht den auf Vernehmung weiterer Sachverständiger gerichteten Beweisamtrag des Verteidigers zur Frage der\nSchuldfähigkeit des Angeklagten abgelehnt hat. Das\nSchwurgericht hat zu diesem Beweisthema zwei Sachverständige gehört. Der Beweisamtrag und die Revisionsbegründung enthalten keine konkreten Angaben zur Frage\nder überlegenen Forschungsmittel der neu benannten Sachverständigen und zu angeblichen Widersprüchen der bisher\n\nerstatteten Gutachten. Die allgemeine Darlegung, Prof,\nDr. HEN habe sich zu Problemen der Schuldunfähigkeit\ndurch eigene Forschungen und Untersuchungen Kenntnis erworben, genügt nicht.\n\n5. Die Rüge, das Schwurgericht habe die Aussage des\nZeugen BOHEEB bei dessen erster Vernehmung am 20. Februar\n1979 zu Unrecht nicht verwertet, entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer teilt nicht mit, was dieser Zeuge, der bei der\nersten Vernehmung erheblich unter Alkoholeinfluß stand\n(etwa 2 %0), ausgesagt hat und weshalb diese Aussage der\nVerwertung bedurfte. Im übrigen war die Berücksichtigung\neiner im angetrunkenen Zustand abgegebenen Erklärung des\nZeugen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung\n(§ 261 StPO) in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts\ngestellt.\n\nII. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das\nangefochtene Urteil stand.\n\n1. Gegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Erörterung bedarf\ninsoweit lediglich die Annahme eines beendeten Tötungsversuchs,\n\na) Das Schwurgericht stellt dazu u.a. fest: Der\nAngeklagte schlug dem Gastwirt Las aus Wut und\nVerärgerung mit aller Kraft, deren er fähig war, einen\nschweren Bierkrug gegen die Stirn. Als der Wirt getroffen wegtaumelte, setzte der Angeklagte ihm nach\n\nund schlug ihm den Krug in den Nacken. Anschließend warf\ner ihm den Krug an die Stirn und rannte aus dem Lokal.\n\nDer Angeklagte erkannte, daß das Einschlagen mit einem\nderart harten und schweren Gegenstand auf den Kopf des\nOpfers dessen Tod zur Folge haben kann, und billigte\n\ndie tödliche Wirkung. Der Gastwirt erlitt durch die Schläge lebensgefährliche Verletzungen, insbesondere den Ver-Just von Hirnsubstanz am Stirnbein. Der Angeklagte war\n\nfür seine Tat voll verantwortlich.\n\nb) Zur Rechtfertigung der Annahme eines beendeten\nTotschlagsversuchs verweist das Landgericht darauf, daß\nder Angeklagte nach beiden Schlägen den Krug gegen die\nStirn des Opfers warf und davonrannte (UA S. 17). Nach\nständiger Rechtsprechung ist für die Abgrenzung des beendeten vom nicht beendeten Versuch die Vorstellung des\nTäters maßgebend (BGHSt 10, 129, 131; BGH GA 1956, 89).\nBestand bei Tatbeginn kein fester Plan, So sind die Überlegungen des Täters nach der letzten Ausführungshandlung\nentscheidend. Der Versuch ist beendet, wenn der Täter\nglaubt, er habe alles für den Eintritt des Erfolges\nErforderliche getan, oder wenn er über die Wirkung seines Handelns im Zweifel ist, den Eintritt des Erfolges\naber für möglich hält (BGHSt 22, 350, 331; BGH, Urteil\nvom 19. Dezember 1978 - 1 StR 595/78).\n\nDas angefochtene Urteil unterscheidet nicht ausdrücklich zwischen den Vorstellungen des Angeklagten\nvor und bei Beginn der Tat einerseits und den auf die\nTatakte folgenden Überlegungen andererseits. Der Urteilszusammenhang ergibt aber mit Klarheit, daß das\nSchwurgericht davon überzeugt war, der Angeklagte habe\n\nspätestens bei Abbruch seiner Handlungen angenommen, der\nTod des Opfers werde möglicherweise auf Grund der bisher\ngeführten wuchtigen Schläge eintreten. Der Angeklagte\nüberließ es \"schließlich\" dem Zufall, ob die durch seine\nSchläge bewirkte besondere Lebensgefahr zum Tod des Opfers\nführte oder nicht (UA S. 15). Damit ist dargetan, daß er\njedenfalls am Schluß seines Tuns mit der Möglichkeit des\ntödlichen Ausgangs rechnete. \"Der Angeklagte hat erkannt,\ndaß seine Verletzungshandlungen leicht zum Tode führen\nkönnen, zumal auch ihm bewußt war, daß bei solch massiver\nGewalteinwirkung auf den Schädel eines Menschen tödliche\nVerletzungsfolgen eintreten können\" (UA S. 14).\n\nDem steht nicht entgegen, daß der Wirt nach dem ersten Schlag wegtaumelte und in Gegenwart des Angeklagten\nnicht zu Boden stürzte (UA S, 8). Die Möglichkeit des\nTodes ist auch für einen Laien erkennbar, wenn das Opfer\nsich nach wuchtigen Schlägen gegen den Kopf noch taumelnd\nauf den Beinen hält. Daß der Angeklagte etwa 30 Minuten\nnach der Tat und nach seiner Flucht an den Tatort zurückkehrte und sich bei dem ermittelnden Polizeibeamten meldete, besagt nichts über seine Vorstellungen bei der\nletzten Ausführungshandlung. Diese Maßnahme kann Ausdruck der Erkenntnis gewesen sein, daß Flucht zwecklos\nist. Sie kann auch von dem Bestreben des Angeklagten geleitet gewesen sein, seine Darstellung der Vorgänge möglichst bald an die ermittelnden Beamten heranzutragen.\n\n2. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt insbesondere für die Verneinung\neines minder schweren Falles nach § 213 StGB.\n\nPikart Woesner zipfel\nHerdegen Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-09/1-str-438-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-09/1-str-438-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:04.251002+00:00"}}