{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-10-04_1_StR_506_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-10-04","aktenzeichen":"1 StR 506/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 506/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lagerarbeiter Stefan KB aus au.\ngeboren am EEE 1960 in zacd rl, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 4. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Mai 1979\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Einziehungsanordnung bleibt\ndavon unberührt.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet.\n\nDagegen führt die rechtliche Überprüfung des Strafausspruchs zu seiner Aufhebung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Jugendkammer alle Umstände beachtet hat, die\nbei einem Erwachsenen für die Anwendung des § 213 StGB erheblich gewesen wären und in ihrer Bedeutung für die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts insoweit auch bei der\nZumessung der Jugendstrafe zu berücksichtigen sind (vgl.\nBGH, Urteile vom 13. Februar 1975 - 4 StR 608/74 - und\nvom 30. September 1975 - 1 StR 427/75, Beschlüsse vom\n\n- 3 -\n\n30. April 1976 - 2 StR 202/76 - und vom 13. September 1976\n- 3 StR 293/76). Der Strafausspruch kann jedenfalls deswegen keinen Bestand haben, weil die Jugendkammer bei der\nStrafzumessung zu Lasten des Angeklagten verwertet hat,\n\n\"daß kein ernst zu nehmender zwingender Grund für den\nAngriff auf die Prostituierte ... erkennbar war\" (UA S. 21).\nDas stellt einen Rechtsfehler dar. Wenn ein einfühlbarer\nGrund für die Tat vorläge, könnte das strafmildernd ins\nGewicht fallen. Das bloße Fehlen eines strafmildernden\nTatanlasses darf indes nicht straferschwerend berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78 -\nund Beschluß vom 25. April 1979 - 3 StR 85/79).\n\nPikart Loesdau Herdegen\nNiepel Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-04/1-str-506-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-04/1-str-506-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:04.183399+00:00"}}