{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-10-02_1_StR_440_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-10-02","aktenzeichen":"1 StR 440/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGHSt s nein\n\nStGB 1975, § 222\n\nZur Abgrenzung der Verantwortlichkeit zwischen\ndem Chirurgen und dem Anästhesisten,","text_plain":"Nachschlagewerk: ja (nur zu A)\nBGHSt s nein\n\nStGB 1975, § 222\n\nZur Abgrenzung der Verantwortlichkeit zwischen\ndem Chirurgen und dem Anästhesisten,\n\nBGH, Urt.v. 2. Oktober 1979 - 1 StR 440/79 - LG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 440/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ndie Fachärztin für Anästhesie Dr. Heidi x (EEEEEES\naus StB, dort geboren am EB 1940,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nHerdegen,\nDr. Niepel,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt um\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt EEE, un\nRechtsanwalt u,\n\nals Verteidiger;\n\nRechtsanwalt EEE,\n\nals Vertreter der Nebenkläger Ai»,\nMonika und Frank BEE:\n\nRechtsanwalt guiiiiiiEguEn\n\nals Vertreter des Nebenklägers Kuno Su:\n\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten und des\n\nNebenklägers Kuno SGB gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.\nDezember 1978 werden verworfen.\n\nDie Angeklagte trägt die Kosten ihres\nRechtsmittels.\n\nDem Nebenkläger Kuno SEEN werden die\nKosten seines Rechtsmittels sowie die da-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen\nder Angeklagten auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die angeklagte Ärztin von dem\nVorwurf freigesprochen, fahrlässig den Tod der Kosmetikerin\nPetra SER verursacht zu haben (II der Urteilsgründe).\nHiergegen richtet sich die Revision des Nebenklägers Sf-SEE mit der Sachbeschwerde. Zugleich hat die Strafkammer\ndie Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung der Hausfrau\nOttilie BE zu einer Geldstrafe verurteilt (III der\nUrteilsgründe). Ihre Revision rügt die Verletzung förnmlichen und sachlichen Rechts.\n\nBeide Rechtsmittel bleiben erfolglos.\n\nA. Die Revision des Nebenklägers\n\nAm 8. Januar 1976 verstarb die 18-jährige Petra\nSCENE an den Folgen einer Aspirationspneumonie,\ndie darauf zurückzuführen war, daß sie am 6. Januar\n1976 bei Einleitung der Narkose durch die Angeklagte\nvor Einführung des Tubus erbrochen und den Mageninhalt\neingeatmet hatte (UA S. 11, 12, 15). Petra SEN war\nvom Bereitschaftsarzt mit Verdacht auf ein \"akutes Abdomen\" in das Krankenhaus eingeliefert worden (UA S. 5).\nEin irakischer Assistenzarzt, der zum Zeitpunkt der\nHauptverhandlung \"der deutschen Sprache einigermaßen\nmächtig\" war, stellte eine akute, möglicherweise\nschon perforierte Appendicitis fest (UA S. 8); er teilte diese Diagnose der Angeklagten fernmündlich mit und\nforderte sie auf, als Anästhesistin zur Operation zu\nkommen,\n\nFrau S@EEEER war jedoch zudem an einer Darmlähmung\nerkrankt, worauf mehrere Symptome (Erbrechen, gespanntes\nAbdomen, keine Darmgeräusche, überfüllter Magen, außergewöhnliches Durstgefühl, schlechter Allgemeinzustand -\nUA S. 20) hindeuteten. Vor Narkosebeginn waren daher\nMagen und Darm von Frau SGB mit mehreren Litern\nunverdauter Speisereste überfüllt (UA S. 8). Die Patientin hatte in der Nacht vor ihrer Einlieferung 6 Flaschen Sprudel und am Morgen noch etwa 2 Liter Kamillentee getrunken. Der Nebenkläger Kuno Sf, der Ehemann der Patientin, hatte den Assistenzarzt hierauf hingewiesen, jedoch vermochte die Kammer nicht mehr aufzuklären, was dieser wirklich gehört und verstanden hatte\n\n(UA S. 8). Anamnese und Befund auf der Rückseite des\nKrankenblattes waren insofern widersprüchlich, als\ndort festgestellt war, daß Darmgeräusche nicht vorhanden seien (UA S. 6), was auf eine Darmlähmung\nhindeutete, andererseits jedoch vermerkt war: \"Winde\npositiv\". Bei der Benachrichtigung der Angeklagten\nteilte der Assistenzarzt dieser mit, die Patientin\nsei nüchtern und es gingen Winde ab (UA S. 8).\n\nAls die Angeklagte in die Klinik kam, lag Frau\nSEE bereits auf dem Operationstisch. Die Angeklagte hatte keine Gelegenheit, von dem Assistenzarzt, der sich gerade die Hände wusch, weitere Einzelheiten zu erfahren oder dessen handschriftlichen,\nschwer lesbaren Untersuchungsbefund durchzulesen. Sie\nfragte die Patientin, ob sie nüchtern sei und insistierte danach, ob sie \"heute wirklich nichts gegessen\nund getrunken\" habe. Frau SB antwortete, sie habe\nnichts gegessen und am Vormittag nur \"etwas Wasser getrunken\", die ungewöhnlich starke Flüssigkeitsaufnahme\nverschwieg sie (UA S. 9). Als Frau Silfauf Fragen\nder Angeklagten noch antwortete, sie habe \"etwas\" erbrochen, fand die Angeklagte die telefonische Mitteilung des Assistenzarztes bestätigt und war überzeugt,\ndie Patientin habe eine normale, akute Blinddarmentzündung. Die Diagnose seines Assistenzarztes bestätigte auch der operierende Chirurg nach einer kurzen Untersuchung des Bauchs (UA S. 10). Die Angeklagte, die von\neiner gewöhnlichen Blinddarmentzündung ausging, dachte\nnicht an eine Darmlähmung und unterließ es daher, den\nBauch der Patientin abzutasten oder nach Darmgeräuschen\nabzuhören (UA S. 10, 11). Hätte die Angeklagte eine\n\n4\n\nDarmlähmung in Betracht gezogen, so hätte sie auch\nbei sechs- bis achtstündiger Nahrungskarenz von einem\ngefüllten Magen und Darm ausgehen und bei ihren Narkosevorbereitungen darauf achten müssen, daß es nicht\nzu einer Einatmung von Erbrochenem kommt (UA S. 20 £f).\n\nNachdem Frau | bei der Narkosevorbereitung\nbereits Magenflüssigkeit eingeatmet hatte (UA S 12),\nversuchte die Angeklagte zunächst ohne sichtbaren Erfolg die Lungen abzusaugen und horchte sie dann ab. Sie\nhörte keine Geräusche, die Patientin wurde auch nicht\nzyanotisch. Nach Ende der Operation, während der die\nPatientin ununterbrochen neben der zwischenzeitlich\ngelegten, aber zu engen Magensonde weiter erbrach,\nübergab die Angeklagte nach Verordnung einer postoperativen Infusion Frau SEHR in die Obhut einer\nStationsschwester (UA S. 14) und fuhr unter Hinterlassung einer Telefonnummer davon. Weil sie gerade\nim Auto war, als sich der Zustand der Patientin verschlechterte, konnte sie jedoch nicht erreicht werden (UA S. 13 £).\n\nDas Landgericht stützt den Freispruch auf die Erwägung, die Angeklagte habe den Tod der Patientin\nnicht durch vorwerfbar pflichtwidriges Handeln oder\nUnterlassen verursacht,: weil nach der Aspiration des\nerbrochenen Mageninhalts (die vor der Intubation geschah - UA S. 11) der Tod nicht mit ausreichender Gewißheit zu vermeiden war; alle späteren Handlungen und\nUnterlassungen seien nicht mehr ursächlich gewesen\n(UA S. 16, 17).\n\nI. Die Strafkammer beruft sich für die Feststellung,\nder Tod sei nach erfolgter Aspiration nicht mehr mit\nausreichender Gewißheit zu vermeiden gewesen, auf die\nübereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen\nDr. Sch und Dr. CE (VA S. 16). Nähere\nDarlegungen über den Inhalt dieser Gutachten enthält\ndas Urteil allerdings nicht. Es handeite sich aber ersichtlich um eine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis,\ndie einer näheren Erläuterung im einzelnen nicht bedurfte.\n\nII. Rechtlich unangreifbar kommt die Strafkammer zu\ndem Schluß, daß die Angeklagte die Aspiration nicht verhindern konnte (UA S. 17). Der sachverständig beratene -\nTatrichter führt aus, daß es allgemein keine absolute\nsichere Methode gebe, die Aspiration in der Narkose zu\nvermeiden (UA S. 17 bis 20); er ist aber auch der Ansicht,\ndie Angeklagte habe ihrerPflicht, die Narkosefähigkeit\nim konkreten Fall festzustellen, \"in noch ausreichenden\nMaße genügt\" (UA S. 20, 21). Gegen diese letzte Erwägung\nrichten sich die Angriffe der Revision, jedoch ohne Erfolg.\n\nDer Nebenkläger meint, die Angeklagte hätte sich\nvor Beginn der Operation durch Abhören des Bauches ber\ndie Darmgeräusche vergewissern müssen. Damit werden zu\nhohe Anforderungen gestellt. Bei der vom Tatrichter ex ante\nzu treffenden Betrachtung geht es darum, welches Maß an\nSorgfalt von der Angeklagten nach den konkreten sachlichen\nund persönlichen Verhältnissen gefordert werden konnte.\nDie Strafkammer hatte daher darüber zu befinden, welche\nNarkosevorbereitungen die Angeklagte treffen mußte, nachdem ihr der aufnehmende Assistenzarzt eine Diagnose für\neine eilbedürftige Operation mitgeteilt hatte, die später\n\nder operierende Chirurg bestätigte und die sich mit den\nvon ihr erfragten Symptomen deckte. Wenn die Strafkammer\ndabei zu dem Ergebnis kommt, die Angeklagte hätte nach\nallem noch ausreichende Narkosevorbereitungen getroffen,\nweil sie sich auf die Anamnese des Assistenzarztes und\ndie Diagnose des Chirurgen verlassen durfte, so ist dies\nnicht zu beanstanden.\n\na) Die Strafkammer geht damit bei ihren Überlegungen\nersichtlich davon aus, daß bei der ärztlichen Zusammenarbeit im Operationssaal der Vertrauensgrundsatz zur Anwendung kommt. Dieser Grundsatz besagt, daß im Interesse\neines geordneten Ablaufs der Operation sich die dabei beteiligten Fachärzte grundsätzlich auf die fehlerfreie Mitwirkung des Kollegen aus der anderen Fachrichtung verlassen können (vgl. BGHSt 3, 91, 96; enelicch, 1a Festschrift für Eb. Schmidt 1961, 383 ff; Englisch, Langenbecks Arch. klin. Chir. 297, 236, 240, 251 #5 Weissauer,\nDer Anaesthesist 1962, 239, 248 f; ders. in Frey/Hügin/\nMayrhofer, Lehrbuch der Anaesthesiologie und Wiederbelebung, 2. Aufl. S. 995, 996; Westermann, NJW 1974, 577,\n581).\n\nGrundsätzlich obliegt der Angeklagten als Anästhesistin\nnach ihrem Dienstvertrag (UA S. 3), aber auch nach ihrem\nBerufsbild (Weissauer in Frey/Hügin/Mayrhofer, S. 996)\ndie präoperative Versorgung der Patientin. Sie bestimmt\ndas Narkoseverfahren und trifft danach ihre Vorbereitungen,\nzu denen auch gehört, sich von der Nüchternheit des Patienten zu überzeugen und bei nicht gegebener Nahrungskarenz\nvon sechs bis acht Stunden (UA S. 21) die naheliegende Gefahr einer Aspiration zu vermeiden. Der Chirurg entschei-\n\ndet dagegen nach eingehender Untersuchung im Einverständnis mit dem Patienten, der sich vorrangig zur\nOperation und nicht zur Narkose in die Klinik begibt,\nob, wo und wann der Eingriff durchgeführt werden soll.\nDer Chirurg wägt das Operationsrisiko ab und kalkuliert\nzumindestauch das allgemeine Risiko einer Narkose mit\nein.\n\nDer Anästhesist kann dabei darauf vertrauen, daß der\nOperateur die eigene Tätigkeit sachgemäß mit der des\nNarkosearztes koordiniert, insbesondere die richtige\nDiagnose stellt, auf der das Narkoseverfahren aufbaut,\nund den Narkosearzt rechtzeitig und vollständig über die\nAnforderungen unterrichtet,welche die beabsichtigte Narkose stellen wird. Dazu gehörte vorliegend auch der Hinweis an die Angeklagte, daß keine Darmgeräusche vorhanden sind, was auf eine Darmlähmung hindeutete und eine\nandere Narkoseeinleitung erfordert hätte. Ob die Chirurgen\nihre Pflichten dadurch verletzt haben, daß sie - infolge\nmangelhafter Diagnose - diesen Hinweis nicht gaben,\nbraucht hier nicht entschieden zu werden; die Angeklagte\nhat jedenfalls nicht hierfür einzustehen.\n\nEntgegen der Auffassung des Nebenklägers war die\nAngeklagte nicht verpflichtet, das Untersuchungsergebnis\nder Chirurgen zu überprüfen, insbesondere von sich aus\nnochmals nach Darmgeräuschen zu horchen. Zum einen hätte\ndiese Untersuchung bei der als eilbedürftig qualifizierten\nOperation vermehrte Gefahren für den Patienten mit sich gebracht. Zum anderen würde damit jede Form der Zusammenarbeit\nim Operationssaal fragwürdig und mit zusätzlichen Risiken\nfür den Patienten verbunden, wenn Operateur und Anästhesist\nihre Kräfte zugunsten einer wechselseitigen Überwachung zersplittern (Weissauer, Der Anaesthesist 1962, 239, 249).\n\n- 10 -\n\nb) Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn\nbesondere Umstände der Angeklagten den Schluß hätten\nnahelegen müssen, daß die chirurgische Diagnose nicht\nrichtig sei (vgl. BGHSt 3, 91, 96). Das wäre zunächst\nder Fall, wenn die Angeklagte Zweifel an der fachlichen\nQualifikation des die Diagnose stellenden Arztes hätte\nhaben müssen. Das Urteil läßt sich dazu nicht aus. Eines\nEingehens auf diese Frage bedurfte es auch nicht, weil\naußer dem irakischen Assistenzarzt auch der operierende\nFachchirurg lediglich eine Blinddarmentzündung und keine\nDarmlähmung diagnostizierte, und die Angeklagte auf\nGrund der von ihr selbst erfragten Symptome zu derselben Diagnose kam.\n\nSchließlich mußte sich die Strafkammer auch nicht\nmit der Frage auseinandersetzen, ob bei einem jugendlichen\nPatienten eine Blinddarmentzündung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine Darmlähmung nach sich zieht, so daß\ndie Angeklagte bei ihren Narkosevorbereitungen diesen\ndenkbaren medizinischen Erfahrungssatz hätte berücksichtigen müssen. Es ist allgemein bekannt, daß Blinddarnoperationen die am häufigsten praktizierten chirurgischen\nEingriffe sind, die in einem derartigen Umfang komplikationslos verlaufen, daß die Frage nach möglichen, auch\nvon der Angeklagten in Betracht zu ziehenden Komplikationen vom Gericht nicht erörtert werden mußte.\n\nAuch die Angeklagte war nicht verpflichtet, eine\nDarmlähmung in Betracht zu ziehen, nachdem ihr der\nAssistenzarzt mitgeteilt hatte, es gingen Winde ab (UA S. 8).\nNachdem somit alles auf eine normale Blinddarmoperation\n\nLE f\n\n- 11 -\n\nhindeutete, war die Angeklagte auch nicht mehr gehalten, sich durch erneute Rückfrage bei dem Assistenz-\n‚arzt oder mit Durchlesen des Krankenblattes über etwa\nvorhandene - sich ihr nicht im entferntesten aufdrängende - Komplikationen zu vergewissern und so die Diagnose\noder deren Vollständigkeit in Zweifel zu ziehen,\n\nDie Strafkammer durfte die Angeklagte hiernach vom\nVorwurf der fahrlässigen Tötung freisprechen. Auf das\nnach Ansicht des Senats bedenkliche Verhalten der Angeklagten nach der Operation kam es unter dem Gesichtspunkt des erhobenen Schuldvorwurfs nicht mehr an.\n\nIII. Auch das Vorliegen einer fahrlässigen Körperverletzung hat das Landgericht ohne Rechtsfehler verneint. Es hält nicht für feststellbar, ob das Befinden\nder Patientin wenigstens vorübergehend gebessert worden wäre,\nwenn die Angeklagte eine Bronchoslavage vorgenommen hätte.\nDiese rechtsfehlerfrei getroffene Feststellung bindet das\nRevisionsgericht.\n\nDas Rechtsmittel des Nebenklägers war deshalb zu\nverwerfen.\n\nB. Die Revision der Angeklagten\n\nI. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Revision\nsieht einen Verstoß gegen das Verfahrensrecht darin, daß\nder Obduzent Professor Ra zu dem Ergebnis der Leichenöffnung vernommen worden ist, ohne daß der Angeklagten die\nLeiche der Frau BEER zur Anerkennung vorgezeigt wurde\n\n- 12 -\n\n(§ 88 Satz 2 StPO). Die Identität der Leiche stand fest;\ndas wird auch von der Revision nicht bestritten. 8 88\nSatz 2 StPO ist eine Sollvorschrift. Eine Verletzung des\nGrundsatzes des rechtlichen Gehörs liegt offensichtlich\nnicht vor.\n\nII. Auch die Sachbeschwerde bleibt erfolglos. Die\nFeststellungen zur äußeren und inneren Tatseite rechtfertigen den Schuldspruch. Der Tatrichter hat mit Recht\nangenommen, daß die Angeklagte die Verantwortung für den\ntödlichen Ausgang der am 31. März 1976 bei Frau Ottilie\nBEER durchgeführten Intubationsnarkose trifft.\n\n41. Der von der Revision behauptete Widerspruch\nliegt nicht vor. Der Tatrichter hat unangreifbar festgestellt, daß durch die aus unaufgeklärten Gründen aufgetretene Ballonhernie die Tubusöffnung derart blockiert wurde,\ndaß von einem gewissen Zeitpunkt ab nach dieser Komplikation keine Atemluft mehr in die Lungen von Frau BER\ngelangen konnte. Das Atemluftvolumen von 100 bis 200 ml,\ndas zunächst vom Volumeter angezeigt wurde, war die Menge,\ndie anfänglich noch in die Lungen ging, bis dann nach\nendgültiger Obstruktion der Atemwege überhaupt kein Sauerstoff mehr in die Lungen gepresst werden konnte.\n\nDas Landgericht hat die Ursache für das Platzen des\nersten Atembeutels nicht nur in der prallen Füllung gesehen, sondern darin, daß die Angeklagte diesen prall gefüllten Beutel mit aller Kraft zusammengedrückt hat. Aus\nder Tatsache, daß der zweite Atembeutel nicht platzte,\nkönnen keine Rückschlüsse auf den Zwischenfall mit dem\nersten Atembeutel gezogen werden. Weder ist die Beschaffen-\n\n- 13 -\n\nheit dieses Beutels bekannt, noch die Kraft, mit\nwelcher die Angeklagte jetzt auf ihn drückte. Beim\nersten Atembeutel bewirkte zudem das Zuwarten der\nAngeklagten über die Dauer von 60 Sekunden eine\nprallere Füllung als beim zweiten, der nur 30 - 40\nSekunden angeschlossen war, bevor die Angeklagte\n\ndas Kreislaufsystem des Narkoseapparats vom Tubus\nabnahm (UA S. 28, 29). Die Revision wendet sich hier\nvergeblich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung,\ndie rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, daß\nUrsache der Atemwegsobstruktion nicht ein Bronchospasmus,\nsondern die Ballonhernie war.\n\n2. Nach Auffassung der Strafkammer gereicht es der\nAngeklagten zum Vorwurf, daß sie auch nach Ablauf von\n30. Sekunden sich auf das Fortsetzen der Handbeatmung\nbeschränkte, obwohl auf dem Volumeter kein Ansteigen\ndes Atemluftvolumens abzulesen war, daß sie infolge\nvon Unaufmerksamkeit oder unverständlicher Sorglosigkeit noch 1 1/2 Minuten wartete, daß die Spontanatmung\neinsetzte, und daß sie dann unüberlegte, unwirksame\nund zeitraubende Maßnahmen ergriff (UA S. 41). Die Angeklagte hätte innerhalb der ersten vier Minuten die\nTubusmanschette entlüften müssen; sie hätte damit das\nLeben von Frau Bi erhalten.\n\na) Ohne Rechtsirrtum bejaht die Strafkammer die\nUrsächlichkeit der Unterlassung der Angeklagten (Lüftung\nder Tubusmanschette innerhalb der ersten vier Minuten)\nfür den Tod der Patientin. Bei einer Unterlassungsstraftat ist die Nichthinderung des Erfolgs dem Täter nur\ndann zuzurechnen, wenn die unterlassene Handlung nicht\nhinzugedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele\n\nf\n\n- 1b, -\n\n(BGHSt 6, 1, 23 21, 59, 61; BGH, Urteil vom 28. Juli\n\n1970 - 1 StR 175/70 - bei Dallinger MDR 1971, 3613\n\nUrteil vom 24. Februar 1977 - 1 StR 877/76 - ). Die\nunterlassene Lüftung der Tubusmanschette ist danach\nfürden Tod von Frau BEE nur ursächlich, wenn dieser\ndurch die unterbliebene Handlung verhindert worden wäre.\nDazu genügt die Feststellung einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (BCHSt 11, 1, 4 ff; BGH, Urteil vom\n21. Dezember 1971 - 1 StR 505/71 - bei Dallinger MDR 1972,\n384), Diese ist im Urteil enthalten (UA S. 31, 41).\n\nDaran ändert auch nichts, daß erst durch eine erneute Mund-zu-Tubus-Beatmung durch die Schwester KıB,\nnachdem die Angeklagte nach sieben Minuten und damit zu\nspät die Tubusmanschette gelüftet hatte, die Atemweg«\nobstruktion beseitigt wurde (UA S. 30). Das Landgericht\nhat entgegen der Auffassung der Revision nicht verkannt,\ndaß erst das Hinzutreten eines Dritten die Komplikation\nbehoben hat. Die Tätigkeit der Schwester entlastet die\nAngeklagte gerade nicht. Sie hätte als Fachärztin die\nKomplikation in den ersten vier Minuten allein beheben\nkönnen und müssen.\n\nb) Die für den Tod der Patientin ursächliche Unterlassung war auch rechts- und pflichtswidrig. Das Landgericht\nmacht der Angeklagten nicht zum Vorwurf, daß sie nicht nach\neiner Art \"Checkliste\" versucht hat, das Atemhindernis zu\nbeheben. Es hat von ihr gerade nicht verlangt, sich ohne\nÜberlegung automatisch an die im Standardlehrbuch vorgeschriebene Reihenfolge von Maßnahmen zu halten. Der Angeklagten ist allein angelastet, daß sie eineinhalb Minuten\n\n- 15 -\n\nzu lang auf den Eintritt der Spontanatmung wartete,\nobwohl nach den Ausführungen der Sachverständigen\nwährend dieser Zeit die Atmung bereits ausgesetzt\nhatte (UA S. 35 f), und daß es ihr dann nicht gelang,\nin den verbliebenen zwei Minuten die Atemwegobstruktion\nzu beseitigen. Der Angeklagten wird auch nicht vorgeworfen, daß sie \"zunächst\" an einen Bronchospasmus\ndachte, sondern, daß sie zu spät einen Ballonhernie\nin ihre Überlegungen einbezog und deshalb auch die\nfür deren Beseitigung in erster Linie gebotene Entlüftung (UA S. 32, 33) der Tubusmanschette zu lange\naufschob.\n\nDieses Maß von Sorgfalt konnte die Strafkammer\nvon der Angeklagten nach den konkreten sachlichen und\npersönlichen Verhältnissen fordern. Von einer Fachärztin für Anästesie mit eineinhalb jähriger eigenverantwortlicher Tätigkeit kann erwartet werden, daß\nsie in der Lage ist, eine nicht ganz seltene Komplikation\n(UA S.32) bei einer Intubationsnarkose zu beseitigen.\nSie hat eine Ballonhernie im Laufe ihrer Tätigkeit\nzwar noch nicht erlebt (UA S. 34). Sie wußte aber aus\nder Fachlektüre, daß es eine derartige Komplikation\ngibt (UA S. 32, 34), und sie hätte nach dieser Lektüre\nauch wissen müssen, daß ein unüberwindlicher Widerstand beim Beatmen gerade nicht auf einen Bronchospasmus,\nsondern auf eine behebbare Obstruktion in den Luftwegen,\nden Atemschläuchen oder im Tubus hindeutet.\n\n- 16 -\n\nc) Die Voraussehbarkeit des tödlichen Ausgangs\nhat das Landgericht knapp, aber nach Sachlage ausreichend begründet (UA S. 27 f).\n\nIII. Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen\ndie Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler aufweisen,\nwar die Revision zu verwerfen. Bei der maßvollen Strafe\nist davon auszugehen, daß der Tatrichter die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 2 StGB der Sache nach nicht verkannt\nhat.\n\nPikart Loesdau Herdegen\n\nNiepel Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-02/1-str-440-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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