{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-10-02_1_StR_428_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-10-02","aktenzeichen":"1 StR 428/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 _StR_ 428/79 URTEIL\n2Aa0ı:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauzeichner Heinric W iin aus ve\ndort geboren ang 1955,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n+\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nHerdegen,\nDr. Niepel,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt 8 in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Ansbach vom\n27. März 1979 wird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\n\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\nEs hat die Vollstreckung des nicht bereits durch die Untersuchungshaft des Angeklagten verbüßten Teils der Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt. Die zulässig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft greift mit der\nSachbeschwerde die tatrichterliche Annahme eines minder\nschweren Falles, die Strafzumessung im übrigen und die\nAnordnung der Strafaussetzung an. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\n1. Ein minder schwerer Fall darf angenommen werden,\nwenn Umstände objektiver oder subjektiver Art vorliegen,\nwelche die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht angebracht erscheinen lassen, weil sie die Strafwürdigkeit\nim Vergleich zu den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und bei der Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fällen verringern. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Fall als minder schwer einzustufen\nist, muß eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für\ndie Wertung von Tat und Täter bedeutsam sein können,\nangestellt werden. Es genügt nicht, daß einzelne Strafmilderungsgründe vorliegen. Die wesentlichen entlastenden und belastenden Tatsachen sind gegeneinander abzuwägen. Der auf der Grundlage einer solchen Abwägung sich\nergebende Gesamteindruck ist entscheidend dafür, ob der\nvom Gesetz vorgesehene außerordentliche Strafrahmen anwendbar ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs, u.a. BGHSt 4, 8, 9; 8, 186, 189; 26, 97, 99; GA\n1976, 303; Urteil vom 15. Februar 1977 - 1 StR 12/77 -;\nBeschluß vom 16. März 1977 - 3 StR 63/77).\n\nDie Urteilsgründe lassen hier einen Verstoß gegen\ndiese Grundsätze nicht erkennen.\n\nDie Strafkammer hat eine Reihe von Tatsachen dargetan, deren Bewertung als mildernde Umstände nicht als\nrechtlich fehlerhaft angesehen werden kann.\n\nSie hat insbesondere auf die von ihr festgestellte\nUnreife und Affektlabilität des Angeklagten abgehoben\n(UA S. 20). Die von der Revision vermißte Feststellung,\ndaß sich beides in der Tat ausgewirkt hat, ergibt sich\naus dem Zusammenhang der Gründe, Die Strafkammer hat\nzur inneren Verfassung des Angeklagten am Tattage ausgeführt, daß Wut, Verzweiflung und Enttäuschung, seine\nGeliebte an einen anderen zu verlieren, schon seit Tagen\nin ihm \"nagte\"; daß er es \"nicht ertragen\" konnte, wenn\nsie sich nach vielen Jahren plötzlich von ihm abwandte;\ndaß ihn gekränkte Eitelkeit \"plagte\", und daß ihm der\nGedanke, seine Geliebte würde sich einem anderen zuwenden, \"unerträglich\" erschien (UA S. 14). Sie hat es\nals nicht ausschließbar angesehen, daß der Angeklagte\nsich selbst das Leben genommen hätte, wenn sein tätlicher\nAngriff auf das Opfer tödlichen Ausgang genommen hätte\n(UA S. 20/21). Hiermach befand sich der Angeklagte aufgrund des ihm von seinem Tatopfer vier Tage zuvor eröffneten Entschlusses, sich endgültig von ihm zu trennen,\nin einem Zustand ihn quälender Gemütsbewegung. Bei der\nSchilderung seiner Persönlichkeit hat die Strafkammer\ndie \"deutlichen Züge von Unreife\" darin erblickt, daß\n\ner leicht kränkbar ist, dabei \"mitunter in Wut\" gerät,\n\"die Selbstbeherrschung verliert und über das Ziel hinausschießt\", \"mehr emotional als rational geprägt\" und bei\nder Durchsetzung seiner Ziele versucht ist, \"mit dem Kopf\ngegen die Wand zu rennen\" (UA S. 4). Auf diese Feststellungen zur psychischen Verfassung des Angeklagten\n\nam Tattage und zum Maß seiner Fähigkeit, in Konfliktssituationen sozial angepaßt zu reagieren, greift das\nLandgericht bei seiner Prüfung, ob ein minder schwerer\nFall eines Totschlagsversuchs vorliegt, erkennbar zurück.\nDie Wertung der festgestellten Umstände als Strafnilderungsgrund ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nGleiches gilt für die von der Strafkamnmer weiter\nherangezogene Tatsache, daß der Angeklagte lediglich\nmit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat (UA S. 15,\n20). Auch daß er \"möglicherweise durch besonneneres\nZureden seines Opfers sich ... hätte umstimmen lassen\nkönnen\" (UA S. 20), durfte zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Diese von der Strafkamnmer im Hinblick\nauf ein derartiges Verhalten des Angeklagten zwei Tage\nzuvor erwogene Möglichkeit steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der bei der Tatschilderung getroffenen\nFeststellung, daß der Angeklagte zunächst noch einmal\neinen Versuch unternehmen wollte, das Mädchen für sich\nzurückzugewinnen (UA S. 14), und sich sonach seinem\nOpfer nicht mit dem unbedingten Entschluß näherte, es\nlebensbedrohend anzugreifen.\n\nDie Strafkammer hat auch die wesentlichen erschwerenden Umstände erörtert (UA S. 21). Daß sich diese\nErörterung erst im Anschluß an die Festlegung des Straf-\n\nrahmens bei der Angabe der Strafzumessungsgründe findet,\nkann nicht zu dem Schluß führen, die Strafkammer habe\ndie belastenden Umstände unbeachtet gelassen, als sie\nden Strafrahmen bestimmte.\n\n2. Zu Unrecht greift die Revision weiter die Herabsetzung des Strafrahmens auch nach Versuchsgrundsätzen\n(§ 8§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) an. Zwar hat das Landgericht nicht ausdrücklich begründet, weshalb es von\ndieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Offensichtlich\njedoch hat es sich von der bei der Strafzumessung hervorgehobenen Erwägung leiten lassen, daß die \"dem Opfer\nzugefügten Verletzungen nicht erheblicher Natur waren\nund alsbald folgenlos ausheilten\" (UA S. 21). Das kann\naus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\n3, Auf der Grundlage der Feststellungen ergeben\nsich schließlich keine Anhaltspunkte für die Annahme,\ndie Strafkammer habe bei der Strafzumessung wesentliche belastende Umstände übersehen. Insbesondere hat\nsie auch dem \"hohen Tatunrecht\" (UA S. 22) Rechnung\ngetragen. Die Ansicht der Revision, die Tatsache der\nVerletzung des Opfers hätte trotz deren Geringfügigkeit strafschärfend berücksichtigt werden müssen, vermag der Senat nicht zu teilen.\n\n4. Auch die Anordnung der Strafaussetzung hält\nrechtlicher Überprüfung stand.\n\nDer Tatrichter hat die günstige Sozialprognose für\nden Angeklagten frei von Rechtsfehlern gestellt. Sie\nwird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel\ngezogen.\n\nSM\n\\\n\nEntgegen der Revision hat die Strafkammer dargetan,\nwodurch sie das weitere positive Aussetzungserfordernis\ndes § 56 Abs. 2 StGB als erfüllt ansieht. Sie erblickt\ntat- und täterbezogene Milderungsgründe von besonderem\nGewicht in der Unreife des Angeklagten und seiner Affektlabilität sowie darin, daß er während der fünfeinhalb\nMonate dauernden Untersuchungshaft einen LäuterungsprozeßB\ndurchgemacht hat, seine Tat als sinnlos bezeichnet, von\nder Erkenntnis ihres Unrechtsgehalts und ihrer Tragweite\ntief beeindruckt ist und sie aufrichtig bereut (UA S. 22,\n23). Die Auffassung der Strafkammer, diese Umstände rechtfertigten die Strafaussetzung, ist vertretbar.\n\nDie Gründe für seine Annahme, die Verteidigung der\nRechtsordnung gebiete nicht eine Vollstreckung der Reststrafe, hat der Tatrichter zureichend dargetan. Seine\nAusführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.\n\nPikart Loesdau Herdegen\nNiepel Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-02/1-str-428-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-02/1-str-428-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:04.077093+00:00"}}