{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-09-25_1_StR_702_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-09-25","aktenzeichen":"1 StR 702/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGHSt ı nein\n\nStPO 1975 vor § 22\n\nZur Ablehnung eines Staatsanwalts wegen Befangenheit.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja (zuAI2)\nBGHSt ı nein\n\nStPO 1975 vor § 22\n\nZur Ablehnung eines Staatsanwalts wegen Befangenheit.\n\nBGH, Urt. v. 25. September 1979 - 1 StR 702/78 - LG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 702/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hans Georg I aus Schme CM\ndort geboren am. ,\n\n‚, die Geschäftsführerin Gisela Irene Mo WE Sch@iummeh\nee\n\nGmEm, geboren am /Polen,\n\ndie Sekretärin Doris Mi aus Leib, dort geboren am\nUL | |\n\nden Kraftfahrer Kurt Hans Sc aus Ansuiiiiiiin-EHER eboren am in Din,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. September 1979, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n. Pikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau, |\nKuhn,\nDr. Niepel,\nDr. Maul .\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt ww\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. m, EEE und\nSteuerberater EEE, “Smammuf,\n_ als Verteidiger des Angeklagten\n\nHans Georg Jiikmik,\n\nJustizangestellter ww\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten Hans Georg\n\nJemen und Gisela Jemen gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.\n\nApril 1978 werden verworfen.\n\n- 3 -\n\nJedoch werden die Schuldsprüche geändert und\nwie folgt neu gefaßt:\n\na) Der Angeklagte Hans Georg Jimi ist\nschuldig der Steuerhinterziehung in drei\nFällen, der Steuerhehlerei in drei Fällen\nund der Untreue;\n\nb) die Angeklagte Cisela Jemwwiin ist schuldig\nder Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei\n\nFällen, in einem Fall tateinheitlich mit Bei-\n\nhilfe zur Steuerhehlerei.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\ngenannte Urteil hinsichtlich der Angeklagten\n\nMe und Schäe wird verworfen.\n\n3. Die Angeklagten Hans Georg und Gisela Jeep\ntragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nsowie die den Angeklagten Mg und Schäliiiie\nhierdurch entstandenen notwendigen Auslagen\n\nwerden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat für schuldig befunden\n\n1. den Angeklagten Hans Georg J eins\n\nb)\n\nec)\n\n-uL-\n\nder Mineralölsteuerhinterziehung in drei\n\nFällen,\n\nder Umsatzsteuerhinterziehung in drei\nFällen,\n\nder Untreue;\n\ndie Angeklagte Gisela JB der Beihilfe zur\nUmsatzsteuerhinterziehung in zwei Fällen, davon\nin einem Falle in Tateinheit mit Beihilfe zur\nMineralölsteuerhinterziehung;\n\nden Angeklagten Sch@®# der Beihilfe zum Betrug\nin Tateinheit mit Beihilfe zur Unterschlagung\nund zur Mineralölsteuerhinterziehung.\n\nEs\n\nhat deshalb verurteilt\n\nden Angeklagten Hans Georg Jia zur\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und\nzur Maßregel eines Berufsverbots auf die\nDauer von fünf Jahren;\n\ndie Angeklagte Gisela ee zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden\nist, und zur Maßregel eines Berufsverbots\nauf die Dauer von fünf Jahren;\n\nden Angeklagten Schäfer unter Einbeziehung\n\ndes Urteils des erweiterten Schöffengerichts\nBruchsal vom 27. November 1975 zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten.\n\n-5-\n\nDie Angeklagte MAR hat die Strafkammer vom Vorwurf der Beihilfe zur Mineralölsteuerhinterziehung und\nzur Umsatzsteuerhinterziehung freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten Hans Georg Jemmammun\nrichtet sich mit der Rüge der Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts vergeblich gegen seine Verurteilung.\nSie führt lediglich zur Teiländerung des Schuldspruchs.\n\nMit der Sachbeschwerde bekämpft die Revision der\nAngeklagten Gisela Jeimmmnmunn ebenfalls ohne Erfolg deren\nVerurteilung. Auch hier ergab sich nur die Notwendigkeit\neiner Teiländerung des Schuldspruchs.\n\nDie zuungunsten der Angeklagten ME und Schäiie\neingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft strebt mit der Sachbeschwerde\nanklagegemäße Verurteilung der Angeklagten MER und.\nVerurteilung des Angeklagten Schw als Mittäter an.\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nA. Revision des Angeklagten Hans Georg gun\nI. Verfahrensbeanstandungen\n1. Die Besetzungsrüge greift nicht durch.\n\nZu ihrer Begründung verweist die Revision auf das\nUrteil des Senats vom 11. April. 1978 - 1 StR 576/77\n(NIW 1978, 1594), das den. vom Präsidium des Landgerichts\n\"Stuttgart für das Jahr 1977 beschlossenen Geschäftsverteilungsplan hinsichtlich der Schwurgerichtskammern deswegen als fehlerhaft bezeichnet hat, weil er den Kon-\n\n93\n\n-6 -\n\nzentrationsgrundsatz des § 74 Abs. 2 GVG unbeachtet\n\nließ. Indes zieht ein bei der Bildung oder Besetzung\neines Spruchkörpers unterlaufener Gesetzesverstoß\n\nnicht nach sich, daß ohne weiteres die gesamte Besetzungsregelung des Planes als nicht ordnungsgemäß\nanzusehen ist. Vielmehr erstreckt sich seine Fehlerhaftigkeit nur auf die von dem Mangel betroffenen Spruchkörper. Die Revision meint, vorliegend müsse sich die Gesetzesverletzung auf die Besetzung jedenfalls des erkennenden Spruchkörpers ausgewirkt haben, weil ihm dieselben Berufsrichter zugewiesen waren wie der vorschriftswidrig gebildeten V. Schwurgerichtskammer. Dieser Schluß\nist jedoch nicht zwingend. Es bestehen keine Anhaltspunkte\ndafür, daß bei einer Konzentration der Schwurgerichtssachen für die 10. Strafkamner eine andere personelle\nRegelung getroffen worden wäre. Die insoweit gegebene\nbloße Möglichkeit stellt eine hinreichende Grundlage für\ndie Annahme einer fehlerbeeinflußten Besetzung. dieser Strafkammer nicht dar.\n\n2. Die Rüge, der vom Beschwerdeführer wegen Besorgnis\nder Befangenheit abgelehnte Erste Staatsanwalt Dr. Hämm>\nhabe an der Hauptverhandlung nicht mitwirken dürfen, vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen.\n\nDie Rechtsprechung hat bisher die Sitzungsteilnahnme\neines wegen Befangenheit abgelehnten Staatsanwalts, der aus\nanderen als den bei Gerichtspersonen zur Ausschließung\nführenden Gründen voreingenommen erscheint, nicht als revisiblen Verfahrensverstoß anerkannt. Sie hat auch beim\nVorliegen von Ausschließungsgründen in der Mitwirkung des\nStaatsanwalts jedenfalls keinen unbedingten Revisionsgrund\n\n127\n\n- 7 -\n\ni.S. von § 338 StPO gesehen (RGSt 29, 236; RG GA 67,\n\n4363 71, 925 RG JW 1933, 523 Nr. 173 BGHSt 14, 265, 267;\n\n21, 85, 89; OLG Stuttgart NJW 1974, 1394). Diese Auffassung ist entgegen der Ansicht der Verteidigung durch\n\nden Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April\n1978 - 1 BvR 425/77 - nicht überholt. Mit dieser Entscheidung rückt das Bundesverfassungsgericht nicht von\nseinem in BVerfGE 25, 336, 345 vertretenen Standpunkt\n\nab, daß der Staatsanwalt den Vorschriften über Ausschließung\nund Ablehnung von Gerichtspersonen nicht unterliege. Der\nBeschluß läßt es offen, ob etwa der Anspruch auf ein\n\nfaires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) das Recht\n\nauf Ablehnung eines befangenen Staatsanwalts umfaßt.\n\nRichtig ist dagegen, daß die Literatur zunehmend auch für die\nRevisibilität von Urteilen eintritt, die unter Mitwirkung eines - nicht qualifiziert - befangenen Staatsanwalts\nzustande gekommen sind (Dünnebier in Löwe/Rosenberg, StPO\n23. Aufl., Vorbem. 15 vor 8 22; Frisch, Festschrift f. Bruns\n1978 S. 385, 41; Kern/Roxin, Strafverfahrensrecht 15. Aufl.\n§ 10 III 5 S. 48; Kuhlmann DRiZ 1976, 115 G. Schäfer, Die\nPraxis des Strafverfahrens, 1976, S. 108, 109; a.A. Eb.\nSchmidt, Lehrkomm. zur StPO Teil II 1957, Vorb. zum 3. Abschn.\nRdn. 3; KMR, 6. Aufl. Vorbem. 3 vor § 22 StPO). Im wesentlichen wird diese Meinung damit begründet, daß die Erwägungen, mit denen die Rechtsprechung eine weitere Mitwirkung des als Zeuge vernommenen Staatsanwalts für verfahrensrechtlich fehlerhaftund demnach revisionsgerichtlich nachprüfbar halte (vgl. insbesondere RGSt 29, 236; BGHSt 14,\n265, 267; 21, 85, 89), in jede m Falle einer Befangenheit des Anklagevertreters durchschlügen (so für den Fall\nder Mitwirkung eines Staatsanwalts nach voraufgegangener\nrichterlicher Tätigkeit schon OLG Stuttgart NJW 1974, 1394).\n\n-8-\n\nDer Senat neigt - insoweit in Übereinstimmung mit.\nder bisherigen Rechtsprechung - zu der Ansicht, daß die\ngeltende Strafprozeßordnung für die Ablehnung eines Staatsanwalts wegen Befangenheit keine rechtliche Grundlage\nbietet und daß auch den §§ 141 - 151 GVG Rechtssätze liber\ndie Ablehnung von Staatsanwälten nicht entnommen werden\nkönnen (vgl. OLG Hamm NJW 1969, 808; OLG Stuttgart NJW\n1974, 1394; Dünnebier in Löwe/Rosenberg a.a.Od. Vorbem. 103\nKleinknecht, StPO 34. Aufl. vor § 22 Rdn. 3, 7). Es käme\nallenfalls in Betracht, ein Recht dazu aus allgemeinen Erwägungen über die Struktur des Strafprozesses und die\nStellung des Staatsanwalts (vgl. RGSt 29, 236, 237; Dünnebier a.a.O. Vorbem. 13) oder aus übergeordneten Verfahrensgrundsätzen wie etwa dem des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (Anspruch auf \"fair trial\") herzuleiten.\n\nDie vorliegende Sache nötigt nicht zu einer abschließenden Stellungnahme. Die Revision scheitert in diesem\nPunkte jedenfalls daran, daß die in der Sitzungsniederschrift\nfestgehaltene Äußerung des Ersten Staatsanwalts Dr. Hmmm\nschon ihrem Inhalt nach dessen weitere Mitwirkung in der\nHauptverhandlung nicht ausschließen konnte. Sie richtete\nsich nicht ge ge n den Angeklagten, sondern hatte\ngerade dessen Interesse im Sinn. Schon deshalb konnte\nsie schlechterdings nicht die Besorgnis aufkommen lassen,\ndie in ihr anklingende kritische Einschätzung des von dem\nWahlverteidiger Rechtsanwalt Dr. De gestellten Aussetzungsamtrags könne den Anklagevertreter gegen den Beschwerdeführer\nvoreingenommen machen.\n\n3. Auch die auf § 338 Nr. 8 StPO gestützte Verfahrensrüge ist nicht begründet.\n\n-9-\n\nDie genannte Vorschrift kann durchgreifen, wenn\nein Verteidiger trotz rechtzeitigen Bemühens keine ausreichende Gelegenheit zur Akteneinsicht gehabt hat (BGH,\nUrteile vom 24. Mai 1955 - 5 StR 155/55 - bei Herlan MDR\n1955, 530, und vom 12. April 1957 - 5 StR 470/56). Daß\ndies, wie die Revision geltend macht, bei dem Wahlverteidiger der Fall gewesen sei, ist nicht hinlänglich dargetan.\n\nEntgegen der Ansicht der Strafkammer in ihrem den\nAussetzungsamtrag vom 9. November 1977 'ablehnenden Beschluß\nist es zwar unerheblich, daß Rechtsanwalt Dr. DW seinen\nIrrtum, es habe ihm mit den Ende Januar 1976 zugeleiteten\nAkten das gesamte Aktenwerk vorgelegen, spätestens seit\nZustellung der Anklageschrift am 7. Mai 1976 entdecken\nkonnte. Zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung brauchte\ner sich um die Einsicht in die weiteren Akten erst zu\nkümmern, nachdem ihm am 5. August 1977 der Zulassungs- und\nEröffnungsbeschluß vom 25. Juli 1977 zugegangen war. Sein\nAktenlibersendungsamtrag vom 17. August 1977 war daher\nrechtzeitig gestellt.\n\nDer Wahlverteidiger hätte aber den ihm vom Vorsitzenden mit Schreiben vom 16. August 1977 gewiesenen Weg beschreiten müssen, mit dem zum Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers bestellten Rechtsanwalt Dr. Klaiber abzusprechen, welche Aktenteile ihm dieser nach eigener Einsichtnahme zugänglich machen solle. Die;Bevision- bringt\nnicht vor, daß Rechtsanwalt Dr. Die der Anregung gefolgt sei.\n\nSoweit der Beschwerdeführer darlegen will, sein Wahlverteidiger hätte auch über den Pflichtverteidiger nur\n\nFa.\n\n- 10 -\n\neinen Teil der Akten erhalten können, weil dieser nicht\nalle Akten habe einsehen können, ist ihm die in der\nSitzungsniederschrift vom 14. Oktober 1977 vermerkte\nErklärung von Rechtsanwalt Dr. Klaiber entgegenzuhalten,\ndaß \"er seiner Meinung nach die wesentlichen Akten eingesehen habe und die Möglichkeit hatte, die restlichen\nAkten einzusehen\" (Gerichtsakte I Bl. 148). Darüber hinaus\ngibt der Beschwerdeführer die Aktenteile nicht im einzelnen\nan, in die Rechtsanwalt Dr. Dr auch dann nicht hätte einsehen können, wenn dieser gemäß dem Vorschlag des Vorsitzenden vorgegangen wäre.\n\nEin Erfolg der auf § 338 Nr. 8 StPO gestützten Verfahrensbeanstandungen käme hiernach überhaupt nur in Betracht, wenn die vom Wahlverteidiger nach Eröffnung des\nHauptverfahrens bis zum ersten Hauptverhandlungstermin\nam 14. Oktober 1977 zur Akteneinsicht ungenutzt gelassene\nZeit auch zusammen mit der hierfür nach der Aussetzung bis zum neuen Verhandlungsbeginn am 9. November\n1977 gewährten Zeit zu seiner ordnungsgemäßen Vorbereitung\nnicht ausgereicht hätte. Das wird jedoch von der Revision\nnicht behauptet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß Rechtsanwalt Dr. De bei seinem ersten Aussetzungsamtrag in voller Kenntnis des äußeren Umfangs der.\ngesamten Akten und der Art ihres Inhalts ausgeführt hat,\n\"die Akteneinsicht selbst\" sei \"nur für wenige Tage notwendig\" (Gerichtsakte I Bl. 155), und daß er damals um Aus-\n\n‚setzung für. ‚sechs„Wochen. gebeten hat (Bl. 4 der Sitzungs-\n\nERSTE\n\nniederschrift vom 9. November 1977). Es ist nicht ersichtlich, daß die Zeit, die ihm zur Vorbereitung vor und nach\ndem 14. Oktober 1977 insgesamt zur Verfügung stand, kürzer\nwar und daß Umstände vorhanden waren, die er bei seinen\nersten Aussetzungsamtrag übersehen hat und die seine da-\n\n- 11 -\n\nmalige Schätzung als offenbar verfehlt erscheinen\nlassen.\n\nII. Sachbeschwerde\n1. Werdieselung\" steuerbegünstigten Heizöls.\n\na) Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung\nwegen Steuerhinterziehung.\n\nFür steuerbegünstigtes Heizöl (§ 8 Abs. 2 Nr. 1\nMinöStG, § 17 Abs. 1 MinöStDV), das zur Abgabe an einen\nErlaubnisscheininhaber aus dem Herstellungsbetrieb entfernt wird, entsteht mit seiner Entfernung zum ermäßigten\nSatz der Mineralölsteuer eine unbedingte und in Höhe: der\nDifferenz zum nichtermäßigten Steuersatz eine bedingte\nSteuerschuld (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,Satz 2 MinöStDV).\nIhr Schuldner insgesamt ist der Hersteller (§ 3 Abs. 2\nMinöStG). Die bedingte Steuerschuld geht auf den Erlaubnisscheininhaber über, wenn er oder sein Beauftragter das Öl\nin Besitz nimmt (§ 23 Abs. 2 Satz 1 MinöStDV). Sie wird\nu.a. dann unbedingt, wenn über das Heizöl zuwider der Bestimmung bei der Abgabe verfügt, es verbotswidrig an andere.\nPersonen abgegeben oder es bestimmungswidrig verwendet wird\n(§ 23 Abs. 3 Nr. 2 MinöStDV). Vom Eintritt der Bedingung an\nkann sie nicht mehr übergehen (Schädel/Langer/Gotterbarn,\nMineralölsteuer und Mineralölzoll, 4. Aufl. S. 225, 260).\n\n2 Eco de ie ni\nDie Zweckentfremdung steuerbegünstigten Heizöls ist\nder Zollbehörde anzuzeigen (§ 23 Abs. 7 Satz 2 MinöStDV,\n§ 165 e Abs. 2 der vorliegend anzuwendenden RAO, jetzt\n§ 153 Abs. 2 AO 1977). Bewußtes Unterlassen der Anzeige\n\nverwirklicht den Straftatbestand der Steuerhinterziehung\n\n- 12 -\n(§ 392 Abs. 2 RAO, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977).\n\nDie Tat ist reines Unterlassungsdelikt (Hübschmann/\nHepp/Spitaler, AO 1. bis 6. Aufl., § 392 Ann. 21, 7. Aufl.\n§ 370 Anm. 44; Franzen/Gast, Steuerstrafrecht, 1. Aufl.\n\nS. 209; 2. Aufl. mit Samson S. 241; Hartung, Steuerstrafrecht, 3. Aufl. S. 63, 66; Terstegen, Steuerstrafrecht\n\nS. 105). Täter kann nur der Anzeigepflichtige sein. Das\nist jeder, der das steuerbegünstigte Heizöl zweckentfremdet, ohne Rücksicht darauf, ob er Schuldner der unbedingt gewordenen Steuer ist oder nicht.\n\nNach den Urteilsgründen hat der Beschwerdeführer\ndas ursprünglich steuerbegünstigte Mineralöl als Dieselkraftstoff veräußert, nachdem es bereits von seinen Vordermännern zweckentfremdet worden war. In keinem der Fälle\nhat er an der Zweckentfremdung unmittelbar handelnd nitgewirkt. Daß er Jeweils auf Grund einheitlichen Entschlusses\n(UA S. 267) als Endglied einer. \"Verdieselungskette\" (UA S. 26)\ntätig wurde,\"die Begehungsweise von vorneherein für säntliche Teilakte\" feststand und \"der Weg der zu verdieselnden\nWare sowie der voraussichtliche Gesamtumfang ... vorgeklärt\"\nwaren (UA S. 268),bietet keine hinreichend sichere tatsächliche Grundlage dafür, ihm die von seinen Lieferern\nherbeigeführte Zweckentfremdung als Erfolg eigenen Tuns\nzuzurechnen.\n\n„ Die Ansicht der Strafkamner, der. Beschwerdeführer sei\nebenso wie seine Vordermänner zur Anzeige der. Zweckentfremdung verpflichtet gewesen, hält somit auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand. Weitere Feststellungen hierzu sind nicht zu\n\nerwarten.\n\nDr\n\n- 13 -\n\nb) Das erwiesene Verhalten des Angeklagten erfüllt\njedoch den Tatbestand der Steuerhehlerei (§ 398 Abs. 1\nRAO, § 374 Abs. 1 AO 1977). Er hat Ware abgesetzt, hinsichtlich deren Verbrauchs Steuer hinterzogen worden war.\nNach Feststellung der Strafkammer hat er in allen\nFällen Preisvorteile gezogen (UA S. 201, 291). Daß der\nTatrichter die Höhe des Vorteils nicht in jedem\nFall \"exakt\" hat feststellen können (so ausdrücklich\nim Fall \"KVM\" UA S. 189), ist in diesem Zusammenhang\nunerheblich, |\n\nDer Senat kann den Schuldspruch selbst ändern.\n§ 265 StPO steht nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, daß der Angeklagte sich bei einem vorher gegebenen\nHinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes\nhätte anders verteidigen können als geschehen.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs gibt keinen Anlaß\nzur Aufhebung des Ausspruchs über die hier erkannten Einzelstrafen. Es erscheint sicher, daß sie der Tatrichter bei\nzutreffender rechtlicher Würdigung nicht anders festgesetzt\nhätte. Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei unterliegen\ngleicher Strafandrohung. Als Strafzumessungsgrund wiegen\ndie aus der Tat gezogenen Vorteile bei beiden Delikten\ngleichviel. Insoweit hat die Strafkammer nicht auf vermeintlich erlangte unrechtmäßige Steuervorteile, sondern\ndurchweg auf die tatsächlich erzielten Preisvorteile des\nBeschwerdeführers abgestellt. Dem steh& nicht entgegen, daß\nsie im Tatkomplex \"Mineralölkontor/Kraftstoffvertrieb Müllers\"\nzu Lasten des Angeklagten den durch die Verdieselungsgeschäfte angerichteten hohen Steuerschaden mitberücksichtigt hat (UA S. 292). Sie hat hier nicht auf einen Tatvorteil, sondern auf den Umfang der Schadenszufügung abgehoben\n\n- 14, -\n\nund ersichtlich allein den Miiwirkungsamteil des\nAngeklagten strafzumessend erfaßt. Sein Gewicht hängt\nnicht davon ab, wie das Tätigwerden des Angeklagten\ninnerhalb der jeweiligen Verdieselungskette rechtlich\nzu werten isi.\n\nDie Überprüfung der Strafzumessung ergibt auch im\nübrigen keine Rechtsfehler.\n\n2. Umsatzsteuerhinterziehung, Untreue.\n\na) Die Darlegungen des Landgerichts zur Umsatzsteuerhinterziehung sind frei von Rechtsfehlern. Entgegen der\nRevision hat die Strafkammer auch festgestellt, daß die\nin den Rechnungen über die illegalen Mineralölkäufe der\nbeiden IcuiEEp-Gesellschaften angegebene Vorsteuer nicht\nabgeführt worden ist (UA S. 245, 262). Nach den Gründen\nwar das dem Beschwerdeführer bekannt oder hat er - im Fall\nder \"Westdeutschen Treibstoff- und Chemie GmbH\" - damit\ngerechnet (UA S. 262).\n\nb) Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer eine Untreue\ndes Beschwerdeführers darin erblickt, daß er die Käufer\ndes von der JaiiEEe GmbH & Co. KG gelieferten Dieselkraftstoffs veranlaßte, Kaufpreisbeträge von insgesamt\n286.016,84 DM mit eigenen Forderungen gegen die Wh &\nJam OHG zu verrechnen. Als faktischer Geschäftsführer der Jgumme-KG (UA S. 38) war er zur Wahrnehmung\nihrer Vermögensinteressen verpflichtet. Er hat diese Pflicht\ndurch Abschluß der Verrechnungsabkommen verletzt und dadurch der (em KG Nachteil zugefügt.\n\nc) Die Zumessungserwägungen zu den in diesen Fällen\nerkannten Einzelstrafen lassen Rechtsfehler ebenfalls\n\nDe\n\n- 15 -\nnicht erkennen.\nNach alledem war die Revision des Angeklagten\n\nHans Georg Jemen mit der Maßgabe einer Schuldspruchänderung des dargelegten Umfanges zu verwerfen.\n\nB. Revision der Angeklagten Gisela Jen\n\n1. Eine Verfolgungsverjährung ist auch bezüglich\nder Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung in den Jahren\n1968 und 1969 nicht eingetreten.\n\nDie Verjährung ist entgegen der Ansicht der Revision nicht nur durch die in den Jahren 1970 und 1971 ergangenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse, sondern auch durch den vom Amtsgericht Stuttgart am 4. Juli\n1975 erlassenen gleichartigen Beschluß (Bl. 29/30. der\nAnlage zu Bl. 138 der Sitzungsniederschrift) unterbrochen\nworden. Nach seinen Gründen sollte er der Aufklärung dienen, in welchem Umfang \"die Verdieselungsgewinne über\nKonten von Familienangehörigen des Hans Georg Jdimmmmmmmi\nverbucht wurden\", Er betraf somit auch die Beihilfe der\nBeschwerdeführerin zur Umsatzsteuerhinterziehung mit Tatzeit 1968/1969. Auf die rechtliche Qualifizierung dieser\nTat im Beschluß kommt es nicht an, Die Wirkung einer Unterbrechungshandlung gemäß § 78 c Abs; 1 StGB erstreckt «\nsich auf den Sachverhalt, hinsichtlich dessen das Verfahren durch die Handlung gefördert werden soll, unabhängig davon, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt\ner aufgefaßt wird (BGHSt 22, 105, 106; BGH, Urteil vom\n24. April 1956 - 5 StR 619/55 - bei Dallinger MDR 1956,\n395).\n\n- 16 -\n\n2. In beiden Fällen der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung hat die Strafkammer zur Verurteilung ausreichende Feststellungen getroffen. Danach hat die Beschwerdeführerin im ersten Fall in Kenntnis aller Umstände ihr privates Bankkonto zur Aufnahme von Umsatzerlösen der WER & JuEEMEEER OHG zur Verfügung gestellt,\num die Hinterziehung der darauf entfallenden Umsatzsteuer\nzu fördern (UA S. 140 f). Im zweiten Falle hat sie als\nGeschäftsführerin der Jeep GmbH & Co. KG die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen unterzeichnet, obwohl\nsie damit rechnete, daß diese unzutreffeend waren und zu\nbeabsichtigten Steuerverkürzungen führen würden (UA\nSs. 147 £).\n\n3. Keinen Bestand haben kann dagegen die im zweiten\nFall ausgesprochene Verurteilung wegen tateinheitlicher\nBeihilfe zur Mineralölsteuerhinterziehung. Wie oben ausgeführt, hat sich der Ehemann der Angeklagten durch seine\nMitwirkung an der \"Verdieselung\" steuerbegünstigten Heizöls der Steuerhehlerei schuldig gemacht. Die Unterstützung\nseines Tuns kann rechtlich daher nur Teilnahme an einer\nSteuerhehlerei sein. Die Feststellungen ergeben, daß die\nAngeklagte hierzu Beihilfe geleistet hat. Sie hat damit\ngerechnet und in Kauf genommen, daß ihr Ehemann im Rahmen\nseiner Tätigkeit für die Je» GmbH & Co. KG beim\nAnkauf und Absatz von Mineralölsteuer steuerunehrlich\nhandeln werde. Sein steuerunehrliches Verhalten hat sie\nfördern wollen (UA S. 213/215). Wie sie es strafrechtlich\nbewertete, ist für die rechtliche Beurteilung ihres unterstützenden Verhaltens unerheblich. Die Ansicht der\nStrafkammer, die Angeklagte sei als Geschäftsführerin\nder Kommanditgesellschaft verpflichtet gewesen, das kriminelle Verhalten ihres Ehemannes bei der Erledigung der ihr:\nzufallenden Aufgaben zu unterbinden, ist frei von Rechtsirrtun. | |\n\nae\n\n4\n\n- 17 -\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Auch die Angeklagte Gisela Juli» hätte sich\nbei einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen\nGesichtspunktes offenbar nicht anders als geschehen verteidigen können. |\n\n4, Die Strafzumessungserwägungen begegnen keinen\nrechtlichen Bedenken.\n\nC, Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich\nder Angeklagten Mag\n\n4. Daß der Tatrichter diese Angeklagte von dem\ngegen sie erhobenen Anklagevorwurf freigesprochen hat,\nkann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\nDie Angeklagte hätte strafbare Beihilfe zu den:\nSteuervergehen des Angeklagten Hans Georg JCiummm nur\ngeleistet, wenn sie diese Vergehen vorsätzlich ge- ..\nfördert hätte. Das Landgericht hat vorsätzliches Handeln\nder Angeklagten verneint. Es hat dabei seiner Pflicht,\nsich im Urteil mit allen für das Beweisergebnis wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen\n(vgl.u.a.BGHSt 25,285,286; BGH, Urteile vom 22. Juni 1972 -\n4 StR 209/72 -, 17. Juli 1974 - 2 StR 92/74 -, 18. Mai 1976 -\n1 StR 141/76 - und 29. November 1978 - 3 StR 407/78), ersichtlich nicht zuwidergehandelt. Seine Zweifel an der\nSchuld der Angeklagten hat es auf eing,ganze Reihe tatsächlicher Erwägungen gestützt, die für die Überzeugungsbildung bedeutsam waren.\n\nSo hat der Tatrichter bei der Beurteilung der fachlichen Fähigkeiten der Angeklagten berücksichtigt, daß\ndiese keine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung be-\n\nfis\n\n- 18 -\n\nsitzt (UA S. 222) und vor ihrer Anstellung durch die\nJennewein KG nicht mit Buchhaltungsaufgaben befaßt war\n\n(UA S. 223). Er hat weiter darauf abgehoben, daß sie\n\nihre Büroarbeiten im Unternehmen \"nicht mit allzu großen\nEngagement\" verrichtete, deshalb nicht dazu angeregt war,\n\"die Entwicklung des Firmengeschehens mit großer Aufmerksamkeit zu verfolgen\" (UA S. 221) und tatsächlich keinen\nÜberblick über die Gesamtbuchhaltung hatte, weil der Angeklagte Hans Georg Jdimmmmmsn wichtige Teile davon - darunter\nauch die Ordner mit den Durchschlägen der Ausgangsrechnungen -\nan sich gezogen hatte und in seinem Büroeraum verwahrte\n\n(UA S. 113, 222). Die von der Revision angeführten Unstimmigkeiten in der Buchführung hat das Landgericht bei\n\nder Beweiswürdigung nicht übergangen. Es hat darin kein\ngegen die Angeklagte sprechendes Indiz erblickt, weil es\neinen zeitlich engen Zusammenhang der einander widersprechenden Buchungsvorgänge nicht hat feststellen und auch deshalb\nkeine hinreichende Grundlage dafür hat gewinnen können, daß\ndie Angeklagte die Unstimmigkeiten erfaßt hat (UA S. 221).\n\nEntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin brauchte\nder Tatrichter nicht darzulegen, ob Schlüsse zuungunsten'\nder Angeklagten aus deren Verhalten nach der Durchsuchung\nder Geschäftsräume am 17. Juli 1974 zu ziehen sind. Die\nUrteilsgründe ergeben nicht, wie die Revision meint, daß\nder Angeklagten die Unrichtigkeit der von ihr weisungsgemäß an die Fahndungsbeamten weitergeleiteten Erklärung des .\nAngeklagten Hans, Georg James, die nachträglich übergebenen Rechnungen seien bei der Durchsuchung übersehen worden, bekannt war. Vielmehr geht der Tatrichter ersichtlich\nvom Gegenteil aus.\n\nIX\n\n- 19 -\n\n2. Nach den Urteilsgründen ist der: Angeklagten\n\n“auch keine Steuerordnungswidrigkeit gemäß § 404 RAO/\n\n§§ 378 AO 1977 nachgewiesen. Der Tatrichter hat ausgeführt, daß \"sie sich ... strikt bemühte, alle auf\ndie Buchhaltung bezogenen Handlungen korrekt vorzunehmen\" und daß \"der Gedanke, als Werkzeug an den\nSteuerhinterziehungen ihres Chefs beteiligt zu sein,...\nsich ihr auch nicht aufdrängen\" mußte (UA S. 223/224).\nDer Vorwurf Jeichtfertiger Steuerverkürzung kann ihr daher nicht gemacht werden.\n\nD. Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich\ndes Angeklagten Sch\n\nFür die Annahme der Strafkammer, dieser Angeklagte\nhabe die Taten seines Arbeitgebers CGMiiee lediglich: als\nGehilfe gefördert, bilden die Feststellungen eine trag-\n\n.fähige Grundlage.\n\nHinsichtlich der Unterschlagung von Teilmengen des\nfür die US-Armee bestimmten Heizöls scheidet Mittäterschaft des Angeklagten aus, da er die Ölmengen nach den\nUrteilsgründen nicht sich selbst zugeeignet, sondern sie\nseinem Arbeitgeber Cie zugeführt und dadurch nur zur\nZueignung ausschließlich durch Gi beigetragen hat.\nDaher hat er auch an der insoweit von Ce begangenen\nSteuerhinterziehung nicht als Mittäter mitgewirkt. Mittäterschaftliches Handeln des Angeklagten Schi ist:\nallein mit Bezug auf den fortgesetzten Betrug des Geiler\nzum Nachteil der US-Armee in Betracht zu ziehen.\n\nhi\n\nFür die Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme\nkommt es auf die innere Einstellung zur Tat an, insbesondere\n\n- 20 -\n\ndarauf, ob der Beteiligte diese als eigene gewollt oder\n\nob er es allein darauf angelegt hat, eine fremde Tat herbeizuführen oder zu fördern (BGH, Urteil vom 25. November\n1975 - 1 StR 662/75). Der Wille des Mittäters muß darauf\ngerichtet sein, seinen Tatbeitrag nicht bloß als Förderung\nfremden Tuns, sondern auch als Teil der Tätigkeit des anderen mit der Folge erscheinen zu lassen, daß umgekehrt\nauch die Tätigkeit des anderen eine Ergänzung des eigenen\nTatanteils bildet. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen,\ndie von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt werden, in\nwertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können gefunden werden im Grad\n\ndes eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der\nTatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder doch wenigstens\ndem Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhängen (BGH, Urteile vom 25. April 1978 - 1 StR 78/78 -\n\nund vom 7. August 1979 - 1 StR 257/79). |\n\nAuf der Grundlage der subjektiven Teilnahmeauffassung\nhat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß\nauch der nur Gehilfe sein kann, der sämtliche Tatbestandsmerkmale allein verwirklicht (NJW 1971, 323; BGHSt 8, 393,\n397; 18, 87, 89; Urteile vom 10. Dezember 1963 - 5 StR\n432/63 - und 5. Juli 1977 - 5 StR 771/76). Ob dieser\nAnsicht nunmehr der gesetzliche Täterbegriff des § 25\nAbs,. 1.StGB.1975 entgegensteht (so OLG Stuttgart NYJW.1978,\n715 mit zahlreichen Literaturzitaten), braucht vorliegend\nnicht untersucht zu werden. Da das Delikt des Angeklagten\nSchäfer vor dem 1. Januar 1975 beendet war, kann hier der\nneue § 25 Abs. 1 StGB nicht daran hindern, die subjektive\nBetrachtungsweise voll zum Tragen kommen zu lassen, wenn\n\n[91\n\n- 21 -\n\nsie zu dem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis\nführt (§ 2 Abs. 1 und 3 StGB).\n\nNach den dargelegten Abgrenzungsgrundsätzen erscheint es nicht rechtsfehlerhaft, daß die Strafkammer\ndie Mitwirkung des Angeklagten auch an der fortgesetzen\nBetrugstat des Ci lediglich als Beihilfe gewertet\nhat. Bei der Prüfung im einzelnen hat sie darauf abgehoben, welches eigenes Tatinteresse der Angeklagte gehabt hat. Sie ist davon ausgegangen, daß er für seinen\nTatbeitrag Vorteile erhalten sollte, hat sich aber nicht\nimstande gesehen, deren Art und Größe festzustellen (UA\nS. 304). Damit ist offengeblieben, in welchem Verhältnis\ndie Vorteile zu denen gestanden hätten, die Cie aus der\nTat zog. Unter diesem Gesichtswinkel steht somit nichts\nentgegen, den Angeklagten lediglich als Gehilfen des Giiiiiimm\nanzusehen. Die Strafkammer hat weiter das Gewicht des vom\nAngeklagten erbrachten Tatbeitrages im Blick gehabt: Insbesondere hat sie beachtet, daß der Angeklagte in einer\nzwar nicht näher aufklärbaren, aber doch erheblichen Zahl\nvon Fällen die unmittelbare Tatbestandsverwirklichung allein .\nvorgenommen hat. Dem hat sie aber deshalb keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil er keinerlei eigene Tatherrschaft hatte, sondern sich vollständig GEBE» Willen unterordnete (UA S. 242, 283 f). Diese rechtlich unangreifbare\nFeststellung wird gestützt durch die Tatsache, daß Cum\nbereits zahlreiche Male vor dem Hinzutreten des Angeklagten\nsich. auf. immer..wiederholte gleiche Weise Heizöl verschafft\nhatte und der Angeklagte somit nach einem Handlungsschema\nverfuhr, das sich schon fest eingespielt hatte und ihm keinen\nHandlungsfreiraum ließ. Gegen die Annahme von Mittäterschaft\nspricht endlich, daß der Angeklagte die Betrugshandlungen ausschließlich zu dem Zweck beging, seine gehilfenschaftliche\n\n- 2.\n\nMitwirkung an der Unterschlagung des Grümer zu ermöglichen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich\ndes Angeklagten Schäfer bleibt daher erfolglos.\n\nPikart Loesdau Kuhn\n\nNiepel Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-25/1-str-702-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-25/1-str-702-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:03.908859+00:00"}}