{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-09-25_1_StR_471_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-09-25","aktenzeichen":"1 StR 471/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 471/79 BESCHLUSS\n259.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Emnst FEB .:us\n\nSEEEES-EEEEEED, zeboren ar TEEMEEB 1935 in KEMiD-EEE,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 25. September 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Amberg vom 14. Mai 1979\n\na) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 1\nder Urteilsgründe verurteilt worden ist;\ninsoweit wird das Verfahren eingestellt,\n\nb) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der\nAngeklagte des Diebstahls mit einer Schußwaffe in drei Fällen und des Diebstahls in\nacht Fällen schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen,\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\n4. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Diebstahls\nim FalleI 1 der Urteilsgründe (UA S. 2, 3) kann keinen Bestand haben, weil hinsichtlich dieser Tat Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4\n1.V.m. § 242 Abs. 1 StGB unterliegt das Vergehen des Diebstahls, auch wenn wie hier ein besonders schwerer Fall nach\n\n§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegt, einer Verjährungsfrist\nvon fünf Jahren. Demgemäß lief die Verjährungsfrist für\ndiese im März 1972 begangenen Tat spätestens mit dem\n\n31. März 1977 ab, sofern sie bis dahin nicht unterbrochen\nworden war. Das war jedoch nicht der Fall, denn die erste\nzur Unterbrechung geeignete Maßnahme bezüglich dieser Tat\nerfolgte erst am 22. September 1978.\n\n2, Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\ndie Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nInsbesondere zwingt der durch die Verfahrenseinstellung\n\nim Fall I 1 der Urteilsgründe bedingte Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten nicht zur\nAufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Denn bei der An-\n\nzahl und Höhe der ausgesprochenen Einzelstrafen, deren\n\nSumme 92 Monate ausmacht, und der daraus gebildeten maßvollen Gesamtstrafe von drei Jahren ist auszuschließen,\n\ndaß das Landgericht auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es von der zutreffenden Anzahl von insgesamt elf Einzeltaten, für die Einzelstrafen in Höhe von\n\ninsgesamt 86 Monaten ausgesprochen worden sind, ausge-\n\ngangen wäre.\n\nFikart Loesdau\nNiepel\n\nKuhn\nMaul\n\nNV","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-25/1-str-471-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-25/1-str-471-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:03.889663+00:00"}}