{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-09-20_1_StR_334_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-09-20","aktenzeichen":"1 StR 334/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 334/79 BESCHLUSS\n\n40.235\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maschinenschlosser Kemal\n\nenge aus W\n‚ geboren an EEE in ICE (Türkei),\n\n2. den Hilfsarbeiter Bayram U aus\nFM, geboren am (Türkei),\n\n- beide zur Zeit in Haft -\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n\\\n\n2\n\n?\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 20. September 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Tarim und\n\nUzuncakmak wird das Urteil des Landgerichts\nWeiden i.d.OPf. vom 1. März 1979, soweit es\ndiese Angeklagten betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagten jeweils des gewerbsmäßigen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nzwei tateinheitlich zusammentreffenden\nFällen schuldig sind;\n\nb) im Strafausspruch und der Einziehungsanordnung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.\n\n3?\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n„Rechtlich unbedenklich ist, daß die Strafkammer den\nVerkauf von Cannabisharz und Heroin jeweils als ein\nVergehen des fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gewürdigt hat. Denn der\nVorsatz der Beschwerdeführer war zunächst nur auf\n\nden Handel mit Haschisch gerichtet (UA S. 6). Erst\nals ihnen auch Heroin angeboten wurde, faßten sie\n\nden neuen Entschluß, ebenfalls mit Heroin zu handeln\n(uA S. 7, 8). Dem Absatz von Haschisch und Heroin lag\ndaher nicht derselbe Vorsatz zugrunde, der das Tatgeschehen allein in materiell-rechtlichem Sinne als\neine Tat erscheinen lassen könnte (vgl. BGH, Urteile\nvom 12. April 1978 - 3 StR 49/78 - S. 6 - und vom\n\n1. August 1978 - 1 StR 173/78 -). Entgegen der Rechtsauffassung der Strafkammer stehen die beiden Vergehen\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\naber zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Denn\nbeide Beschwerdeführer faßten den Entschluß zum Handeltreiben mit Heroin, als ihnen der Mitangeklagte\nTürkan anläßlich des Verkaufs von Haschisch zusätzlich den Erwerb von Heroin anbot; die Beschwerdeführer nahmen dieses Angebot an und kauften zugleich\n200 Gramm und 20 Gramm Heroin (UA S, 7, 8). Die Tatbestände des Handelns mit Haschisch und mit Heroin\nfielen daher in einem Teilakt der fortgesetzten Handlungen zeitlich zusammen; zwischen beiden Vergehen\nbesteht deshalb Tateinheit.\n\nDer gebotenen Änderung des Schuldspruchs steht § 265\nAbs, 1 StPO nicht entgegen, da die Angeklagten sich\ngegenüber dem neuen Schuldvorwurf ersichtlich nicht\nanders verteidigen können als bisher.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Er hat deshalb den\nSchuldspruch geändert und den - im übrigen rechtlich\nfehlerfreien - Strafausspruch aufgehoben,\n\nAus den folgenden vom Generalbundesanwalt dargelegten\nGründen kann auch die Einziehungsanordnung keinen Bestand\nhaben:\n\n„Sie muß die der Einziehung unterliegenden Gegenstände soweit kennzeichnen, daß bei der Vollstreckungsbehörde und den Beteiligten Klarheit\nüber den Umfang der Einziehung herrscht (BGHSt 8,\n205, 211, 212; 9, 88; BGH, Beschluß vom 22, Februar\n1978 - 4 StR 60/78). Sollen Betäubungsmittel eingezogen werden, muß sich aus der Einziehungsanordnung ergeben, um was für Betäubungsmittel es sich\nhandelt und auf welche Menge sich die Einziehungsanordnung erstreckt (BGH, Beschlüsse vom 1. August\n1978 - 1 StR 257/78 - und vom 24. August 1978\n- 4 StR 433/78 -). Diesen Anforderungen genügt die\nEinziehungsanordnung hier nicht. Auch die Urteilsgründe geben keinen sicheren Hinweis auf Art und\nMenge des bei den Beschwerdeführern sichergestellten Rauschgiftes, so daß eine Ergänzung der Urteilsformel durch das Revisionsgericht auch nicht in\nBetracht kommen kann,\"\n\nIm übrigen sind die Revisionen der Angeklagten TER\nund U offensichtlich unbegründet.\n\nPikart Loesdau RiBGH Zipfel ist\nurlaubshalber ortsabwesend und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nPikart\n\nKuhn Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-20/1-str-334-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-20/1-str-334-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:03.790643+00:00"}}