{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-09-18_1_StR_399_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-09-18","aktenzeichen":"1 StR 399/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 5tR 39/9 URTEIL\n18.9. 39 |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReinhard DW aus FE zeboren am EEE\n1950 in LU, |\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. September 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nZipfel,\nKuhn,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nder Angeklagte und seine Verteidiger\n\nRechtsanvi1 te nn‘,\n\n’\n\nJustizangestellter ib\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br.\n\nvom 7. August 1978 mit den Feststellungen\naufgehoben. |\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon. Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten von dem\nVorwurf des Mordes an fünf Patienten der Intensivstation\ndes Kreiskrankenhauses Fi freigesprochen; sie hat\nihm jedoch keine Entschädigung. für erlittene Untersuchungshaft gewährt. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der\nAngeklagte gegen die Versagung der Entschädigung. Gegen den\nFreispruch richtet sich die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit Verfahrensrügen\nund der Sachbeschwerde. Dieses Rechtsmittel hat Erfolg. |\n\nI. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung alle\nTatvorwürfe bestritten (UA S. 82). Die Schwurgerichtskamnmer\nhat zum Teil auf seine Angaben gegenüber der Polizei im\nVorverfahren zurückgegriffen (UA S. 81 bis 85), jedoch die\npolizeilichen Vernehmungen in der Zeit von seiner Festnahme am 21. Dezember 1975 bis zum 23. Dezember 1975 drei\nUhr als nicht verwertbar angesehen, weil insoweit die\nVoraussetzungen des § 136 a StPO gegeben gewesen seien\n(UA S. 76 bis 81). Hiergegen richtet sich die Revision.\n\nBei der Prüfung dieser Frage ist der Senat nicht an\ndie Feststellungen des Landgerichts gebunden; im Bereich\ndes § 136 a StPO gelten die Grundsätze des Freibeweises\n(BGHSt 16, 164, 166, 167). Diese Prüfung ergibt, daß die\nVoraussetzungen des § 136 a StPO nicht vorliegen.\n\nDie Schwurgerichtskammer gibt als Gründe für die\nUnverwertbarkeit eine Reihe von Umständen an, die sie\nals Quälerei und Täuschung bewertet. Es ist nicht klar\n\nersichtlich, ob sie außerdem als für die Anwendung der\nVorschrift bedeutsam auch mangelnde Belehrung und Übermüdung des Angeklagten ansieht. Alle diese Umstände rechtfertigen jedoch die Anwendung des § 136 a StPO nicht.\n\n1. Die nach §§ 136, 163 a Abs. 4 StPO erforderliche\nBelehrung hat bei der ersten Vernehmung durch die Polizei\nstattgefunden. Ein entsprechender Vermerk befindet sich\nzwar nicht am Anfang dieser Vernehmung (Ordner II, im folgenden \"O II\", Bl. 9), sondern erst auf Bl. 19 aa0. Er\nenthält die Wendung, die Belehrung habe \"zu Beginn\" der\nverantwortlichen Vernehmung stattgefunden; allerdings\nhaben die Kriminalbeamten vermerkt, der Angeklagte habe\nauch nach zwei Stunden noch nicht nach dem Grund seiner Fes'\nnahme gefragt (0 II Bl. 37). Fest steht jedenfalls daß der\nAngeklagte schon bei seiner ersten Vernehmung am 21. Dezember 1975, also vor den möglicherweise entscheidenden\nVernehmungen am 22. und 23. Dezember 1975, belehrt worden ist.\n\n2. Zur angeblichen Übermüdung des Angeklagten ergibt sich folgendes: Er hat Angaben zu den Fällen Ar\nFra und Olivia EEE die ihn stark belasteten,\nin der Nacht vom 22, zum 23. Dezember 1975 gemacht. Nach\nseiner späteren Behauptung hat er in der Nacht zuvor\n(21./22. Dezember 1975) nicht geschlafen; er sei von\nKopfschnerzen geplagt gewesen und habe sich übergeben\nmüssen (UA S. 76). Bei einer ärztlichen Untersuchung\nund der richterlichen Vernehmung am Nachmittag des\n22. Dezember 1975 machte er hierzu keine Bemerkungen;\n\n.. gegenüber dem Haftrichter erklärte er lediglich, er\nwolle sich mit einem Verteidiger beraten, bevor er An-\n\ngaben zur Sache mache (SA Bd. I Bl. 9). Bei der in Betracht kommenden Vernehmung, die - nach Vorgesprächen\n\nam Nachmittag und Abend des 22. Dezember 1975 - von\n\n0,15 Uhr bis 3,00 Uhr des 23. Dezember 1975 andauerte,\nerklärte der Angeklagte ausdrücklich, daß er voll vernehmungsfähig sei und \"aus seiner Sicht” die Vernehmung\nnoch über 3,00 Uhr hinaus fortzusetzen in der Lage sei\n(0 II Bl. 41, 51). Erst bei seiner Vernehmung am 23. De- _\nzember 1975 von 14,00 Uhr bis 16,10 Uhr bat der Angeklagte um Unterbrechung, weil er nachts nicht geschlafen\nhabe (0 II Bl. 67). Von einer Übermüdung, die die Freiheit der Willensentschließung oder der Willensbetätigung\nin der Nacht vom 22. zum 23. Dezember 1975 beeinträchtigt hätte, kann hiernach nicht die Rede sein.\n\n3. Als Quälerei sieht es das Landgericht an: daß\ndem Angeklagten zu verstehen gegeben worden sei, seine\nMutter traue ihm die Taten, deren er beschuldigt sei,\nzu; daß ihn die Verhörspersonen als \"eiskalten Mörder\"\nbezeichnet hätten; daß ihm Selbstmorde von nicht geständigen Tätern vor Augen gestellt worden seien (UA S. 81).\nIndessen ergibt die Prüfung, daß eine Zufügung länger\nzen, wie es § 136 a StPO voraussetzt, nicht stattgefunden hat. |\n\na) Die vernehmenden Beamten haben den Angeklagten\ndavon unterrichtet, daß seine Mutter nach Verständigung\nüber das Vorgefallene die Nachricht mit Gelassenheit\naufgenommen habe. Daß der Angeklagte diesen Hinweis so\nverstehen sollte, seine Mutter traue ihm die Taten zu,\nist nicht erwiesen. Die Schwurgerichtskammer legt nicht\n\n-6 -\n\neinmal dar, daß der Angeklagte die Nachricht so auffaßte,\nAbgesehen davon liegt die Annahme näher, daß hiervon eine\nberuhigende Wirkung auf den Angeklagten ausging, weil er\n\ndaraus entnehmen konnte, daß seine Mutter nicht die Fas-\n\nsung verloren habe und weiterhin zu ihm halte,\n\n b) Die Bemerkung der Kriminalbeamten, daß jemand,\nder nach Begehung so schwerer Straftaten keinerlei Regung\nzeige, in ihren Augen ein eiskalter Mörder sei, mag eine.\nEntgleisung gewesen sein. Eine Zufügung seelischer Schmerzen liegt darin schon deshalb nicht, weil dem Angeklagten\nzuvor vom Ermittlungsrichter der Haftbefehl wegen sechsfachen Mordes eröffnet worden war (SA Bd. I Bl. 5 bis 9).\n\nc) Der Hinweis auf die Selbstmordgefahr stellt schon\nihrem Inhalt nach keine Quälerei im Sinne des § 136 a StPO\ndar. Im übrigen hat der Angeklagte noch vor der nächtlichen\nVernehmung im Zusammenhang mit seiner Bitte, ihn in eine\nEinzelzelle zu verlegen, darauf hingewiesen, daß er keinen\nSelbstmord verüben werde (0 II Bl. 53).\n\nda) Im Urteil wird außerdem angeführt, dem Angeklag- -\nten sei in Aussicht gestellt worden, bei weiterem Leugnen\nwerde er von älteren, weniger nachsichtigen Beamten vernommen werden (UA S. 77, 78). Worin die geringere Rücksichtnahme bestehen sollte, ist nicht dargetan. Eine\nDrohung mit der Vernehmung \"unter Lampen\" sieht auch\ndas Landgericht nicht als erwiesen an (UA S. 78).\n\n4. Auch eine Täuschung liegt nicht vor.\n\na) Die Schwurgerichtskammer sieht sie einnal darin,\ndaß der Kriminalbeante ein \"Geschäft\" angeboten habe derart\n\nI\n\ner werde bei einem Geständnis versuchen, bei Richter und\nStaatsanwalt zu erwirken, daß der Angeklagte nicht wieder\n\"in die Haftanstalt, sondern in ein Krankenhaus verlegt\nwerde. Der Tatrichter meint, damit sei kein rechtlicher\n\n. Hinweis auf ein Verfahren.nach § § 1 StPO angesprochen\n\"worden (UA S. 77). Das trifft jedoch nicht zu. Der Verteidiger führt in seiner Schutzschrift vom 2. Januar 1976\nausdrücklich an, die Kriminalbeanten hätten zum Angeklagten von einer Psychiatrierung ‚gesprochen (SA Bd. I Bl. 53,\n.55); diese Darstellung geht ersichtlich auf die Information\ndurch den Angeklagten zurück. Hiernach kann von einer\nTäuschung nicht die Rede sein. Es bleibt nur der Hinweis\nauf eine - naheliegende - weitere Verfahrensgestaltung\ndurch die Justizorgane. Ihm ist auch nicht zu entnehmen,\ndaß sich die Kriminalpolizei zu Unrecht eines Einflusses\nauf Richter und Staatsanwalt berühmt hätte. Zeitpunkt\n\"und Dauer einer Unterbringung in einen psychiatrischen .\nKrankenhaus zur Untersuchung auf den Geisteszustand hät-\n‚ten sich vielmehr aus der Entwicklung des Ermittlungsverfahrens ergeben. So ist auch der Hinweis durch den\nKriminalbeanten zwanglos zu verstehen, ungeachtet der\nungeschickten Formulierung als \"Geschäft\",\n\nb) Eine Bemerkung der Vernehmungsperson, es liege\nein Gutachten der Universität Basel über die Todesur-\n‚sache der Verstorbenen bereits vor, ist nicht erwiesen.\nDer Kriminalbeamte Sl hat bestätigt, daß damals\nVerbindung mit Basel aufgenommen worden sei. Dagegen\n‚hat er in Abrede gestellt, von einem bereits vorliegenden Gutächten gesprochen zu haben. Das Landgericht hat\ndie gegenteilige Feststellung nur auf die nicht näher\nbegründete Erwägung gestützt, daß die Kriminalbeamten\n\n\"dieses gegenüber den anderen Verhörmethoden noch schwäche-\n\nre Geschütz in der Tat aufgefahren haben\" (UA 5. 78). Andere unerlaubte Vernehmungsmethoden sind aber, wie oben\nausgeführt, nicht angewandt worden.. Außerdem hat der Verteidiger in seiner Schutzschrift vom 2. Januar 1976 die-.\nsen Punkt nicht erwähnt, worauf das Urteil selbst hin-\n\n| weist u Ss. 100).\n\nIm übrigen ist der Behauptung des Angeklagten nur zu\nentnehmen, daß - ohne Angabe der Einzelheiten und des Gesamtergebnisses - von den Todesursachen die Rede war, nich!\n\naber von; einem Hinweis auf den Angeklagten als Täter,\n\n5. Insgesamt muß hiernach davon ausgegangen werden,\ndaß die von der Schwurgerichtskammer angenommenen, die Anwendung des § 136 a StPO rechtfertigenden Umstände nicht\nvorlagen. Den Beurteilungen der psychiatrischen und psychologischen Sachverständigen, auf die sich der Tatrichter beruft (UA S. 79, 80), ist damit der Boden entzogen. Die\n\"bedrängende Situation\" (UA S. 78) ist jeder Vernehmung\n\neines Beschuldigten zumal bei schweren Vorwürfen eigen;\n\nauf sie allein läßt sich das Verwertungsverbot auch dann\n\n‚nicht. stützen, wenn der Vernommene möglicherweise weniger\nbelastbar ist als andere Menschen, |\n\nIn Betracht zu ziehen ist hierbei auch ein Brief des\nAngeklagten an den Haftrichter vom 23. Dezember 1975 (SA\nBd. I Bl. 87), in dem er sich - nach der fraglichen Vernehmung - gegen die Annahme von Haftgründen wendet. Er\nführt hierbei unter anderem aus: \"Meine bisherige Zusammen-\n\n‚arbeit mit der Kripo hat sich wie ich glaube, auch in der\n\nArt kooperativ ergeben, daß die Fakten der Flucht- oder\n\nTR\n\n36\n\nVerdunkelungsgefahr nicht bestehen.\" Diese Wendung steht\nhinsichtlich aller vom Landgericht angeführten Gründe der\nAnnahme entgegen, der Angeklagte sei in der Freiheit der\nWillensentschließung oder der Willensbetätigung bei der\n\nin der Nacht zuvor durchgeführten Vernehmung beeinträchtigt\ngewesen.\n\nII. Die Schwurgerichtskammer hat hiernach zu Unrecht\ndie Voraussetzungen des § 136 a StPO angenommen; einer\nVerwertung der Angaben des. Angeklagten gegenüber der Kriminalpolizei vom 21. bis zum 23. Dezember 1975 stand deshalb nichts entgegen.\n\n'Die Revision sieht in der Nichtverwertung dieser Aus-\n‚sagen zugleich eine Verletzung der Aufklärungspflicht;\n‘ sie führt auch deren Inhalt im einzelnen an.\n\n_ Die Aufklärungsrüge ist zulässig und begründet. Es\nbedarf keiner Darlegung, daß sich die Berücksichtigung\nder fraglichen Angaben dem Gericht aufdrängte. Wie aus\n' deren Inhalt ersichtlich, hätte die Verwertung eine den\nAngeklagten belastende Entscheidung in den Fällen Bike,\n- Fra und Olivia ER ermöglicht. Damit hätte sich\naber auch die Beweislage in den weiteren Fällen Weg\nund Berta KW zu Ungunsten des Angeklagten geändert.\n\n_ III. Der Freispruch war deshalb aufgrund der Verfahrensrügen entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft\n\nin vollem Umfang aufzuheben. Auf die Sachbeschwerde kommt\n\nes nicht mehr an, insbesondere also auch nicht auf die\nFrage, ob die Schwurgerichtskammer - ohne Rücksicht auf\n\ndie bisher nicht verwerteten Angaben des Angeklagten im Er-\n\n- 10 -\n\nmittlungsverfahren -— auf Grund der übrigen Beweismittel\nzu einer Verurteilung hätte kommen können.\n\nIV. Mit der Aufhebung der Feststellungen des angefochtenen Urteils ist der Entscheidung über die Haftentschädigung der Boden entzogen. Die hiergegen gerichtete sofortig\nBeschwerde ist damit gegenstandslos geworden.\n\nPikart | Loesdau u . „ Zipfel\nKuhn Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-18/1-str-399-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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