{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-09-18_1_StR_384_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-09-20","aktenzeichen":"1 StR 384/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 384/79 URTEIL\n\n120,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hasan S ED zus TED,\ngeboren am 5 19.7 in AU (Türkei),\n\nSachbezeichnung: Uymaz N\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nm?\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 18. September 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nZipfel,\nKuhn,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WB\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nin der Sitzung vom 20. September 1979\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten SEM wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 14. November 1978, soweit es diesen Angeklagten\nbetrifft, mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Aschaffenburg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SEM wegen\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei sowie wegen\nunerlaubten Führens einer Schußwaffe zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Eine\nPistole wurde eingezogen. Dem Angeklagten wurde außerdem die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wurde\neingezogen. Die Sperrfrist für die Erteilung einer neuen\nFahrerlaubnis wurde auf drei Jahre sechs Monate festgesetzt. Die Strafkammer hat zugleich den Mitangeklagten\nUGEEER wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt; diese Verurteilung\nist rechtskräftig.\n\nSoweit das Urteil den Angeklagten Sl betrifft,\nrügt dieser mit seiner Revision Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Die bezüglich des Angeklagten\n| eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde. Beide Revisionen haben Erfolg.\n\n1. Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDas Landgericht folgert aus dem Tatverhalten des\nAngeklagten, seiner geringen geistigen Beweglichkeit und\nseiner absoluten Unterordnung unter die Weisungen des\nMitangeklagten vor daß er lediglich mit Gehilfenvorsatz gehandelt hat. Es geht zwar von einem gewissen arbeitsteiligen Zusammenwirken der beiden Täter aus, vermißt jedoch eine eigene Initiative und ein gleichwertiges\n\n-4L-\n\nInteresse des Angeklagten an der Tatvollendung. Diese\nAuffassung wird von der Revision zu Recht angegriffen.\n\nDas Tatverhalten des Angeklagten kann objektiv\nbereits als Handeltreiben angesehen werden. Unter Handeltreiben fällt jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit, auch die nur gelegentliche oder einmalige\n(BGHSt 25, 290, 291). Es ist nicht erforderlich, daß diese Tätigkeit zu eigenen Umsatzgeschäften führen soll,\nauch die Förderung fremder Verkäufe wird von dem Begriff\ndes Handeltreibens erfaßt (BGH, Urteil vom 4. Oktober\n1978 - 3 StR 232/78 -). Der Begriff des Handeltreibens\nist weit auszulegen, um den Besonderheiten des Rauschgifthandels, der durch Arbeitsteilung, Delegation und\nTarnung gekennzeichnet ist, gerecht zu werden (BGH, Beschluß vom 6. Juni 1975 - 2 StR 167/75 -). Es kann daher\nauch die Tätigkeit eines Kuriers oder der Transport von\nBetäubungsmitteln schon als Handeltreiben angesehen werden (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1978 - 3 StR 232/78 -).\n\nOb der Beschwerdeführer im vorliegenden Falle als\nMittäter oder als Gehilfe gehandelt hat, hängt von seinem Willen ab. Der Wille eines Mittäters muß darauf gerichtet sein, seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung\nfremden Tuns, sondern auch als Teil der Tätigkeit des anderen und dementsprechend diese Tätigkeit des anderen als\neine Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen zu lassen.\nOb ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben\nwill, ist nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt waren, in wertender Betrachtung zu beurteilen (BGHSt 8, 393, 396; 16, 12, 13;\nBGH GA 74, 370; BGH, Urteile vom 25. November 1975 - 1 StR\n662/75 - und vom 17. März 1977 - 1 StR 39/77 - und vom\n\n17. Januar 1978 - 1 StR 714/77 -:; Pfeiffer/Maul/Schulte,\nStGB § 47 Anm. 1 mit weiteren Nachweisen). Wesentliche\nAnhaltspunkte können sein der Grad des eigenen Interesses\nam Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die\nTatherrschaft oder doch wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich\nauch von seinem Willen abhängen.\n\nDie Strafkammer hat den Täterwillen verneint. Jedoch\nerscheint es zweifelhaft, ob sie bei ihrer Wertung die\nmaßgebenden Faktoren umfassend und widerspruchsfrei beurteilt hat.\n\nDer Angeklagte hat die Heroinmenge nicht nur in seinem Pkw, getrennt von dem Mitangeklagten Ugg fahrend,\nzum Übergabeort befördert. Er hat sich insbesondere zur\nmöglichst sicheren Durchführung des Heroingeschäfts (UA\n\\S. 11) mit einer scharf geladenen Pistole bewaffnet und\nmit 13 weiteren scharfen Patronen ausgerüstet. Schließlich hat er eine Gegenobservation durchgeführt, \"indem\ner die nähere Umgebung des NEN Hofes und den\nStraßenverkehr von seinem Halteplatz aus beobachtete, damit die Gaststätte nicht zur Falle würde\" (UA S. 39/10).\nDieses Verhalten des Angeklagten hat der Tatrichter, der\nauch in anderem Zusammenhang (UA S. 41) von einem schwerwiegenden Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz spricht,\ndem Angeklagten als Ausdruck einer ganz erheblich kriminellen Energie angelastet; es kann hier nicht gleichzeitig\nals untergeordnete Hilfstätigkeit abgetan werden. Es läßt\nsich nicht ausschließen, daß der Angeklagte mit diesem Verhalten auf den Absatz des Heroins einen maßgeblichen Einfluß nehmen wollte, mag dies auch auf Weisung des Mitangeklagten geschehen sein. Der Angeklagte hat auch in Erwartung\n\neiner Entlohnung gehandelt.\n\nDie Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten\nHandeltreiben kann daher keinen Bestand haben. Die Frage der Mittäterschaft ist erneut zu prüfen.\n\nSelbst wenn der Tatrichter wiederum zur Annahme\nvon Beihilfe zum Handeltreiben kommen sollte, wird zu\nerörtern sein, ob der Angeklagte nicht Besitzer oder\nwenigstens Mitbesitzer von Betäubungsmitteln gewesen\nist, und zwar infolge der Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale als Täter (§ 25 Abs. 1 StGB). Die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte den Besitztatbestand im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 DBetmG nicht erfüllt habe, weil es sich nur um eine kurze, untergeordnete Hilfstätigkeit ohne eigenen. Herrschaftswillen gehandelt\nhabe (UA S. 32),begegnet durchgreifenden Bedenken. Für diese Meinung kann sich der Tatrichter nicht auf BGHSt 26,\n417 = NJW 1975, 1470 berufen. Der dortigen Entscheidung\nlag der Fall zugrunde, daß der Angeklagte das einem\nDritten gehörende Betäubungsmittel 20 Meter weit in dessen\nBeisein getragen hat. Von einer auf Augenblicke beschränkten Transportleistung unter den Augen des Haupttäters\nkann hier jedoch keine Rede sein (vgl. BGH NJW 1978,\n1696). Der Angeklagte befand sich zumindest während seiner Observierungstätigkeit außerhalb des Blickfeldes des\nMitangeklagten U. Auch eine bloße untergeordnete Botentätigkeit liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluß vom\n13. Oktober 1977 - 4 StR 408/77).\n\nDas täterschaftliche Handeln (hier Besitzen) wird\ndurch die geleistete Unterstützungstätigkeit zum Handeltreiben (Transport, Observierung, Mitführen der Waffe)\nnicht verdrängt. Das Besitzen ist nur dann ein unselbständiges, im Handeltreiben aufgehendes Teilstück des\n\nGeschehens (BGHSt 25, 290, 291), wenn das Handeltreiben in Täterschaft begangen wird. Im vorliegenden\nFalle kann Tateinheit zwischen Besitzen und Beihilfe\nzum Handeltreiben bestehen. Eine obligatorische Strafmilderung im Sinne des § 27 Abs. 2 StGB scheidet somit\naus. Die zusätzliche Beihilfetätigkeit des Besitzers\n(Observierung, Mitführen der Waffe) kann vielmehr bei\nder Strafzumessung zuungunsten des Angeklagten berücksichtigt werden.\n\nDurchgreifenden Bedenken begegnet anderseits aber\nauch die Annahme von Tatmehrheit zwischen Handeltreiben und Führen einer Schußwaffe. Diese den Angeklagten\nbelastende Beurteilung ist auch auf die zugunsten des\nAngeklagten wirkende Revision der Staatsanwaltschaft\nzu prüfen. Der Angeklagte hat die Schußwaffe nicht\nnur zufällig während des Transports der Betäubungsmittel und während seiner Observierungstätigkeit mit\nsich geführt, er hat sich absprachegemäß zu einer\nmöglichst sicheren Durchführung des Geschäfts bewaffnet\n(UA S. 11, 12). Unter diesen Umständen ist Tateinheit\n\nanzunehmen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher\ndas gesamte Urteil aufzuheben,\n\n2. Revision des Angeklagten.\n\nDie Revision ist zulässig. Zwar hat der Verteidiger\n\ndes Angeklagten, Rechtsanwalt KW, die eingelegte\nRevision mit Schriftsatz vom 6. Februar 1979 zurlickge-\n\nnommen (SA Bd. II Bl. 254). Es läßt sich jedoch nicht\neindeutig klären, ob die für die Zurücknahme erforderliche\n\nErmächtigung durch den Beschwerdeführer vorgelegen\n\nhat; eine schriftliche Zustimmung liegt nicht vor. Die\nmündlichen Erklärungen des Angeklagten sind nicht eindeutig und lassen die Möglichkeit eines Mißverständnisses\noffen (vgl. SA Bd. II Bl. 299, 307, 315 bis 318).\n\nZweifelhaft ist auch, ob die Verfahrensrüge in der\ngemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form vorgetragen ist. Der Angeklagte rügt, daß der gestellte Antrag auf Vernehmung des Tankwarts nicht richtig ausgeführt worden sei, weil der vernommene Zeuge Gin\nnicht der Tankwart gewesen sei, der ihn bedient habe.\nDie Revisionsbegründung ergibt jedoch nicht, ob der Angeklagte nach Vernehmung dieses Zeugen die Vernehmung\neines anderen Tankwarts beantragt hatte. In jedem Falle\nist die Revision insoweit, auch aus dem Gesichtspunkt\nder Verletzung der Aufklärungspflicht, nicht begründet;\nnach den Urteilsausführungen (UA S. 23) war der vernommene Zeuge CE der allein diensttuende Tankwart der fraglichen Tankstelle. Nach den Feststellungen\nkam eine andere Tankstelle nicht in Betracht.\n\nDie sachlich-rechtlichen Mängel des Schuldspruchs\n(vgl. die Ausführungen zur Revision der Staatsanwaltschaft unter 1.) beschweren den Angeklagten nur hinsichtlich der Annahme von zwei selbständigen Handlungen im Verhältnis des Vergehens nach dem BetmG und dem Führen einer\nSchußwaffe. Insoweit ist das Urteil auch auf die Revision\ndes Angeklagten aufzuheben.\n\nGegen den Maßregelausspruch bestehen an sich keine\nBedenken. Der Angeklagte hat seinen Pkw nicht nur zur\n\nBeförderung des Betäubungsmittels, sondern auch zur\nObservierung benützt.\n\nDer neue Tatrichter wird noch zu prüfen haben, ob\ner einen Tatbestand (hier die Steuerhehlerei), den er\nfür die Strafzumessung nicht berücksichtigenswert hält\n(UA S. 38), nicht von vorneherein gemäß § 154 a Abs. 2\nStPO ausscheiden sollte.\n\nPikart Loesdau Zipfel\n\nKuhn : Maul\n\nSn.\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-20/1-str-384-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-20/1-str-384-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:03.699219+00:00"}}