{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-08-28_1_StR_414_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-08-28","aktenzeichen":"1 StR 414/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 414/79 URTEIL\n\nnr nn Fan\nx En\nWe.ü. INS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ndie Programmiererin Renate S WE = us\n\nDad FO zeoren ar E15 in\nN 1\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. August 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwa1t au\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Heilbronn vom 19. März 1979 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagte ist wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe\nvon vier Jahren verurteilt worden. Mit ihrer Revision rügt\nsie die Nichtanwendung des § 213 StGB. Ihr Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\nl. Das Tatgericht hat festgestellt:\n\nDie Angeklagte, Mutter einer im Januar 1971 geborenen Tochter,\nlernte 1974 den ein Jahr älteren Rolf-Dieter Schfi# kennen.\nEr war sehr eifersüchtig, machte der Angeklagten tneftige und\nquälende Vorwürfe\" wegen früherer Beziehungen zu Männern und\nforderte von ihr \"unbedingte Ehrlichkeit und Treue\", Beide\nverlobten sich Weihnachten 1975. Am 20. Februar 1976 mietete\ndie Angeklagte eine Wohnung \"für die künftige Familie\", die\nsie renovierte und einrichtete. Seit Sommer 1975 half die berufstätige Angeklagte in der von der Mutter ihres Verlobten\nbetriebenen Drogerie mit. Zur Finanzierung des Umbaus dieser\nDrogerie ging sie im August 1976 zwei selbstschuldnerische\nBürgschaften in Höhe von 12 120 DM und 15 000 DM ein.\n\nObwohl Sch seine Abende überwiegend bei der Angeklagten\nverbrachte und gelegentlich auch über Nacht bei ihr in der im\nFebruar 1976 gemieteten Wohnung blieb, befreundete er sich mit\neiner Zwanzigjährigen, nahm zu ihr Ende Juli oder Anfang August 1976 intime Beziehungen auf und schmiedete mit ihr Pläne\n\nfür eine gemeinsame Zukunft.\n\nAm Abend des 28. August 1976 und am nächsten Tage (einem\nSonntag) wartete die Angeklagte vergeblich auf ihren Verlobten. Sie machte sich schließlich auf die Suche nach ihm\nund traf ihn am späten Abend des 29. August 1976 in einem\nClub. Er saß mit seiner neuen Freundin zusammen und hatte\nseinen rechten Arm um ihre Schulter gelegt. Die \"völlig\nschockierte und verwirrte\" Angeklagte verlangte und erhielt\nvon Sch ihren Haustürschlüssel und sagte ihrem Verlobten\nlediglich, daß sie ihn noch einmal sehen wolle, \"wenn's geht,\nheute\". Zuhause führte die Angeklagte einen Brief an ihren\nVerlobten zu Ende, der mit folgenden Sätzen schloß: \"Ich\nliebe Dich trotzdem und ich habe nicht einmal genug Stolz,\num behaupten zu können, das hätte alles in mir kaputt gemacht. Ehrlichkeit - Treue, was für große Worte!! Warum\nwarst Du nicht ehrlich?\"\n\nAuf diesen Brief wies die Angeklagte ihren Verlobten\nhin, als er gegen Mitternacht tatsächlich kan. Er las ihn,\nstand nach der Lektüre ohne ersichtliche Reaktion wortlos\nauf und erweckte den Eindruck, als wolle er gehen. Dieses\nVerhalten Schi veranlaßte die auf eine Erklärung wartende\nAngeklagte, ein Küchenmesser mit einer 16 cm langen Klinge zu\nergreifen und es ihrem Verlobten in den Oberbauch zu stechen.\nEtwa zwei Stunden später verstarb Sch an den Folgen des\nStichs.\n\nZur Tatzeit war die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten\nauf Grund einer tiefgreifenden, auf einem hochgradigen Affekt\nberuhenden Bewußtseinsstörung erheblich vermindert.\n\n2. Das Schwurgericht ist der Ansicht, daß die erste Alternative des § 213 StGB wegen \"Fehlens eines ehrverletzenden oder kränkenden Verhaltens des Getöteten\" ausscheide\nund daß auch das Vorliegen der zweiten Alternative dieser\nVorschrift \"bei einer Gesamtbewertung aller Strafzumessungsgründe\" zu verneinen sei. Wenn sich auch die Angeklagte\nzur Zeit der Tat in einem Zustand hochgradiger Erregung\nbefunden habe, durch den nicht nur ihre Steuerungsfähigkeit,\nsondern auch die \"Fähigkeit zur Konfliktslösung\" erheblich\nherabgesetzt worden sei, so müsse andererseits doch berücksichtigt werden, daß die Angeklagte keinen Versuch unternommen habe, eine Aussprache mit ihrem Verlobten herbeizuführen,\n\"sondern sich darauf beschränkte, wortlos auf seine Reaktion\nzu warten\", und daß sie den einzigen Sohn einer Witwe tötete,\nder deren Altersstütze gewesen sei.\n\n3. Das Tatgericht hat die Frage, ob ein minder schwerer\nFall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB vorliegt, nicht rechtsfehlerfrei verneint. Eine zweite tatrichterliche Prüfung ist erforderlich.\n\na) Nur auf Grund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände)\ndie für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sind, kann\nentschieden werden, ob ein Fall als \"minder schwer\" einzustufen ist. Die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände\n\nsind gegeneinander abzuwägen. Der sich auf der Grundlage\neiner solchen Abwägung ergebende Gesamteindruck ist ausschlaggebend dafür, ob der vom Gesetz vorgesehene außerordentliche Strafrahmen anwendbar ist (BGHSt 4,8,9; 8,186,\n189; BGH NJW 1960,1869,1870; BGH GA 1976,303; BGH, Urt. vom\n15. Februar 1977 - 1 StR 12/77).\n\nb) Diesen Grundsätzen ist das Schwurgericht nicht gerecht geworden. Es hat wesentliche entlastende Gesichtspunkte nur zur Erklärung der tiefgreifenden Bewußtseinsstörung\nder Angeklagten herangezogen und es hat verkannt, daß die\nbeiden Umstände, die es als belastend angesehen hat, im\nRahmen der Abwägung möglicherweise keine Rolle spielen\noder nur von untergeordneter Bedeutung sind.\n\naa) Die Tatsache, daß die Angeklagte im Glauben an die\nEhrlichkeit und Treue ihres Verlobten und im Vertrauen auf\nsein Versprechen, mit ihr die Ehe einzugehen, \"ungewöhnlich\nviel in die Beziehung zu ihm investiert hatte\" (UA S. 39),\nist ein im motivatorischen Zusammenhang zugunsten der Angeklagten erheblich ins Gewicht fallender Umstand. Seine Bedeutung erschöpft sich nicht darin, daß er die Überraschung\nder Angeklagten über die Untreue ihres Partners vergrößerte\n(so aber UA S. 39) und auf diese Weise zum Nnochgradigen\nAffekt\" beitrug. Die Frage, ob ein minder schwerer Fall im\nSinne von § 213 StGB vorliegt, würde sich infolgedessen auch\nstellen, wenn ein solcher Affekt nicht eingetreten wäre,\nund ihre positive Beantwortung hätte zur Folge, daß eine\nweitere Milderung nach §§ 21, 49 StGB in Betracht käme\n(vgl. BGH, Urt. vom 24. August 1976 - 1 StR 482/76 - bei\nHoltz MDR 1977, 106 und BGH, Beschl. vom 18. Oktober 1978\n\n- 3 StR 355/78 - bei Holtz MDR 1979,106,107).\n\nbb) Da die Fähigkeit der Angeklagten \"zur Konfliktslösung\"\nerheblich eingeschränkt war, ohne daß ihr aus dieser Tatsache\nein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. UA S. 39), hätte sich\ndas Tatgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob zu\nihren Lasten berücksichtigt werden darf, \"daß sie keinen Versuch unternahm, eine Aussprache mit ihrem Verlobten herbeizuführen\". Wenn dessen Verhalten der Angeklagten die Sprache\nverschlug, ist das kein Umstand, der zu ihrem Nachteil Berücksichtigung finden darf.\n\ncc) Die Erwägung des Schwurgerichts, daß die Angeklagte\nden einzigen Sohn einer Witwe getötet habe, der deren Altersstütze gewesen sei, hätte in Beziehung zu den mildernden Umständen gesetzt, gegen sie abgewogen werden müssen‘! Die nur\nenumerative Aneinanderreihung von Strafzumessungsgesichtspunkten besagt wenig, Die einzelne Strafzumessungstatsache ist\neine relative, vom Gewicht der anderen Strafzumessungstatsachen abhängige Größe (BGHSt 7,28,31; BGH, Urt. vom 15. Februar 1977 - 1 StR 12/77). Wenn das Tatgericht das Erfordernis der wertenden Abwägung beachtet hätte, wäre der Gesichtspunkt der \"verschuldeten Auswirkungen der Tat!\" (§ 46 Abs. 2\nStGB) angesichts des \"kurzschlußartigen Kontrollverlustes\"\nder Angeklagten (UA S. 36) möglicherweise völlig in den Hintergrund getreten.\n\n4. Der Senat weist das neue Tatgericht noch darauf hin,\ndaß das Verhalten der Angeklagten nach der Tat - sie war\num schnelle Hilfe für ihren Verlobten bemüht (UA S. 27) -\n\nals ein zu ihren Gunsten ins Gewicht fallender Umstand\nBerücksichtigung finden kann (vgl. § 46 Abs. 2 StGB).\n\nPikart Loesdau Woesner\n\nHerdegen Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-28/1-str-414-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-28/1-str-414-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:03.381631+00:00"}}