{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-08-28_1_StR_282_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-08-28","aktenzeichen":"1 StR 282/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 282/79 URTEIL\n\n| in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fotografen Galip S mm aus Yaiillp (Türkei), dort\n\ngeboren am EEE, zur Zeit in Haft,\n\nSachbezeichnung: Yusuf SM u.a.\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bunuesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. August 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt EE& bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EUR -.: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin MP |\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten Galip SW wird das\nUrteil des Landgerichts Tübingen vom\n19. September 1978,. soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. =\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer\n‘Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen\n‚versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von acht Jahren\nverurteilt. Die zu seinen Ungunsten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft strebt Verurteilung wegen versuchten Mordes an.\nSie führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung\nder Sache. Die Revision des Angeklagten beanstandet Verletzung des § 189 Abs. 2 GVG und erhebt die allgemeine\nSachbeschwerde. Sie hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDer im selben Verfahren ebenfalls wegen versuchten\nTotschlags und ferner wegen vollendeten Totschlags bereits\nrechtskräftig verurteilte Vater Yusuf SER und der Bruder\nDerya Sb des Beschwerdeführers waren im Landkreis Teuugmm\nals Gastarbeiter tätig. Am 18. April 1977 wurde Derya Sie.\nvon seinem türkischen Landsmann Arap KR durch Messerstiche\ntödlich verletzt. Kg behauptete, er habe in Notwehr gehandelt. In der persönlichen Umgebung des Getöteten ver-\n‚breitete sich dagegen das Gerücht, er sei von Kg im Auftrag des in Ki, Kreis TEEN, wohnenden\nTürken Osman ÜBER umgebracht worden. Die Angehörigen der\nFamilie SER waren davon überzeugt, daß die Beschuldigung °\nzutreffe. Sie beschlossen, daß Blutrache zu üben und Ösmmum zu\ntöten sei.\n\nHierzu fühlte sich der Angeklagte als ältester Sohn\nder Familie in erster Linie angehalten. Sein kurze Zeit\nnach seines Bruders Tod unternommener Versuch, ÖHEIEB auf\n‘dessen Urlaub in der Türkei zu stellen, schlug fehl, da\nÖMEEEER bereits wieder nach Deutschland zurückgekehrt war.\n\nZur weiteren Verfolgung seines Racheentschlusses flog der .\n\n-L-\n\nAngeklagte am 25. Mai 1977 nach Mm. Sein in diesen\nEntschluß eingeweihter, im selben Verfahren ebenfalls\nbereits rechtskräftig verurteilter Vetter Aziz Koi\nbrachte ihn mit einem Kraftwagen zu einem mit Yusuf Ss\nvereinbarten Treffpunkt in der Nähe von TREE. Hier übergab Yusuf SC dem Angeklagten einen sechsschüssigen Revolver vom Kaliber 38 mit etwa 100 Schuß Munition urlein\nfeststehendes Messer. Auf mehreren Fahrten mit dem von\nKoi gesteuerten Kraftwagen, an denen zeitweilig\nYusuf S@EMR im eigenen Fahrzeug teilnahm, spähte der Angeklagte nach einer günstigen Gelegenheit zur Verwirklichung\nseines Tatvorsatzes aus.\n\nEine dieser Fahrten führte an ÜMMm in der DEEM-\nstraße von Kim zelezener Wohnung vorbei.\nÜdEEm, der gerade aus dem Fenster sah, erkannte den An-\n. geklagten. Da er von dem Gerücht, er habe Derya Sailik\nTötung veranlaßt, wußte und ihm das Blutracheprinzip\ngeläufig war, schloß er aus seiner Beobachtung auf eine\nvon der Familie Sam ausgehende Gefahr für sein Leben.\n\nAm frühen Nachmittag des 27. Mai 1977 fuhren der\nAngeklagte, sein Vater und sein Vetter Kol) wiederum\nnach Ki. Auf dem Parkplatz vor dem dortigen\nFriedhof trennte sich der mit dem Revolver und dem Messer\nbewaffnete Angeklagte von den beiden anderen, die sich mit\nihren Wagen entfernten. Der Angeklagte, der von Koss\nerfahren hatte, daß ÜgEEEW am Morgen seine Wohnung verlassen hatte, begab sich in deren Nähe und wartete auf\nÖEEEEIEE Rückkehr. Während des Wartens versetzte er den\nvollmunitionierten Revolver in schußbereiten Zustand.\n\nGegen 19.15 Uhr bog ÜMEEEE mit seinem Kraftwagen von\nder Sch@®straße in die D@Pstraße ein und hielt vor seiner\n\n1%\n\nWohnung an. Als er ausstieg, lief der Angeklagte, der zu\ndieser Zeit in der Nähe der Sch®@straßen-Einmündung gestanden hatte, von hinten auf ÜgEWEb zu. Da er wollte,\ndaß er von ÜMMEEME unmittelbar vor dessen Tod erkannt\nwurde, rief er ihn aus einer Entfernung von drei bis\n\nvier Metern mit Vornamen an. Als sich ÜgEMEr darauf undrehte, feuerte der in heftige Erregung geratene Angeklagte aus dem auf ÜEEEE Oberkörper gerichteten Revolver drei Schüsse ab, um sein Opfer zu töten. Ödgmmmm\nwurde verletzt, aber nicht tödlich getroffen. Er flüchtete in das Haus. Von der Straße aus schoß der Angeklagte\n\"wiederum auf ÜMEMEw, bis das Magazin leer war. Die Schüsse\nverfehlten ihr Ziel. ÜgEEEP rettete sich in seine Wohnung.\nDer Angeklagte sah nunmehr weitere Angriffe als unmöglich\nan. Er verließ deshalb den Tatort. “\n\nU 5 ) wurde zur Behandlung seiner Schußverletzung\nin die Chirurgische Universitätsklinik Tu» eingeliefert.\nHier wurde er am 29. Mai 1977 vom Vater des Angeklagten getötet.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Das Landgericht hat das Mordmerkmal der niederen\nBeweggründe nicht als erfüllt angesehen. Es hat dazu u\naufgrund der Darlegungen eines ethnologischen Sachverständigen festgestellt, daß noch weite Teile der türkischen Bevölkerung vom Talionsgedanken und von der Vor-\n‘stellung durchdrungen sind, die Sippe des Verletzten habe um so eher selbst Vergeltung zu üben, je weniger der\nStaat den Schädiger der in ihren Augen gerechten Strafe\nzuführe. Dieser: Grundauffassung war zusammen mit seiner\n\nFamilie auch der Angeklagte. Da er überzeugt war, Üsmmm\nhabe seinen Bruder umbringen lassen, und da er meinte,\nÖgmEP werde von den Strafverfolgungsbehörden nicht belangt, hielt er sich zur Blutrache an ihm für sittlich\nverpflichtet. Die Strafkammer hat deshalb das Tatmotiv\ndes Angeklagten nicht als auf tiefster Stufe stehend gewertet. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BCH\nGA 1967, 244) und wird auch von der Revision nicht in\nZweifel gezogen.\n\n2. Die Begründung des Schuldspruchs begegnet jedoch\ninsoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als die\nSchwurgerichtskammer ein heimtückisches Vorgehen des Angeklagten verneint. |\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt bei der Verwirklichung eines Tötungsentschlusses\nheimtückisch, wer bewußt die Arg- und Wehrlosigkeit des\nOpfers zur Tat ausnutzt (u.a. BGHSt 6, 120, 121; 7, 218, 221;\n9, 385, 389; 11, 139, 143; 18, 87, 88; 19, 321, 322). Die\nZweifel der Kammer, ob diese Voraussetzungen hier auf der\nSeite des Opfers nicht schon deswegen entfallen, weil Özdemir\nmit der Möglichkeit eines Angriffs auf sein Leben durch ein\nMitglied der Familie SEE rechnete, sind rechtlich nicht\nbegründet. Die für die Auslegung maßgebliche besondere Gefährlichkeit des heimtückischen Handelns liegt darin, daß\nder Täter sein Opfer in hilfloser Lage überrascht und es\ndiesem dadurch unmöglich macht oder erschwert, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen, den Angreifer\numzustimmen oder in sonstiger Weise dem Anschlag auf sein\nLeben zu entgehen (BGHSt 11, 139, 143; 20, 301, 302; 23,\n\n120, 121). Sie besteht auch dann für das Opfer, wenn es\nzwar allgemein für seine Person Aggressionen des Täters\n\nbesorgt, sich ihrer aber gerade zur Zeit der Tat nicht\nversieht (BGHSt 3, 183, 185; 7, 218, 221; 18, 87, 88;\nBGH GA 1967, 244). Hierzu enthalten die Urteilsgründe\nzwar keine ausdrückliche Feststellung. Ihrem Zusammenhang ist aber zu entnehmen, daß ÜCEEEE am Tattage bei\nder Rückkehr zu seiner Wohnung den \"hinter der Einmündung\nder Sch@&straße\" stehenden und von dort aus \"im Rücken\nÜEEmEE\" auf diesen zulaufenden Angeklagten (UA S. 17)\nerst auf dessen Anruf unmittelbar vor den ersten drei\nSchüssen bemerkt hat und daher bis dahin keines Anschlags auf sein Leben gewärtig war.\n\nb) Auch den anderen Erwägungen des Tatrichters\n\nfür die Nichtannahme von Heimtücke liegt eine unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde. Für dieses Mordmerkmal kommt\nes nicht darauf an, ob der Täter die hilflose Lage seines\nOpfers selber herbeigeführt oder bestärkt hat oder ob sie\nfür ihn zufällig entstand; entscheidend ist allein, daß\n. er sie ausnutzt (BGHSt 8, 216, 219; 18, 87, 88; BGH\n\nIM Nr. 5 zu § 211 StGB; BGHx NJW 1967, 1140). Daher ist\nes entgegen der Meinung des Schwurgerichts für die rechtliche Würdigung der Tat des Angeklagten unerheblich, daß\ner es nicht darauf angelegt hatte, ÖMMM in einen Hinterhalt zu locken. Bei der weiteren Argumentation,. der Angeklagte sei ÖEEEB offen feindselig entgegengetreten, da\ner ihn vor Abgabe des ersten Schusses angerufen habe, verkennt die Schwurgerichtskamner, daß für die Frage der Argund Wehrlosigkeit auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs abzustellen ist (BGH GA 1967,\n244/245; 1971, 113). Dieser begann hier jedenfalls in dem\nAugenblick, in dem der Angeklagte zur unmittelbaren Verwirklichung seiner Tötungsabsicht auf sein Opfer zuging\n\n%\n\nund die bereits zuvor schußbereit gemachte Waffe, wenn er\nsie nicht schon beim ersten Schritt in der Hand hatte,\nergriff. Die so bewirkte konkrete nahe Gefahr für Ömmmmmm\nLeben führte der Angeklagte ersichtlich bereits herbei,\nbevor er ÜMMB anrief und auf sich aufmerksam machte.\n\nc) Zur inneren Tatseite meint das Landgericht, der\n\"Angeklagte habe ÖWMMP nicht als wehrlos angesehen, da\ner davon überzeugt war, daß ÖgMP seinerseits mit einer\nschußbereiten Faustfeuerwaffe versehen sei und hiervon\nsofort Gebrauch machen würde. Die Tatsache dieser Überzeugung steht jedoch der Annahme, der Angeklagte habe die\nfür sein Opfer durch den überraschenden Angriff geschaffene\nWehrlosigkeit bewußt ausgenutzt, nicht entgegen. Nach den\nFeststellungen ließ er ÜMEEEEE zum Gebrauch der in dessen\nBesitz vermuteten Schußwaffe keine Zeit, sondern feuerte\n: sogleich mit Tötungswillen drei gezielte Schüsse ab, als\nOEM sich nach ihm umdrehte (UA S. 17).\n\nHiernach kann mit den Gründen des Tatrichters heintückische Begehungsweise des Angeklagten nicht vermeint\n\n- werden.\n\n3. Eine abschließende Beurteilung der Schuldfrage\nauf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist allerdings nicht möglich. Bewußtes Ausnutzen der Arglosigkeit\nund der Wehrlosigkeit setzt voraus, daß der Täter ihr Vorliegen nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen,\nsondern sie in ihrer Bedeutung für die Tat bewußt erfaßt\nhat (BGHSt 6, 120, 121). Daran kann ihn eine starke Er-\n\n. regung gehindert haben (BCHSt 11, 139, 144; BGH, Urteil\nvom 9. Mai 1978 - 1 StR 83/78). Das trifft möglicherweise\n\nhier zu. Nach den Urteilsgründen neigt.der Angeklagte\nin Belastungssituationen zu Explosiv- und Kurzschlußhandlungen wie auch zu hysterischen Reaktionen (UA S. 86).\nBei der Tat und noch bei seiner Festnahme befand er sich\nin einem Zustand ungewöhnlich heftiger, zitternder Erregung (UA S. 17, 26), die ihm - nach seinen Angaben -\nunmittelbar vor Abgabe der Schüsse \"so den Hals zuschnürte, daß er nur noch mit Mühe den Namen 'Osman'\nherausbringen konnte\" (UA S. 26). Es bedarf hier daher\nausdrücklicher Erörterung, ob dem Angeklagten ins Bewußtsein gedrungen ist, daß er die’ hilflose Lage seines Opfers\nbei seiner Tat ausnutzte (vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 1977\n- 3 StR 472/76 -, vom 9. Februar 1977 - 3 StR 382/76 und\nvom 23. Juni 1977 - 4 StR 94/77).\n\nDahingehende Darlegungen enthält das Urteil nicht.\nEs war daher aufzuheben.\n\nII. Revision des Angeklagten\n\nDie aufgrund der allgemeinen Sachbeschwerde vorgenommene materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDagegen greift die Verfahrensrüge durch. Sie führt\nebenfalls zur Aufhebung des Urteils.\n\nZur Hauptverhandlung ist ein Dolmetscher für die\ntürkische Sprache beigezogen worden. Für Übertragungen\ndieser Art war er allgemein vereidigt. Daher konnte er\ngemäß § 189 Abs. 2 GVG seine Übertragung in dieser Verhandlung durch Berufung auf den geleisteten Eid bekräftigen.\nDiese Bekräftigung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden.\n\n- 10 -\n\nEin Hinweis auf die allgemeine Vereidigung genügt (BGH,\nUrteil vom 18. Juni 1974 - 1 StR 138/74 -, bei Holtz MDR\n1978, 280). Immer aber ist eine eigene Erklärung des\nDolmetschers erforderlich (RG HRR 1933 Nr. 1153). Daß\neine solche hier abgegeben worden wäre, kann der gemäß\n\n§ 274 StPO insoweit allein beweiskräftigen Verhandlungs- -\nniederschrift (vgl. BGHSt 22, 118, 120) nicht mit der\nerforderlichen Sicherheit entnommen werden,\n\nSie enthielt allerdings ursprünglich den Vermerk:\n\"Als Dolmetscher für die türkische Sprache war erschienen:\nKaja Olgmm, TEE, Bel weg - allgemein vereidigter\nDolmetscher - Der Dolmetscher nahm bezug auf seinen allgemein geleisteten Eid\". Der zweite Satz des Vermerks ist\naber gestrichen worden, nachdem der Vorsitzende und die\nProtokollführerin aktenkundig gemacht hatten, daß Nachforschungen die Unrichtigkeit dieses Vermerkteils ergeben hätten. Der bestehengebliebene Teil enthält seinen\nWortlaut nach die bloße Feststellung, daß der Dolmetscher\nallgemein vereidigt ist. Er kann nicht dahin ausgelegt\nwerden, daß ihm eine eigene Erklärung des Dolmetschers\nin der Hauptverhandlung zugrunde liegt. Der Dolmetscher\nwar von derselben Schwurgerichtskammer bereits in der\nvorangegangenen Hauptverhandlung gegen Arap K@p hinzugezogen worden. Die Tatsache seiner allgemeinen Vereidigung\nwar dem Gericht daher bei Eintritt in die Hauptverhandlung\ngegen den Revisionsführer bereits bekannt. Schon insoweit\nist die Sachlage anders als in dem vom 5. Strafsenat\ndes Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 29. November 1977\n- 5 StR 75/77 - (bei Holtz aa0) entschiedenen Fall, in\ndem ein ebenfalls lediglich dahin lautender Protokollvermerk,\ndaß dr Dolmetscher allgemein vereidigt ist, als Beurkundung .\nseiner Berufung auf den Eid angesehen worden ist. Vor allem\n\n- 11 -\n\nist hier die Streichung des zweiten Vermerkteils von\nBedeutung. Er wäre nach den obigen Ausführungen nicht\nunrichtig gewesen, wenn der Dolmetscher in der Hauptverhandlung seine allgemeine Vereidigung mitteilte (vgl.\ndas genannte Senatsurteil vom 18. Juni 1974).\n\nHiernach ist von einem Verstoß gegen § 189\nAbs. 2 GVG auszugehen. Es kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPikart Loesdau Woesner\nHerdegen Niepel '","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-28/1-str-282-79","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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