{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-08-21_1_StR_405_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-08-21","aktenzeichen":"1 StR 405/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 405/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkäufer Michael B u aus Mi,\ndort geboren am ED 1553,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nso\n\nSo\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. August 1979, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen,\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt iii?\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EHEN\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts München I vom 20. März 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall\nII 2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, sowie im\ngesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen sexuellen Mißbrauchs\nWiderstandsunfähiger in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren\n. und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner\nin der Hauptverhandlung auf den Fall II 2 der Urteilsgründe\nund den Strafausspruch beschränkten Revision Verletzung sachlichen Rechts. Die Rüge hat Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger im Falle II 2 der Urteilsgründe kann keinen Bestand\nhaben. Nach den Feststellungen bot der Angeklagte dem 18jährigen KOM, den die Strafkammer für einen Strichjungen hält,\n100.-- DM an, wenn er sich von ihm fesseln und einmal mit\neiner Stecknadel in die Brust stechen lasse. KEN war mit\ndem Vorschlag einverstanden. Der Angeklagte fesselte ihm die\nArme auf dem Rücken und verband ihm die Augen. Der Angeklagte\nstach mehrmals mit einer Stecknadel in den Bereich der linken\nBrustwarze und schlug Kb mehrmals mit einem Obstkistenbrettchen, aus dem drei Nägel mit einer Länge von 3 cm herausragten, auf die linke Brust, so daß die Nägel tief in die Haut\nim Bereich der Brustwarze eindrangen. Schließlich brachte er\nihm noch mit einer Rasierklinge drei Schnitte im Bereich der\nrechten Brustwarze bei und ließ heißes Wachs auf die Wunde\ntropfen. Nach Lösen der Fesseln und der Augenbinde mußte KEEEE\nbeim Angeklagten onanieren, wogegen sich der völlig verängstigte\nZeuge nicht wehrte.\n\nDie sadistischen Handlungen können schon nach ihrer Art\nals sexuelle Handlungen angesehen werden. Auch das sexuelle\nMotiv ist festgestellt. Jedoch ergibt das Urteil die körperliche Widerstandsunfähigkeit nicht eindeutig. KOM waren\nlediglich die Arme gefesselt und die Augen verbunden. Wieso\ner unter diesen Umständen völlig widerstandsunfähig gewesen\nsein soll, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die\nTatsache, daß Kg nach dem Lösen der Fesseln verängstigt\nbeim Angeklagten onanierte, genügt für die Annahme einer Widerstandsunfähigkeit ebenfalls nicht.\n\nDie bisherigen Urteilsfeststellungen ergeben auch nicht,\nob sexuelle Nötigung im Sinne des § 178 StGB in Betracht\nkommt. KR hat sich in der Erwartung einer Belohnung\nfreiwillig fesseln lassen und ist ausdrücklich mit einem\nStich einverstanden gewesen. Von welchem Zeitpunkt ab er\ndie sadistischen Handlungen nicht mehr billigte und in\nwelcher Weise er seine Ablehnung, auch für den Angeklagten\nerkennbar, zum Ausdruck brachte, ist nicht ersichtlich. Im\nUrteil fehlen jegliche Feststellungen zur inneren Tatseite,\n\nDie Verurteilung muß daher im Falle II 2 der Urteilsgründe aufgehoben werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden,\ndaß angesichts der Höhe der ausgesprochenen Strafe diese Verurteilung auch den Strafausspruch im Falle II 1 beeinflußt\nhat. Der Strafausspruch begegnet auch noch aus anderen Gründen durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat ein vom\nAngeklagten geschildertes eigenes Erlebnis strafschärfend\ngewertet, dabei aber offen gelassen, ob es von der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten überzeugt war; denn es\n\nSo\n\nschränkt die Schilderung mit dem Hinweis ein: \"wie er angab\".\nNicht ganz verständlich ist die zur Strafschärfung dienende\nErwägung, der Angeklagte habe in einer Mitleid heischenden\nArt berichtet, daß er noch drei Brandnarben auf der Brust\nhabe, Die von der Revision gerügte Doppelverwertung von Strafzumessungstatsachen liegt dagegen nicht vor. Der Tatrichter\nist nicht gehindert, strafschärfend zu werten, daß der Angeklagte mehrere Straftaten tateinheitlich begangen hat.\n\nLoesdau Woesner Zipfel\n\nHerdegen Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-21/1-str-405-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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