{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-08-21_1_StR_383_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-08-21","aktenzeichen":"1 StR 383/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 383/79 URTEIL\nalf\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polsterer Dietmar U B ‚, zuletzt ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am EEE 19:6 in EWB/Dänenark,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. August 1979, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen,\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,.\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt ES bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin ms\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 23. Januar 1979\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nzur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses\nUrteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der\nRüge der Verletzung sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\nGegen die Verurteilung bestehen keine durchgreifenden\nsachlichrechtlichen Bedenken.\n\n1. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nDiebstahls, begangen in 13 Einzelfällen, verurteilt. Davon hat\nsie vier Einzelfälle nach Tatzeit und -ort und Begehungsweise\nim einzelnen festgestellt. Hinsichtlich der neun weiteren Einzelfälle führt sie u.a. aus: \"Neben diesen vier Fällen ...\nhat der Angeklagte zwischen dem unter Ziff. 1 und dem unter\nziff. 4 aufgeführten Fall mindestens in weiteren neun Fällen\nin der genannten Art Pkws aufgebrochen und Bargeld jeweils\nin Höhe von 100,- bis 150,- DM erbeutet\". In anderem Zusammenhang fügt das Landgericht hinzu: \"Nachdem der Angeklagte selbst\neinräumt, neben den vier Fällen, an die er sich noch genau\nerinnert, in weiteren ca. elf Fällen der Täter gewesen zu sein,\nging die Kammer zugunsten des Angeklagten von weiteren neun\nFällen aus, da nicht auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte zu seinen ungunsten um einen oder zwei Fälle geirrt\nhat\".\n\n2. Diese Darlegung genügt noch den rechtlichen Erfordernissen.\n\na) Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in\ndenen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden.\nBei einer fortgesetzten Handlung muß der Tatrichter in der\nRegel mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der\nEinzelakte er bei seinem Urteil ausgegangen ist (BGH, Beschluß vom 30. März 1977 - 3 StR 52/77; Urteil vom 26. April\n1977 - 1 StR 188/77). Bei einer großen Anzahl gleichliegender\nund zeitlich zusammenhängender Einzelakte einer fortgesetzten\nHandlung ist es zulässig, im Urteil einen charakteristischen\nEinzeirall in allen Einzelheiten darzustellen und dann zur\ngenauen Abgrenzung des Schuldumfangs mitzuteilen, in wieviel\nweiteren Fällen sich der Täter in gleicher Weise verhalten\nhat. Auch dann müssen sämtliche der Verurteilung zugrunde\nliegenden Einzelakte vom Tatrichter geprüft sein und zu seiner Überzeugung feststehen. Das Feststellungsverfahren darf\nnicht dazu führen, daß Einzelakte auf bloßen Verdacht hin angenommen werden (BGH, Urteil vom 17. Mai 1978 - 2 StR 18/78,\nmitgeteilt von Holtz MDR 1978, 803).\n\nb) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.\n\nDie Mindestzahl der Einzelakte steht fest. Der Tatrichter\nbenennt 13 tatbestandsmäßige Handlungen. Auch die Begehungsart\nist in den neun weiteren Fällen hinreichend bezeichnet. Der\nAngeklagte brach \"in der genannten Art Pkws auf\" (UA S. 9).\nDie Beute bestand jeweils in Bargeld in Höhe von 100,- bis\n150,- DM. Der Tatrichter hat lediglich Ort und genauen Zeitpunkt der neun Einzelakte sowie die Namen der Geschädigten\nnicht feststellen können (UA S. 11).\n\nPr\nxG\nWEN\n\nDer Schuldumfang ist auf diese Weise hinreichend klargestellt. Das Landgericht gibt auch zu erkennen, daß es sämtliche\nEinzelakte geprüft und zu seiner Überzeugung festgestellt hat,\nDie Verurteilung beruht insoweit auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, der ausgesagt hat, \"in weiteren ca. elf\nFällen der Täter gewesen zu sein\" (UA S. 10). Die Strafkammer\nkann nicht ausschließen, daß der Angeklagte sich zu seinen ungunsten in zwei Fällen geirrt hat, und gelangt deshalb zur Verurteilung wegen neun weiterer Einzelhandlungen. Die Annahme\ndes Irrtums beruht auf der Anwendung des Grundsatzes, daß im\nZweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Sie ist\ndeshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Der Umfang der Rechtskraftwirkung ist auch wegen der genauen Zeitangabe (zwischen\ndem 24. August 1977 und dem 2. Juni 1978 - UA S. 7) nicht\nzweifelhaft.\n\n3, Auch im übrigen ist ein sachlichrechtlicher Mangel nicht\nerkennbar.\n\nLoesdau Woesner Zipfel\n\nHerdegen Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-21/1-str-383-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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