{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-08-21_1_StR_382_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-08-21","aktenzeichen":"1 StR 382/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 382/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Matthias SEE „aus Ve\ndort geboren am EEE 1927,\n\nwegen Totschlags\n\nx?\n\n28\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. August 1979, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen,\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,.\n\nBundesanwalt GEW in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nder Angeklagte und sein Verteidiger\n\nRechtsanwalt\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg\nvom 2. Februar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels des Angeklagten, an\n\n£?\n\n- 3 -\n\neine als Schwurgericht zuständige andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das genannte Urteil wird verworfen.\n\n3. Die Kosten der Revision der Anklagebehörde und die durch dieses Rechtsmittel\ndem Angeklagten erwachsenen notwendigen\nAuslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt,\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden\nist. Er und zu seinen Ungunsten die Staatsanwaltschaft\nhaben Revision eingelegt. Der Angeklagte rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Die\nStaatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde\ngegen den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat. Das\nRechtsmittel der Anklagebehörde hat keinen Erfolg. Die\nRevision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\n-L-\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft:\n\n1. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Tatgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen die\nAuffassung vertreten hat, der Gedanke der Generalprävention spiele hier keine Rolle, weil es sich um\neinen außergewöhnlichen Fall handele (UA S. 41/42).\nDie Strafzumessungsgründe enthalten auch im übrigen\nnichts, was sie als rechtsfehlerhaft erscheinen ließe.\n\n2. Die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe\nzur Bewährung beruht auf rechtsfehlerfreien Erwägungen des Tatgerichts. Seine Ansicht, daß mildernde Umstände vorliegen, die von besonderem Gewicht sind, weil\nsie Ausnahmecharakter haben, ist nach den Feststellungen über Tat und Täter sachlich durchaus vertretbar.\nDie Staatsanwaltschaft meint, daß der Angeklagte sich\nnicht in einer ganz besonderen Konfliktslage befunden\nhabe. Mit dieser Meinung setzt sie sich in Widerspruch\nzu der Feststellung, daß für den Angeklagten \"eine Notwehrlage bestand\" (UA S. 28). Im übrigen ist die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht auf Fälle besonderer Konfliktslagen beschränkt (BGH NJW 1977, 639 =\nJR 1978, 32 mit Anm. von Lintz). Selbst wenn die Auffassung des Tatgerichts, es lägen Umstände vor, welche\ndem Fall zugunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrückten, dem Zweifel ausgesetzt wäre,\nmüßte der Argumentation der Anklagebehörde ein Erfolg\nversagt bleiben (vgl. BGH aa0). Davon, daß die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der gegen\nden Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe gebiete, kann\nnach den Besonderheiten des Sachverhalts keine Rede sein.\n\nWE\n- 5.\nII. Die Revision des Angeklagten:\n\n1. Die Verfahrensrüge (fehlerhafte Ablehnung\neines Beweisamtrags) bedarf keiner Erörterung, weil\ndie Sachbeschwerde aus mehreren Gründen (2. bis 4.)\ndurchgreift.\n\n2. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe den tödlichen Schuß mit direktem Vorsatz abgegeben, stößt auf durchgreifende Bedenken, weil sie lediglich auf äußere Umstände und Erwägungen gestützt\nist, die dem Angeklagten auf Grund seiner Kenntnisse\nund Erfahrungen bei. vernunftgemäßer Betrachtung der\nSachlage möglich waren. Das Tatgericht zieht den Schluß,\ndaß der Angeklagte diese Betrachtung auch angestellt,\naus den äußeren Umständen die bei rationaler Abwägung\nsich aufdrängenden Folgerungen gezogen habe. Unberücksichtigt bleiben die innere Dynamik des in seinem Schlußakt rasch ablaufenden Geschehens, in dem der Angeklagte\nnach einer vergeblich ausgestoßenen Warnung den nur wenige Schritte entfernten Angreifer mit geballter Faust\nauf sich zukommen sah und zu einer schnellen, in ihren\nAuswirkungen nicht klar bedachten Handlung hingerissen\nworden sein kann (vgl. BGHSt 3, 194, 197), und die an\nsich nicht feindliche Einstellung des Angeklagten zu\nseinem Schwiegersohn (vgl. UA S. 7, 8, 10, 11, 24, 34).\nBeide Gesichtspunkte schließen zwar nicht aus, daß der\nAngeklagte mit kühler Überlegung schoß und sich dabei\nim klaren darüber war, daß er den Tatbestand (§ 212\nStGB) mit Sicherheit verwirklichen werde. Sie sprechen\naber eher gegen als für direkten Vorsatz. Infolgedessen hätte sich das Tatgericht mit ihnen auseinandersetzen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1976\n\n-6-\n\n- 4 StR 620/76 - bei Holtz MDR 1977, 458). Es kann\nsein, daß es dann nicht zur Annahme direkten Vorsatzes gekommen wäre.\n\n3. Das Tatgericht geht davon aus, daß sich der\nAngeklagte in einer Notwehrlage befunden, jedoch\nIntensität und Gefährlichkeit des Angriffs unnötig\nüberboten und infolgedessen die Grenzen der erforderlichen Verteidigung nicht eingehalten habe. Es stützt\nseine Ansicht auf zwei Überlegungen, nämlich darauf,\ndaß der Angeklagte weniger gefährliche Abwehrmöglichkeiten gehabt habe,und darauf, daß ihm zuzumuten gewesen sei, gegenüber dem Schwiegersohn auf eine tödlich wirkende Verteidigungshandlung zu verzichten,\nwenn und solange sie nicht als \"äußerstes Mittel\" zur\nAbwehr des Angriffs notwendig war.\n\na) Die zweite dieser Überlegungen erübrigt\nsich, wenn der Angeklagte ohnehin die Grenzen der er-\n\nforderlichen Verteidigung überschritt. Sie kann im übrigen deshalb keine Rolle spielen, weil nicht auszuschließen\nist, daß der Angeklagte nicht nur \"leichtere Körperver-\n\nletzungen\" zu befürchten hatte (vgl. b), und weil zwar\nnicht der Verteidiger dem Angreifer, wohl aber der Angreifer dem Verteidiger feindlich gesonnen war (vel.\nBGH NJW 1975, 62 Nr. 22; BGH GA 1969, 117; BGH, Urteil\nvom 6. September 1957 - 2 StR 310/57 - bei Dallinger\n\nMDR 1958, 12; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1975 - 1 StR\n\n727/75).\n\n22\n- 7 -\n\nb) Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung\nwird durch die gesamten Umstände bestimmt, unter welchen\nsich Angriff und Abwehr abspielen, insbesondere durch\nStärke und Gefährlichkeit des Angreifers und durch die\nVerteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (BGHSt 3,\n194, 196; 27, 336, 337; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1973\n- 1 StR 426/73). Das Tatgericht meint, der Schwiegersohn des Angeklagten habe ihn \"nur tätlich angreifen\nwollen, nicht aber nach dem Leben getrachtet\" (UA S, 21).\nEs 1äßt außer Betracht, daß der Angreifer geäußert hatte,\n\"jetzt ist's aus, jetzt beißt eines ins Gras\" (UA S, 16),\nund daß er stark angetrunken und deshalb möglicherweise\nbesonders aggressiv und gefährlich war (vgl. UA S. 23).\nWenn aber nicht ausgeschlossen werden kann, daß ein lebensbedrohlicher Angriff bevorstand, dann ist das Maß der erforderlichen Verteidigung im Hinblick auf ihn zu bestimmen.\nGegen einen solchen Angriff durfte sich der Angeklagte so\nzur Wehr setzen, daß die Gefahr sofort und endgültig gebannt wurde und ohne daß er das Risiko körperlicher Verletzungen oder Mißhandlungen einging (BGHSt 27, 336, 337;\nBGH GA 1969, 23, 24; BGH, Urteil vom 16. November 1976\n- 1 StR 627/76 - bei Holtz MDR 1977, 281 mit weiteren Nachweisen). Nur wenn der Angeklagte sich stärker zur Wehr\nsetzte, als der Verteidigungszweck und die in Betracht zu\nziehende \"Kampflage\" (BGHSt aa0) es erforderten, überbot\ner unnötig Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs,\nDas Tatgericht meint, der Angeklagte habe \"eigene Körperkräfte\" gegen den Angreifer \"entfalten\" können. Es verkennt\ndamit, daß der körperlich unterlegene Angeklagte (UA S. 9)\nsich auf das Risiko eines Kampfes mit nur körperlichen\nEinsatz, dessen für ihn ungünstiger Ausgang wahrscheinlich\nwar, nicht einzulassen brauchte (vgl. BGH bei Holtz MDR\n1977, 281). Das Schwurgericht meint außerdem, der Angeklag-\n\nte hätte dem Angreifer, wie schon einmal im Laufe der\nAuseinandersetzung, den Gewehrlauf vor die Brust stoßen\nund auf diese Weise aus der Wohnung drängen können. Aber\ndie Tatsache, daß dieser Art der Abwehr kein durchschlagender Erfolg beschieden war, legt die Folgerung nahe,\ndaß auch der Rückgriff auf sie zur sofortigen und endgültigen Beseitigung der Gefahr kaum geeignet, das Ergebnis einer Wiederholung jedenfalls ganz und gar ungewiß\nwar. Das Tatgericht beanstandet schließlich, daß der\nAngeklagte keinen Warnschuß abgab und daß er sich nicht\nmit einem Schuß auf die Beine des Angreifers begnügte.\nBeide Vorwürfe sind nur dann berechtigt, wenn der Angeklagte, der bereits vergeblich mit dem Schießen gedroht\nhatte (UA S. 17), Zeit zu einem \"Fehlschuß\" oder zu einem\ngezielten Schuß auf die Beine des Angreifers hatte, obwohl dieser nur etwa einen Meter zu überbrücken brauchte\n(ua S. 30), sich also in Bruchteilen einer Sekunde auf\nden Angeklagten stürzen konnte. Die Annahme des Tatgerichts, der Angeklagte habe \"noch Zeit gehabt\", weil der\nAngreifer noch etwa einen Meter von ihm entfernt war,\nist nicht ohne weiteres verständlich.\n\nNach alledem bestehen auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen und Folgerungen nicht behebbare\nZweifel an der Berechtigung des Vorwurfs, der Angeklagte\nhabe Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs unnötig\nüberboten.\n\n- 9 -\n\n4. Ausgehend von der Feststellung, der Angeklagte\nhabe irrtümlich geglaubt, \"daß es erforderlich sei,\nden Angriff...durch einen Todesschuß abzuwehren\", er\nhätte jedoch \"bei sorgfältiger Überlegung erkennen\nkönnen, daß...ihm weniger gefährliche Mittel zur Abwehr zur Verfügung standen\" (UA S. 33), kommt das Tatgericht zu der Auffassung, der Angeklagte habe sich\nin einem vermeidbaren Verbotsirrtum befunden. Das ist\nmöglicherweise rechtsfehlerhaft. Ein auf falscher Einschätzung der Sachlage beruhender Irrtum darüber, daß\nauch ein weniger gefährliches Mittel zur Verfügung steht\nund zur Verteidigung ausreicht, ist ein Irrtum über\neinen Tatumstand im Sinne von § 16 Abs. 1 StGB (Erlaubnistatbestandsirrtum). Er schließt den Vorsatz aus und\nkann, wenn er vermeidbar war, nur zur Bestrafung wegen\nfahrlässigen Handelns führen (BGHSt 3, 194, 196; BGH\nGA 1968, 23, 24 und 1969, 117, 118; BGH, Urteil vom\n27. Mai 1975 - 1 StR 219/75). Ein Verbotsirrtum liegt\nvor, wenn der Täter die Sachlage richtig einschätzt,\naber irrtümlich meint, er dürfe bei dieser Sachlage\njedes beliebige oder ein zur Abwehr des Angriffs nicht\nerforderliches Verteidigungsmittel benutzen (BGHSt aa0;\nBGH NJW 1968, 1885; BGH GA 1969, 23, 24; BGH-Festschrift\nS. 207). Einzelne Wendungen in den Urteilsgründen deuten\nzwar darauf hin, daß das Tatgericht die Überzeugung\ngewonnen hat, ein Irrtum des Angeklagten über Stärke und\nGefährlichkeit des Angriffs und die Möglichkeiten einer\nzur erfolgreichen und dennoch risikolosen Abwehr geeigneten Verteidigung habe keine Rolle gespielt. Nach anderen Urteilsstellen, insbesondere nach der hier wiedergegebenen Feststellung, kann es aber sein, daß das Tatgericht\n\n- 10 -\n\neinen Erlaubnistatbestandsirrtum als Verbotsirrtum\nangesehen hat. Auch diese Unklarheit zwingt zur Aufhebung des Urteils.\n\nIII. Ausführungen des Tatgerichts geben Anlaß,\nfür die neue Verhandlung und Entscheidung folgendes\n\nzu bemerken:\n\nEin die Grenzen der Notwehr überschreitendes\n\nHandeln in Verwirrung, Furcht oder Schrecken (§ 33 StGB)\n\nwird nicht ohne weiteres dadurch ausgeschlossen, daß\n\nder Angriff den Angegriffenen nicht überraschend trifft\n(BGHSt 3, 194, 197/198; BGH GA 1969, 117, 118; BGH, Ur-\n\nteil vom 27. Januar 1976 - 1 StR 761/75). Denn auch\nim Falle eines vorhergesehenen und vielleicht schon\n\nlange erwarteten Angriffs kann der von vornherein in\nseinen Einzelheiten nicht vollständig überschaubare\n\nund in seinen affektiven Auswirkungen kaum kalkulierbare Geschehensablauf dazu führen, daß der seelische\nZustand desjenigen, der sich verteidigen muß, in \"Unordnung\" (Lackner, StGB 12. Aufl. § 33 Anm, 2) gerät.\n\n- 11 -\n\nEin Schuldvorwurf entfällt, wenn diese \"Unordnung\"\ndurch einen der vom Gesetz genannten asthenischen\nAffekte hervorgerufen worden ist und zur unbewußten\noder auch bewußten Überschreitung der erforderlichen .\nVerteidigung führt.\n\nLoesdau Woesner Zipfel\nHerdegen Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-21/1-str-382-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-21/1-str-382-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:03.125031+00:00"}}