{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-08-07_1_StR_257_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-08-07","aktenzeichen":"1 StR 257/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"LG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 257/79 URTEIL\n\n7.9\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maschinenschlosser Heinrich P 5 aus\n\nOU, geboren zrı gm 1946 in Ag,\n\n2. den kaufmännischen Angestellten Friedrich W\n\naus RER, sort geboren am TE 1945,\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nBAG\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\n\nDr. Woesner,\nzipfel,\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter RR\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom 21. Oktober 1978 wird verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den Ange-\n\nklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt,\n\nVon Rechts wegen\n\nLE\n\nGründe?!\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten je eines Verbrechens der Beihilfe zum Mord schuldig befunden und sie\ndeshalb, jeweils unter Einbeziehung der durch das Landgericht München I am 11, Oktober 1976 gegen sie verhängten Freiheitsstrafen von je acht Jahren, nunmehr zu je\n15 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Gegen den\nAngeklagten PP nat die Schwurgerichtskammer außerdem die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses\nUrteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene,\nzuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI, Die Annahme des Schwurgerichts, die Angeklagten\nhätten sich der Beihilfe zum Mord (§ 8§ 211, 27 StGB) schuldig gemacht, wird durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils getragen.\n\n1. Das Schwurgericht stellt u. a. fest: Der aus der\nStrafhaft ausgebrochene, inzwischen verstorbene Gewaltverbrecher Robert HP «an auf den Gedanken, den\nGastwirt SEE, der enge Verbindungen zu Verbrecherkreisen hatte, zu erschießen. Er wollte Rache nehmen, weil\nSg ihn im Zusammenhang mit einem Raub \"verpfiffen\"\nhatte, und ihn bestrafen, weil er die Angeklagten bei der\nVerwertung der Beute aus dem Raub an Frau von BEN und\nHE \"zelinkt\" hatte. Außerdem wollte er auf diese\nWeise die Angeklagten enger an sich binden. His\nließ gegenüber den Angeklagten erkennen, daß er Sam\ntöten wolle. Die Angeklagten waren sich der besonderen\n\nSituation des Ho bewußt, der als ausgebrochener\nStraftäter von der Polizei gesucht wurde, wegen einer unheilbaren Krankheit nichts mehr zu verlieren hatte und\n\nauf SD] wegen dessen \"Verrats\" wütend war. Beide\nAngeklagten waren mit der von ihnen erkannten Möglichkeit\neinverstanden, daß Houuulf ien Sei erschießen\nwerde, und zögerten deshalb nicht, ihm bei seinem Vorhaben\nzur Hand zu gehen. Sie suchten zusammen mit Hu\neine einsam gelegene Stelle in den Innauen aus, hoben dort\nauf Geheiß des Ho ein Grab aus und lockten das\nOpfer unter einem Vorwand nachts an diese Stelle, Der Angeklagte PB prachte Sg nach Anweisung des\nFO nachts im Pkw an den Tatort, WER wartete\nzusammen mit HD auf das Eintreffen des Opfers.\nHOGEEEE tötete SB urch einen Kopfschuß,\n\nder Angeklagte PP schos danach, weil er vor H@W-GE Angst hatte, nach dessen Aufforderung einmal auf\nden am Boden liegenden Körper, von dem er annahm, er sei\nbereits tot. Dieser Schuß war nicht ursächlich für den\n\nTod des Si.\n\n2, Das Schwurgericht ist sich bewußt, daß das Verhalten der Angeklagten \"vom Umfang des Tatbeitrages her\nan Mittäterschaft heranreicht\" (UA S. 47). Es sieht das\nVorliegen von Täterwillen bei den Angeklagten nicht nur\n\nals möglich, sondern \"sogar als wahrscheinlich\" an\n\n(UA S. 39). Dennoch verneint das Landgericht Mittäterschaft, weil die Hauptverhandlung dafür keinen ausreichenden Nachweis erbracht habe. Für den Tatrichter bestehen insoweit \"begründete Zweifel\" (UA S. 39). Zur\nBegründung führt das Landgericht u. a. aus: Die Angeklag-\n\nten seien über Sl verärgert gewesen. Sie hätten\nihn aber noch als ehemaligen Freund und nicht als Feind\nbetrachtet. Überdies hätten sie von ihm noch Geld zu bekommen gehabt. Sie hätten zwar einen erheblichen Einfluß\nauf das Zustandekommen der Tat ausgeübt, das reiche aber\nweder für sich allein noch im Zusammenhang mit den anderen\nTatumständen für den Nachweis eigenen Täterwillens bei den\nAngeklagten aus. Der Schwerpunkt der Tatherrschaft habe\nbei HE ze1egen, der sich bis zum letzten Sekundenbruchteil habe überlegen können, ob er abdrücken wolle\noder nicht. Hinsichtlich des von PB selbst abgegebenen Schusses sei dessen Einlassung nicht zu widerlegen,\ndaß er der Meinung gewesen sei, Sg sei bereits\ntot gewesen. Auch die Äußerungen Po nach der Tat\nbewiesen keinen Täterwillen.\n\n3. Die Darlegung der Schwurgerichtskammer genügt den\nrechtlichen Erfordernissen der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe,\n\na) Objektive Voraussetzung der Mittäterschaft ist\nauf der Grundlage gemeinsamen Wollens ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf Unterstützungshandlungen beschränken kann (BGHSt 11, 268, 271;\n16, 12, 14).\n\nSolche Handlungen sind hier festgestellt. Beide Angeklagten erbrachten gewichtige fördernde Beiträge zum Tatgeschehen, ohne die die Tötung nicht hätte durchgeführt\nwerden können,\n\nb) Für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme kommt es auf die innere Einstellung zur Tat an,\n\ninsbesondere darauf, ob der Angeklagte die Tat als eigene\ngewollt oder ob er es allein darauf angelegt hat, eine\nfremde Tat herbeizuführen oder zu fördern (BGH, Urteil\nvom 25. November 1975 - 1 StR 662/75). Der Wille des\nMittäters muß darauf gerichtet sein, seinen Tatbeitrag\nnicht bloß als Förderung fremden Tuns, sondern auch als\nTeil der Tätigkeit des anderen mit der Folge erscheinen\nzu lassen, daß umgekehrt auch die Tätigkeit des anderen\neine Ergänzung des eigenen Tatanteils bildet. Ob ein\nBeteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben will,\nist nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung\ndes Angeklagten umfaßt werden, in wertender Betrachtung\nzu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und\nin der Tatherrschaft oder doch wenigstens dem Willen zur\nTatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat\nmaßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhängen\n\n(BGH, Urteil vom 25. April 1978 - 1 StR 78/78).\n\nEin rechtlich erhebliches eigenes Tatinteresse der\nAngeklagten ist mit der tatsächlichen Erwägung verneint,\nsie hätten SB noch als ehemaligen Freund und nicht\nals Feind betrachtet, Sie hätten von ihm auch noch Geld\nzu bekommen gehabt (UA S. 39, 4O). Der Umfang der Tatbeteiligung ist gewichtig, doch verneint das Schwurgericht\nin rechtlich unangreifbarer Weise die Tatherrschaft der\nAngeklagten und den Willen zu ihr, Die Tatherrschaft lag\nnach Auffassung des Landgerichts bei Hu. Er war\nder Urheber des Mordplanes, er veranlaßte beide Angeklagten zur Beteiligung an der Tat und überwachte die Ausführung ihrer Tatbeiträge. Er konnte \"sich bis zum letzten\nSekundenbruchteil überlegen, ob er abdrücken wollte oder\n\nm\nNr\n\nnicht\" (UA S, 40). Auf diesen Vorgang hatten die Angeklagten keinen Einfluß. Durchführung und Ausgang der Tat\nhingen danach nicht maßgeblich auch von ihrem Willen ab.\nDie letzte und entscheidende Phase des Geschehensablaufs\nbeherrschten sie nicht. Dem Angeklagten PB war nicht\nzu widerlegen, daß er bei Abgabe seines zusätzlichen Schusses annahm, Sg sei bereits tot. WE wird überdies\nals \"treuer Gefolgsmann des Angeklagten PER\" charakterisiert, \"der mit allem einverstanden war, was dieser\ntat und was dessen Tun zur Folge haben konnte\" (UA S. 20).\n\n4, Die gegen die Annahme des Schwurgerichts gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.\n\nUnzutreffend ist, daß die Angeklagten das Ob der Tat\nund deren Durchführung in überwiegendem Maße beherrschten.\nDas Ob der Tat hing allein von HB ad, der nach\neigenem Gutdünken abdrücken konnte oder auch nicht. Daß\nPORN ein bedeutsames Interesse an der Tat gehabt habe,\nweil er ernsthaft nicht damit gerechnet habe, von S-WEN noch Beuteanteile zu bekommen, ist nicht festgestellt, Das Schwurgericht geht vom Gegenteil aus (UA S, 40).\nDie Erwägung, das Landgericht habe naheliegende Schlußfolgerungen ziehen müssen, ist ein unzulässiger Angriff gegen\ndie Beweiswürdigung des Tatrichters. Daß die Angeklagten\nden Umfang ihrer Beteiligung an der Tat frei bestimmen\nkonnten, besagt noch nicht, daß sie auch die Tatherrschaft\ninne hatten oder auch nur anstrebten, Das Schwurgericht\nverkennt nicht, daß Tu wesen seines schlechten\nkörperlichen Zustandes auf ihre Hilfe angewiesen war\n(UA S. 18). Die Angeklagten gruben das Erdloch jedoch\nnicht \"von sich aus\", wie die Revision behauptet, sondern\n\nauf Geheiß des Hui (UA Ss. 17). Das gleiche gilt\nfür den Diebstahl des Pkw und für die Suche der Angeklagten nach SG. Beides geschah nach Anweisung des\nHOEEEEER (Ui S. 19). Dieser bedrohte die Angeklagten\nauch nach der Tat, er werde sie \"umlegen, wenn sie das\nMaul aufmachten\" (UA S, 23).\n\n5. Auch die Argumente des Generalbundesanwalts führen zu keinem anderen Ergebnis.\n\nEs ist richtig, daß das äußere Tatbild zur Annahme\nder Mittäterschaft \"drängt\", aber das Schwurgericht hat\ndiese in eingehender Beweiswürdigung verneint, weil es\nbegründete Zweifel hatte. Dabei hat es das Gewicht des\näußeren Tatbeitrages keineswegs übersehen. Die wesentliche Hilfeleistung geschah, wie der Generalbundesanwalt\nzutreffend hervorhebt, \"auf Geheiß von Hu\" -\n\nDem Generalbundesanwalt ist auch darin zuzustimmen, daß\njedenfalls bei der \"eigentlichen Tötungshandlung\" die\nHerrschaft über das Tatgeschehen maßgeblich nicht bei\n\nden Angeklagten lag. Ein Widerspruch ist in den Erwägungen des Landgerichts nicht erkennbar. Die Feststellung, die\nAngeklagten hätten Sum noch als ehemaligen Freund\nund nicht als Feind betrachtet, sie hätten überdies noch\nGeld von ihm zu bekommen gehabt, ist durchaus vereinbar\nmit der Ausführung, den Angeklagten sei die Tötung S-EEE recht gewesen, weil sie über dessen Verhalten nach\ndem Krgßsb-Raub verärgert gewesen seien (UA S, 18, 30, 46).\nAuch wer das spätere Opfer nicht als Feind ansieht und von\nihm noch Geld haben will, kann aus einer intensiven Verärgerung heraus zustimmen, daß es von der Hand eines anderen\n\n7\n\ngetötet wird. Das bringt das Schwurgericht selbst in den\nUrteilsgründen klar zum Ausdruck (UA S. 46). Einer ausdrücklichen Erörterung, ob der Schlag WB am Tatort\ndazu dienen sollte, Sup für To Kanpfunfähig zu machen, und ob die Angeklagten sich bewußt\nwaren, daß ihre Aufstellung am Pkw dem Si jede\nFluchtmöglichkeit nahm, und ob sie das wollten, bedurfte\nes nicht. WER ließ sofort von SEE ab, als dieser\nsagte \"Fritz, hör doch auf\" und als PB inn dazu aufforderte (UA S, 21). Die Annahme, der einmalige Schlag\nhabe die Kampfunfähigkeit des Sg zum Ziel gehabt,\nist deshalb fernliegend. Daß die Angeklagten den Sg\ndurch ihre Aufstellung \"jede Fluchtmöglichkeit nahmen\",\nist nicht festgestellt und im übrigen nach der Sachlage\nunwahrscheinlich. Sun kam gar nicht dazu, einen\nFluchtversuch zu unternehmen, weil HB sofort\nschoß (UA S. 21).\n\nII, Die auch zugunsten der Angeklagten wirkende\nRevision der Staatsanwaltschaft deckt keinen Rechts-\n\n- 10 -\n\nfehler auf. Das gilt insbesondere für die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten Po.\n\nPikart Loesdau Woesner\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-07/1-str-257-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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