{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-08-07_1_StR_176_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-08-07","aktenzeichen":"1 StR 176/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Hehlerei in der Form der Absatzhilfe kann auch begehen, wer die Absatzbemühungen eines Zwischenhehlers unterstützt.\n\nb) Zur Rechtswidrigkeit des Erwerbs von gestohlenen\nPaßformularen und einer gestohlenen Paßschreibmaschine für den Betrieb eines gewerblichen Fluchthilfeunternehmens.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 88 259, 34\n\na) Hehlerei in der Form der Absatzhilfe kann auch begehen, wer die Absatzbemühungen eines Zwischenhehlers unterstützt.\n\nb) Zur Rechtswidrigkeit des Erwerbs von gestohlenen\nPaßformularen und einer gestohlenen Paßschreibmaschine für den Betrieb eines gewerblichen Fluchthilfeunternehmens.\n\nBGH, Urt. v. 7. August 1979 - 1 StR 176/79 - LG Freiburg/Br.\n\n5\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 176/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Heinz M EP - TEE aus\nFEED. , zeboren an GEN 1342 1. KOREE,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. August 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\n\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Freiburg i.Br. vom 25. April 1978 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Begünstigung\nverurteilt worden ist. Insoweit wird der Angeklagte\nfreigesprochen. Zugleich wird der Ausspruch über die\nGesamtgeldstrafe aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nSoweit der Angeklagte freigesprochen worden ist,\nträgt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens\n\nund die dem Angeklagten entstandenen notwendigen\nAuslagen. Im übrigen trägt der Angeklagte die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei\nzu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und wegen Begünstigung unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Februar 1977 erkannten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 80,-- DM zu einer Gesanmtstrafe von 70 Tagessätzen zu je 80,-- DM verurteilt. Die\nVollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung\nausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.\n\nI. Schuldspruch wegen Hehlerei\n\n1. Verfahrensrügen\n\na) Die Revision rügt zu Unrecht eine Verletzung der\n88 338 Nr. 5, 337 und 231 Abs. 2 StPO. Aus dem Umstand,\ndaß die Vernehmung des Zeugen I in Abwesenheit\ndes Mitangeklagten BER zu einem Zeitpunkt durchgeführt\nworden ist, in dem das Verfahren gegen diesen noch nicht\nförmlich abgetrennt war, kann der Beschwerdeführer keine\nRechte ableiten.\n\nb) Die Revision beanstandet ohne Erfolg, daß das\nLandgericht die als wahr unterstellte Behauptung, daß\nLenzlinger bei seiner richterlichen Vernehmung durch den\nRichter GR ausgesagt habe, der Mitangeklagte BE habe\nihn schon beim ersten Zusammentreffen in ZB Blankopaßformulare zu je 750,-- DM und eine Paßschreibmaschine\nfür 20.000,-- DM angeboten, nicht beachtet habe. Mit dieser\nWahrunterstellung hat sich die Strafkammer in den Urteilsgründen nicht in Widerspruch gesetzt. Die Wahrunterstel-\n\nlung bezog sich nur darauf, was der Zeuge ausgesagt hat,\nnicht aber auf den Wahrheitsgehalt seiner Aussage. Der\nTatrichter war nicht gehindert, die anders lautende Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung, nämlich daß der\nAngeklagte erstmals den Preis von 20.000,-- DM genannt\nhabe, der Verurteilung zugrunde zu legen. Eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht liegt nicht vor.\n\nc) Die Widersprüche in den Aussagen des Zeugen\nund die Gründe für die Annahme seiner Glaubwürdigkeit\nsind im Urteil ausreichend erörtert. Das Urteil selbst\nenthält keine Widersprüche. Die gezogenen Schlüsse\nsind möglich; zwingend müssen sie nicht sein. Die Revision\ngreift in Wirklichkeit nur die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an.\n\nd) Den hilfsweise gestellten Antrag auf nochmalige\nVernehmung des Zeugen LE durfte das Landgericht\nmit der Begründung ablehnen, daß eine erneute Vernehmung\nzu Themen, zu denen der Zeuge bereits umfassend gehört worden sei, nicht zu einer Klärung des Sachverhalts hinsichtlich der unter Beweis gestellten Behauptungen beitragen\nwürde. Die Ablehnung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\nDie Strafkammer ist davon ausgegangen, daß die Behauptung\ndes LEE, er sei im Besitz einer \"halboffiziellen\nInformation\" aus Fr, in der er vor EI und dem\nAngeklagten als möglichen Ostagenten gewarnt worden sei,\nund eines Fahndungsblattes der DDR-Behörden mit einer Auslobung von 500.000,-- DM für den Fall seiner Ergreifung,\nfalsch sei. Die Vorgänge bei der Fluchthilfeaktion Roland\nFinat der Tatrichter als nicht mehr aufklärbar betrachtet, weil der Zeuge seiner Aufforderung, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, nicht nachgekommen ist.\n\nDie Revision trägt zudem selbst vor, daß der Zeuge erklärt habe, der fragliche Zettel mit den Angaben sei ihm\nabhanden gekommen. Eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses liegt daher ebensowenig vor wie eine\nVerletzung der Aufklärungspflicht.\n\nAuch der von der Revision insoweit behauptete Widerspruch ist nicht gegeben. Als falsch hat das Landgericht angesehen, daß der Zeuge eine halboffizielle Mitteilung erhalten habe, in der er vor Bi und dem Angeklagten gewarnt worden sei; dies schließt jedoch nicht\naus, ein mögliches Motiv für die Einschaltung der Polizei\nbei LEE darin zu sehen, daß er den Angeklagten\nund BEE für Ostagenten hielt und befürchtete, von\nihnen verschleppt zu werden. Diese Unterscheidung ist\nmöglich und unterliegt der freien Beweiswürdigung der\nStrafkamner.\n\ne) Die hilfsweise unter Beweis gestellte Behauptung\nder Naturwissenschaftler, dem BOB zur Flucht aus der\nDDR verhelfen sollte, werde aus politischen Gründen in\nseiner beruflichen Laufbahn erheblich behindert und man\nhabe ihm seiner Qualifikation entsprechende Positionen,\ninsbesondere die Berufung auf einen Hochschullehrstuhl\nverweigert, dürfe aber nicht aus der DDR ausreisen, hat\ndie Kammer als wahr unterstellt. Mit dieser Wahrunterstellung steht nicht in Widerspruch, wenn im Urteil ausgeführt ist, es sei nicht ersichtlich, daß der Wissenschaftler unter den Zuständen in der DDR besonders gelitten\nhabe; allenfalls seien ihm Spitzenpositionen, wie beispielsweise eine Professur, verwehrt worden. Der Tatrichter war nicht verpflichtet, aus den als wahr unterstellten Tatsachen die gleichen Schlüsse wie die Verteidigung zu ziehen, nämlich daß die Lage des Wissenschaft-\n\nlers so ernst gewesen sei, daß zur Ermöglichung seiner\nFlucht der Ankauf von 90 gestohlenen Reisepaßformularen\nund einer gestohlenen Reisepaßschreibmaschine gerechtfertigt werden könnte (vgl. BGH, Urteile vom 13. Februar\n1968 - 1 StR 659/67 - und vom 14. Januar 1974 - 1 StR\n\n2. Sachrüge\n\na) Nach den Feststellungen bot der Angeklagte im Zusammenwirken mit dem früheren Mitangeklagten BEER den\nZeugen LEE, mit dem BEER Kurz vorher in ZU\nVerbindung aufgenommen hatte, 60 neue gestohlene Reisepaßformulare zu je 750,-- DM sowie die gestohlene Paßschreibmaschine zum Preise von 20.000,-- DM an. Bei diesen Verhandlungen war der Angeklagte Wortführer. Zur\nÜbergabe des Diebesgutes kam es infolge des Dazwischentretens der Polizei nicht. Die angebotenen Gegenstände\nhatte BB, ser seit 1974 ein professionelles Fluchthilfeunternehmen betrieb, und bereits zehn Personen gegen ein Entgelt von insgesamt 98.000,-- DM zur Flucht aus\nder DDR in die Bundesrepublik verholfen hatte, in Kenntnis der strafbaren Herkunft erworben. Mit der Paßschreibmaschine wollte er die Flucht sicherer machen. Zu einem\nfrüheren Zeitpunkt hatte er sich 30 alte Reisepaßformulare und ein Dienstsiegel, die ebenfalls gestohlen\nwaren, verschafft.\n\nBereits vor dem Erwerb der Schreibmaschine hatte\nes BEE gegen Zahlung von 50.000,-- DM übernommen,\neinen Naturwissenschaftler mit Familie aus der DDR in\ndie Bundesrepublik zu bringen. Abweichend von der ursprünglichen Vereinbarung verlangte er im Dezember 1974\n\nIm\n\nBin)\n\nvon seinem Auftraggeber einen Vorschuß in Höhe von\n30.000,-- DM mit der Begründung, daß er für die Fluchthilfe eine Schreibmaschine kaufen müsse und diese nur\nbekommen könne, wenn er gleichzeitig eine größere Anzahl Paßvordrucke abnehmen würde. Er erhielt in drei\nRaten 26.000,-- DM. Nach Scheitern des Fluchtplans versuchte Bü die Schreibmaschine und die Paßvordrucke\nabzusetzen, weil er den Vorschuß zurückzahlen wollte.\nDer Angeklagte kannte die Einzelheiten der Vorgeschichte.\n\nb) Das Landgericht sieht in dem Verhalten des Angeklagten in rechtlich zutreffender Weise eine Hehlerei\nin der Form der Absatzhilfe. Hehlerei ist die Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustandes durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter. In diesem Zusammenwirken von\nVortäter und Hehler besteht der innere Zusammenhang mit\nder Vortat, der für die Hehlerei in allen ihren Begehungsformen erforderlich ist (BGHSt 7, 134, 137; 10, 152).\nDaran hat sich durch die Neufassung des § 259 StGB nichts\ngeändert (BGHSt 27, 45, 46). Die Absatzhilfe besteht in\nder Unterstützung des Vortäters in dessen Bemühen, die\nbemakelte Sache weiterzuschieben (BGHSt 26, 358, 362/363).\nVortäter in diesem Sinne kann auch der Hehler sein, der\ndie Sache in Kenntnis der strafbaren Herkunft erworben\nhat und sie nun weiterveräußern will (Zwischenhehler);\nvgl. BGHSt 27, 45. Dabei ist es für die Strafbarkeit des\nAbsatzhelfers ohne Belang, daß der Vortäter auch selbst\naktiv beim Absatz des Hehlguts mitwirkt (BGH, Urteil vom\n11. November 1976 - 2 StR 131/76 -). Die Absatzhilfe kann\nnicht mit der Argumentation der Revision in Frage gestellt werden, der Angeklagte habe BEN nicht in seiner\n\nEigenschaft als Vortäter, sondern als sogenannter Eigenabsetzer unterstützen wollen. Ohne rechtliche Bedeutung\nfür die Annahme einer Absatzhilfe ist es, ob das Absetzen des Zwischenhehlers als straflose Nachtat (vgl.\nBGH NJW 1975, 2109) oder als nicht tatbestandsmäßige\nHandlung (vgl. Hübner NJW 1975, 2110) anzusehen ist. Die\nAbsatzhilfe ist ein eigenständiges Delikt. Sie ist auch\ndann vollendet, wenn es nicht zu einem Absatzerfolg\nkommt (BGHSt 26, 358). Daher ist es rechtlich nicht erheblich, daß Lil die Paßvorärucke und die Schreibmaschine gar nicht erwerben wollte, sondern die Polizei\neingeschaltet hat. Der Angeklagte ging jedenfalls davon\naus, daß Li ein ernsthafter Käufer war.\n\nc) Die Vortat war auch eine rechtswidrige Tat im\nSinne des § 259 StGB. Der Ankauf der gestohlenen Paßvordrucke und der gestohlenen Schreibmaschine durch Bahner\nwar weder durch § 34 StGB noch durch § 904 BGB gerechtfertigt. Das Landgericht verneint im Ergebnis zu Recht\nschon die objektiven Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstandes. Bloße berufliche Schwierigkeiten aus politischen Gründen - wie sie auch nach dem eigenen Vortrag\nder Revision vorliegen - und die Unmöglichkeit, ohne\n\nbehördliche Genehmigung aus der DDR auszureisen, rechtferti-\n\ngen es auch unter dem Gesichtspunkt der Nothilfe (vgl.\nhierzu Schroeder JZ 1974, 113; NJW 1978, 2577 mit Nachweisen) noch nicht, gestohlene Paßvordrucke in dem festgestellten Umfang, gestohlene Dienstsiegel und eine gestohlene Paßschreibmaschine zur Ausstellung falscher Pässe\nzu erwerben. Bei der hierbei gebotenen Interessenabwägung\nist - abgesehen von der Lage der Fluchtwilligen - nicht\nnur die Verletzung des Eigentums zu berücksichtigen, son-\n\ndern auch das allgemeine öffentliche Interesse am Schutz\nvor mißbräuchlicher Benutzung falscher Pässe und der zu\nihrer Herstellung dienenden Gegenstände. Wie sehr ein\nMißbrauch hier zu befürchten war, ergibt sich schon\ndaraus, daß sowohl BEE als auch der Angeklagte bereit\nwaren, die gestohlenen Gegenstände an eine Person weiter\nzu veräußern, die sie nicht näher kannten und von der sie\nnicht wußten, in welcher Weise sie von den Gegenständen\nGebrauch machen würde.\n\nEs fehlt auch an dem erforderlichen subjektiven\nRechtfertigungselement. | hatte die Schreibmaschine\nnicht für eine konkrete Fluchthilfeaktion angeschafft,\nsondern für den Zweck, die gewerblich betriebene Fluchthilfe und damit sein Geschäft sicherer zu machen. Die\nAussicht, eine Paßschreibmaschine kaufen zu können, hat\ner lediglich zum Anlaß genommen, von seinem Auftraggeber\nentgegen der ursprünglichen Vereinbarung einen höheren\nVorschuß zu verlangen (UA S. 12). Es ist rechtlich nicht\nzu beanstanden, wenn der Tatrichter davon ausgeht, daß\nes professionellen Fluchthelfern um den Gewinn und nicht\num die Gründe der Fluchtwilligen geht. Nach der Art der\nGeschäfte und der Praxis der Fluchthelfer ist für sie\nallein maßgebend, ob der Fluchtwillige den geforderten\n- hohen - Preis bezahlen kann.\n\nad) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte,\nder Rechtsanwalt ist, gegenüber BMW erklärt, die\nStrafbarkeit des Erwerbs einer großen Anzahl von Reisepaßformularen zum Zwecke der Fluchthilfe sei gerichtlich\nnoch nicht geklärt (UA S. 4). Wenn das Landgericht daraus\nfolgert, daß der Angeklagte das Vorgehen des BR nicht\n\n- 10 -\n\nals rechtmäßig angesehen oder zumindest mit der Rechtswidrigkeit gerechnet hat, so ist dies aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Der Angeklagte selbst hat nach den\nFeststellungen vorsätzlich gehandelt. Dem Urteilszusanmenhang läßt sich auch entnehmen, daß er in der Absicht\ntätig geworden ist, einen Dritten, nämlich den früheren\nMitangeklagten BMW, zu bereichern; BEE wollte mit\nbeträchtlichem Gewinn die Vordrucke und die Schreibmaschine weiterveräußern. Dritter i.S. des § 259 StGB\nkann auch der Vortäter sein (a.A. Lackner, StGB 12. Aufl.\n§ 259 Anm. 6 ohne nähere Begründung). Der Vortäter kann\nnicht Teilnehmer an der Hehlerei sein; er ist daher Dritter. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß Dritter nur\neine Person sein könne, die außerhalb des tatbestandsmäßigen Geschehens steht.\n\nDie Annahme von vollendeter Hehlerei begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.\n\nII. Verurteil wegen Begünsti\n\nDagegen kann die Verurteilung wegen Begünstigung\nkeinen Bestand haben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte als Rechtsanwalt Mitte Dezember 1974 von einer\nunbekannt gebliebenen Person in einer Kassette aufbewahrte Wertpapiere zur Bewertung und gegebenenfalls zum Verkauf angenommen. Die Wertpapiere wurden zunächst in\neinem Bankschließfach deponiert, ohne daß sie der Angeklagte näher in Augenschein genommen hatte. Bei einer\nnäheren Besichtigung der Papiere am 14. März 1975 gewann\nder Angeklagte die sichere Gewißheit, daß der Inhalt der\nKassette einem Alois SE aus Fi gehörte und offensichtlich von seinem Auftraggeber gestohlen oder gehehlt\n\n- 11 -\n\nwar. Gleichwohl behielt er die Papiere in seinem Besitz,\nbis er - fünf Tage später - von der Polizei festgenommen\nwurde.\n\nAus der bis dahin unterlassenen Rückgabe der gestohlenen Gegenstände an den Überbringer folgert der Tatrichter die Begünstigung. Diese Beurteilung begegnet\ndurchgreifenden Bedenken. Was der Angeklagte hätte tun\n. müssen und tun dürfen, nachdem er die Gewißheit erlangt\nhatte, daß er seit drei Monaten gestohlene Papiere aufbewahrt hatte, lag keinesfalls klar zutage. Der Angeklagte\nwar zwar unter den gegebenen Umständen dank seiner besonderen beruflichen Stellung als Rechtsanwalt (§§ 1,\n\n43 BRAO) zu einem Tätigwerden aufgerufen. Ihm mußte aber\neine Frist zur Überlegung darüber zugebilligt werden,\n\nwie er mit den gestohlenen Papieren zu verfahren hatte.\nInsbesondere bedurfte es für ihn eingehenderer Überlegung, ob die Papiere an den Dieb oder Hehler zurückzugeben waren, wie die Strafkammer meint, oder auch nur zurückgegeben werden durften, weil er damit dem Dieb oder\nHehler wieder die unmittelbare Verfügungsmöglichkeit einräumte, oder ob er berechtigt war, die Papiere dem ihm\nbekannten Eigentümer oder der Polizei auszuhändigen, ohne\nseinen Mandanten dadurch zu gefährden. Wenn sich der Angeklagte innerhalb der fünf Tage, die zwischen der Erlangung der Gewißheit über den Charakter der Papiere und\nseiner eigenen Festnahme lagen, noch nicht für ein bestimmtes Tätigwerden entschieden hatte, so kann ihm hieraus\nkein Schuldvorwurf gemacht werden. Es ist ihm deshalb auch\nnicht anzulasten, daß er den Verfügungsberechtigten Selz\nnicht bei einem Zusammentreffen über den Besitz der\nPapiere informiert hat, Daraus kann unter den gegebenen\n\n- 12 -\n\nUmständen auf eine Begünstigungsabsicht nicht geschlos-\n\nsen werden. Auch das Telefongespräch mit HB 1äßt eindeutige Schlüsse in der vom Tatrichter gezogenen Richtung\nnicht zu; denn der Angeklagte hatte einem Dritten gegenüber immerhin von einem Diebstahlverdacht gesprochen. Gleiches gilt angesichts des Zeitraums von nur fünf Tagen und\nder im Urteil angeführten Arbeitsbelastung des Angeklagten\nauch für den Umstand, daß er die Nummern der gestohlenen\nAktien noch nicht, wie | zugesagt, an diesen durchgegeben hatte.\n\nDie Verurteilung wegen Begünstigung kann daher\nnicht aufrechterhalten bleiben. Auf die weiteren Rügen\nkommt es nicht mehr an. Da ergänzende Feststellungen zu\ndiesem Schuldvorwurf nicht mehr zu erwarten sind, kann\nder Senat insoweit auf Freispruch erkennen,\n\nIII. Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen Begünstigung entfällt auch die Grundlage für die Bildung einer\nGesamtgeldstrafe und damit zugleich für die Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom\n9, Februar 1977. Es kann jedoch ausgeschlossen werden,\ndaß die Bestrafung wegen Begünstigung die Höhe der wegen\nHehlerei ausgesprochenen Freiheitsstrafe beeinflußt hat.\n\n- 13 -\n\nAuch sonst läßt der Strafausspruch keinen Rechtsfehler\nerkennen. Die weitergehende Revision ist daher zu verwerfen.\n\nPikart Loesdau Woesner\n\nZipfel RiBGH Herdegen ist\ndurch Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.\nPikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-07/1-str-176-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 904","ref_norm":"904","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-07/1-str-176-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:02.887089+00:00"}}