{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-07-31_1_StR_411_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-07-31","aktenzeichen":"1 StR 411/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 411/79 BESCHLUSS\n\nvo. N\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Pferdeverleiher Franz-Xaver K su\naus EEE, zeboren arı u 1939 in Po,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nc4H\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 31. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig\n«beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 2, März 1979 im\nRechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, In diesem Umfang wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit\nes sich gegen den Schuldspruch richtet.\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n„Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des\nRaubes allein deshalb verneint, weil \"der Angeklagte\n\ndie Tat sorgfältig geplant und unter Ausnutzung der\nDunkelheit und erheblicher Gewaltanwendung konsequent\nausgeführt hat\"(S. 27 UA). Diese knappe Begründung\nträgt die Entscheidung nicht. Schon die Annahme,\n\nder Angeklagte habe die Tat sorgfältig geplant,\n\nist mit den Feststellungen schwerlich vereinbar.\n\nDanach ist der Angeklagte, der sich damals in finanziel-\n\nlen Schwierigkeiten befand, durch die verschwenderischen Geldausgaben des Zeugen BP im Nachtlokal\n\"SR\" zur den Gedanken gebracht worden, diesen\ndas Geld wegzunehmen, Als er sich zur Tat entschloß,\nwar er bereits ersichtlich angetrunken (S. 9 UA).\n\nEr ist dann alsbald zur Tatausführung geschritten,\nindem er dem Zeugen beim Verlassen des Lokals auflauerte. Nach den Tatumständen mußte er sich bei\nklarer Überlegung sagen, daß er in erster Linie in\nTatverdacht geraten mußte. Dies alles spricht eher\nfür eine Gelegenheits- als für eine sorgfältig geplante Tat. Die \"konsequente\" Tatausführung ist ein\nUmstand, der über die Schwere der Tat, wenn überhaupt, wenig aussagt.\n\nBei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer\nFall vorliegt, sind jedoch nicht nur einzelne Unstände in Betracht zu ziehen, erforderlich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für\ndie Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sind.\nDabei sind die wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Der auf\nder Grundlage einer solchen Abwägung sich ergebende\nGesamteindruck ist entscheidend dafür, welcher Strafrahmen anzuwenden ist (st. Rechtspr. vgl. BGHSt 2,\n181, 182; 26, 97, 99; BGH NJW 1960, 1869; 4 StR 149/79\nvom 3.5.79). Diese Gesamtbetrachtung läßt das angefochtene Urteil vermissen.\n\nDas Landgericht hat möglicherweise aber auch übersehen, daß schon die verminderte Schuldfähigkeit des\nAngeklagten für sich allein die Annahme eines minder\n\nschweren Falles begründen kann (BGHSt 16, 360, 362,\n\n4 StR aa0). In den Urteilsgründen ist sie lediglich\nbei der Strafzumessung im Rahmen des Regelstrafrahmens\nals strafmildernder Umstand gewürdigt (S. 28 UA).\n\nEs 1äßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß\ndie Höhe der Strafe hiervon beeinflußt ist.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nPikart Loesdau Woesner\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-31/1-str-411-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-31/1-str-411-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:02.660210+00:00"}}