{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-07-31_1_StR_324_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-07-31","aktenzeichen":"1 StR 324/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 324/79 URTEIL\nMr:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Textilarbeiter Cuma K EB zus SED,\ngeboren am u 1937 in nu / Türkei, zur\n\nZeit in Haft,\n2. den Stahlbauschlosser Hans-Jürgen S t B aus\n\nSCHE, dort geboren am 1955, zur Zeit\n\nin Haft,\n\n3, den Pförtner Edgar L PB zus SC, dort ge-\n\nboren am uf 956,\n\n4. den Arbeiter Kurt Heinz M zus SEE, dort\ngeboren am EB\n\nwegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31. Juli 1979 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nZipfel,\n\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt uuuuuuummuunnh\n\nals Verteidiger des Angeklagten St,\n\nJustizangestellter ik\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\n3.\n\n- 3 -\n\nAuf die Revision des Angeklagten Kg wird\ndas Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom\n23. Januar 1979, soweit es ihn betrifft\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\ntateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wegfällt,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Beschwerdeführers wird verworfen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten St\n\nIE und ME gegen das genannte Urteil\nwerden verworfen. Jeder dieser Beschwer-\n\ndeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nDie Einziehungsanordnung bleibt bestehen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-b-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergehens\ngegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen verurteilt; der Angeklagte Stil ist auch der tateinheitlich begangenen gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig gesprochen worden.\nDie Revisionen der Angeklagten erheben die Sachbeschwerde,\nder Angeklagte KR peanstandet außerdem das Verfahren.\n\nI. Die Revision des Angeklagten KEN\n\n1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.\n\nEin Verstoß gegen §§ 250, 261 StPO liegt nicht vor.\nDie Niederschriften über polizeiliche Vernehmungen sind\nnicht durch Verlesung zum Gegenstand der Beweisaufnahme\ngemacht worden. Die Zeugin Seil hat auf Vorhalt die\nRichtigkeit der Protokolle eingeräumt, und der Polizeibeamte, der sie vernommen hatte, hat deren Inhalt bestätigt (UA S. 21). Auch die Zeugen SU “iM un: mw\nKi Haben auf Vorhalt zugegeben, die näheren Angaben\nüber den Heroinhandel des Angeklagten vor der Polizei gemacht zu haben (UA S. 27).\n\n2. Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist rechtlich unbedenklich. Zwar hat der An-\n\ngeklagte keinen finanziellen Gewinn erstrebt. Für die Annahme der Eigennützigkeit genügt es aber, daß der Täter\n\nVorteile irgendwelcher Art erlangen will (BGH, Urteil vom\n16. Januar 1979 - 1 StR 643/78). Der Beschwerdeführer erhoffte sich Belohnung auf sexuellem Gebiet (UA S. 9, 35).\n\n-5-.\n\n3. Dagegen kann die - tateinheitliche - Verurteilung\nwegen fahrlässiger Tötung nicht bestehenbleiben, weil die\nFeststellungen über die Vorhersehbarkeit des Todes\n\nKO nicht ausreichen.\n\nAls Todesursache hat die Strafkammer ein Zusammenwirken von Alkoholisierung (1,54 %o BAK) und Heroineinspritzung\n(etwa ein Drittel von 0,1 bis 0,2 Gramm, also geringstenfalls von 0,033 Gramm) angenommen (UA S. 15, 16, 33). \"Tritt\nder strafbare Erfolg nur durch das Zusammenwirken mehrerer\nUmstände ein, dann müssen alle diese Umstände dem Täter erkennbar sein, weil nur dann der Erfolg für ihn vorhersehbar\nist\" (BGH, Urteil vom 18. Mai 1954 - 2 StR 139/54; ebenso\nUrteile vom 27. Oktober 1970 - 1 StR 267/70 -, vom 29. April\n1975 - 1 StR 554/74 - und vom 31. Januar 1978 - 1 StR 379/77).\n\nIn dieser Hinsicht stellt das Landgericht fest, dem\nAngeklagten sei nicht bekannt gewesen, daß Heroinkonsum\ndie Gefahr tödlichen Verlaufs mit sich bringe (so UA S. 36\nzur Nichtanwendung des § 11 Abs. 4 Nr. 2 BetMG; es verneint\ndeshalb das Vorliegen von Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit. Der Tatrichter nimmt aber insoweit unbewußte Fahrlässigkeit an, weil es dem Angeklagten möglich und zumutbar gewesen sei, sich die Kenntnis von der tödlichen Gefährlichkeit des Heroins zu verschaffen (UA S. 35, 36). Außerdem\nentspreche es allgemeiner und auch dem Angeklagten zugänglicher Erfahrung, \"daß Heroinkonsumenten auch häufig zum\nAlkohol greifen und daß gerade das Zusammentreffen dieser\nbeiden ... Faktoren einen tödlichen Verlauf nehmen kann\"\n(UA S. 36). Es kann offen bleiben, ob es einen solchen\nallgemeinen Erfahrungssatz gibt; daß dem Angeklagten eine\nsolche Erfahrung zugänglich gewesen wäre (und er sie sich\n\nBAR\n\n-6-\n\nhätte verschaffen müssen), ist den sonstigen Feststellungen nicht zu entnehmen. Da er auch Ko und\ndessen Trinkgewohnheiten nicht kannte, ist eine Vorhersehbarkeit des Todes für den Angeklagten nicht dargetan.\n\nWeitere Feststellungen zu diesem Punkt sind nicht\nzu erwarten. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch von\nsich aus geändert.\n\nL. Die Strafe hat das Landgericht dem Rahmen des\n§ 11 Abs. 4 BetMG entnommen. Seine Erwägungen (UA S. 40)\nsind für sich betrachtet rechtlich unangreifbar. Da aber\nder Tatrichter bei allen Angeklagten erschwerend ins Gewicht fallen läßt, daß sie zwei Straftatbestände verwirklicht haben (UA S. 39), läßt sich nicht völlig ausschließen, daß sich der Schuldspruch wegen fahrlässiger\nTötung zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Der Strafausspruch war deshalb aufzuheben.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten stn |\n\nund Mi sind unbegründet.\n\nAuch hier bedarf nur der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung der Erörterung. Er kann bestehenbleiben.\n\n1. Dem Angeklagten St war bekannt, daß der Konsum\nvon Heroin zum Tode führen kann (UA S. 37). Er selbst verkaufte es an Ko (UA S. 15); dessen Alkoholisierung\nwar ihm erkennbar (UA S. 38). Er hatte unmittelbaren Kontakt\nzu KO. Die Annahme fahrlässigen Handelns ist deshalb\nbei diesem Angeklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Er\nkonnte vorhersehen, daß die Kombination von Drogen- und\n\n- 7 -\n\nAlkoholkonsum im konkreten Fall lebensgefährlich war, zumal er selbst süchtig war und die Gefahren des Rauschgiftkonsums im Einzelnen kannte.\n\nDer Anwendung des § 222 StGB steht nicht entgegen,\ndaß Ko sein Leben bewußt der Gefährdung ausgesetzt\nhat. Der Fall BGHSt 7, 112 liegt wesentlich anders; die\nErwägungen S. 115 aaO treffen auf den vorliegenden Fall\nnicht zu. So hat auch der Bundesgerichtshof durch Verwerfungsbeschlüsse gemäß § 349 Abs. 2 StPO Urteile in vergleichbaren Fällen bestätigt, in denen Rauschgifthändler\nwegen fahrlässiger Tötung ihrer Abnehmer zur Rechenschaft\ngezogen worden sind (BGH, Beschlüsse vom 1. September 1978\n- 2 StR 329/78 - und vom 22. März 1979 - 4 StR 97/79).\n\n2. Dasselbe gilt für die Angeklagten Li una Mm.\nSie tranken zusammen mit Ko, beschlossen und finanzierten gemeinsam den Erwerb des Rauschgifts (UA S. 15)\nund bereiteten es gemeinsam auf (UA S. 16). Ihnen waren\nTodesfälle von Heroinsüchtigen in ihrer näheren Umgebung\nbekannt (UA S. 17). Die Strafkammer hat auch bei ihnen\ndie Vorhersehbarkeit eines tödlichen Ausgangs und insoweit Fahrlässigkeit ohne Rechtsfehler angenommen (UA\n\nSs. 39).\n\n-8B-\n\n3. Die Erwägungen zur Strafzumessung begegnen keinen\nrechtlichen Bedenken. Das gilt entgegen dem Vortrag der\nRevision auch für den Angeklagten Strohm.\n\nPikart Loesdau Woesner\n\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-31/1-str-324-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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