{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-07-31_1_StR_296_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-07-31","aktenzeichen":"1 StR 296/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 296/79 URTEIL\n\"lr.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Manfred Hol aus Au.\ngeboren am EEE 1943 in KEEE/CSR, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31. Juli 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WEB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt ww bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n23. November 1978 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine als Schwurgericht\nzuständige andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nEN\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas genannte Urteil wird verworfen.\n\n3. Die Kosten der Revision der Anklagebehörde\nund die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen\nwerden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags zur\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt\nworden. Er hat das Urteil in vollem Umfange, die Staatsanwaltschaft hat es zu seinen Ungunsten im Ausspruch über\ndie Rechtsfolgen der Tat angefochten. Der Angeklagte rügt\nohne nähere Begründung Verletzung des materiellen Rechts.\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet, daß das Schwurgericht\nden Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 StGB\nerste Alternative) bejaht hat. Ihr Rechtsmittel hat keinen\nErfolg. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft:\n\n1. Das Tatgericht hat festgestellt:\n\n-L-\n\nDer Angeklagte und Alois BEE lernten sich im\nFrühjahr 1978 kennen. Die guten Beziehungen, die zunächst zwischen beiden bestanden, währten nicht lange.\nBald kam es zu Auseinandersetzungen. Im Verlauf der\nersten erhielt der Angeklagte in seiner Wohnung von\nBEE einen Schlag in die linke Gesichtshälfte. Im\nVerlauf der zweiten, die sich wiederum in der Wohnung\ndes Angeklagten zutrug, griff BEE, als er zum Gehen\naufgefordert wurde, nach einer Bierflasche, die er dem\nAngeklagten auf den Kopf schlagen wollte. Er führte\ndieses Vorhaben jedoch nicht aus. Am Tattage \"rannte\"\nDEE an frühen Nachmittag die Eingangstür zur Wohnung des Angeklagten ein, als ihm nicht geöffnet wurde.\nTür und Türstock wurden beschädigt. Der Angeklagte wurde\ndavon am Arbeitsplatz unterrichtet. Kurz nachdem er nach\nHause gekommen war, erschien Big erneut und begehrte\nEinlaß. Der Angeklagte wies ihn ab und drohte DEE\nmit \"Abstechen\" oder \"Hineinrennen\" des Messers, wenn er\nin die Wohnung komme. DEE, ser angetrunken war, entgegnete: \"Das werden wir schon sehen!\" Er klingelte und\nklopfte an der Wohnungseingangstür, die von einem Bekannten des Angeklagten \"notdürftig\" wieder hergerichtet\nworden war. Als der Angeklagte nicht öffnete, stieß\nDOM mit der Schulter oder mit dem Fuß so wuchtig\ngegen die Tür, daß sich der Rahmen des Türstocks löste\nund die Tür aufsprang. In dem Augenblick, in den BEP\neintreten wollte, versetzte ihm der Angeklagte mit einem\nMesser, das eine Klingenlänge von 44,5 cm hatte, einen\nStich in die linke Bauchseite. BEER wurde lebensgefährlich verletzt. Der Angeklagte hatte den Tod BEE\n\"zumindest billigend in Kauf genommen\".\n\n-5-\n\n2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte\ndas Schwurgericht unbedenklich annehmen können, daß ein\nminder schwerer Fall im Sinne der zweiten Alternative\ndes § 213 StGB vorliege. Es ist aber auch nicht als\nrechtsfehlerhaft zu beanstanden, daß das Tatgericht\ndie erste Alternative dieser Vorschrift bejaht hat.\n\"Schwere Beleidigung\" im Sinne dieser Alternative ist\njede schwere Kränkung (BGH bei Holtz MDR 1978, 110 und\n1979, 280). In der wiederholten Mißachtung des Hausrechts\ndes Angeklagten am Tattage durch fremdes Eigentum beschädigende Gewaltakte, in denen BE zum Ausdruck\nbrachte, daß er ohne Rücksicht auf Abwesenheit oder\nAnwesenheit des Angeklagten und ohne Rücksicht auf dessen\nnachdrückliche, ein hohes Risiko für den Eindringling\nankündigende Warnung sich Zugang verschaffe, wann immer\nes ihm passe, lag eine schwere Kränkung des Angeklagten\n(vgl. RG HRR 1935, 312). Selbst wenn seine Tat nicht\nausschließlich Reaktion auf DEE \"Reizung zum Zorn\"\nwar, sondern auch durch andere Beweggründe ausgelöst\nwurde, durfte das Tatgericht die erste Alternative des\n§ 213 StGB bejahen (BGH bei Holtz MDR 1979, 107).\n\nDamit erweist sich die vom Generalbundesanwalt\nnicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft als un-\n\nbegründet,\n\nII. Die Revision des Angeklagten:\n\n1. Das Schwurgericht hat die Voraussetzungen der\nNotwehr aus zwei Gründen verneint.\n\nDer erste Grund ist eine rechtliche Erwägung.\nDas Tatgericht meint, es sei \"unzulässig, sich gegen\neinen Hausfriedensbruch mit einer möglicherweise\ntödlichen Abwehrhandlung zu verteidigen\", weil im\nFalle einer solchen Verteidigung nein unerträgliches\nMißverhältnis\" zwischen dem angegriffenen Rechtsgut\nund den Folgen der Notwehrhandlung bestehe.\n\nDer andere Grund ist tatsächlicher Art. Es hätten\nsich, so führt das Tatgericht aus, keine Anhaltspunkte\ndafür ergeben, daß BEE den Angeklagten habe angreifen wollen und daß der Angeklagte in der Erwartung\nvon Tätlichkeiten auf BEE eingestochen habe. Der\nAngeklagte selbst habe \"eine solche Lage verneint\".\n\n2. Gegen die Argumentation des Schwurgerichts\nbestehen durchgreifende Bedenken.\n\na) Zwar trifft es zu, daß eine Verteidigung gegen\neinen rechtswidrigen Angriff mißbräuchlich ist, wenn\nsie zu Folgen für den Angreifer führt, die außer jedem\nVerhältnis zu dem Schaden stehen, der den Rechtsgütern\n\ndes Angegriffenen droht (BGH GA 1968, 182, 183; BGH, Urt.\n\nvom 15. Mai 1979 - 1 StR 749/78 -; LK-Baldus 9. Aufl.\n§ 53 Rdn. 31; Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 32\nRdn. 20). \"Der Güterabwägungsgedanke, der sonst bei\n\nder Notwehr keine Rolle spielt, übernimmt in Grenzfällen\neines besonders krassen Mißverhältnisses der beteiligten\n\nRechtsgüter die Funktion eines Korrektivs\" (Schönke/\n\nSchröder/Lenckner, StGB 19. Aufl. § 32 Rdn. 50). Aber das\n\nHausrecht, das als \"ein Stück lokalisierter Freiheits-\n\noT\n\nsphäre\" (Welzel, Lehrbuch 11. Aufl. § 44) einen \"elementaren Lebensraum\" (BVerfGE 42, 219) sichert, ist\n\nkein so leichtgewichtiges Rechtsgut, daß der Hausfriedensbruch in abstrakter Betrachtung als bloßer\nBagatelleingriff eingestuft werden dürfte, demgegenüber\ndas uneingeschränkte Notwehrrecht keine Anwendung fände,\nNur wenn im Einzelfall der das Hausrecht verletzende\nAngriff tatsächlich Bagatellcharakter hat, muß sich, wie\nin anderen Fällen der sog. Unfugabwehr, die Verteidigung\nim Rahmen proportionaler Reaktion halten (LK-Baldus aaO\nRan. 31; Schönke/Schröder/Lenckner aa0 Rdn. 49). Das mit\nSachbeschädigung verbundene gewaltsame Eindringen\nDEE hatte nicht nur Bagatellcharakter. Ihm durfte\nder Angeklagte Verteidigungshandlungen entgegensetzen,\ndie zur sofortigen und endgültigen Beendigung des im\nVordringen in das Wohnungsinnere fortdauernden Angriffs\nauf sein Hausrecht geeignet waren, ohne daß ihm selbst\nGefahr erwuchs. Der Angeklagte durfte aber Intensität und\nGefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbieten\n(BGHSt 26, 256, 258; 27, 336, 337; BGH GA 1968, 182, 183;\nBGH bei Holtz MDR 1977, 281 mit weiteren Nachweisen;\n\nBGH, Urt. vom 15. Mai 1979 - 1 StR 749/78). Ob der Angeklagte diese Grenze eingehalten hat und ob er mit Verteidigungswillen handelte, das sind die ausschlaggebenden\nFragen. Das Tatgericht gibt darauf nur eine unzulängliche\nAntwort. Eine abschließende Prüfung durch den Senat ist\ninfolgedessen nicht möglich.\n\nb) Was zur Verteidigung erforderlich ist, richtet\nsich nach den gesamten Umständen, unter welchen sich\nAngriff und Abwehr abspielen, insbesondere nach der\nStärke und Gefährlichkeit des Angreifers und nach den\nVerteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (BGHSt 3,\n194, 196; 27, 336, 337; BGH, Urt. vom 9. Oktober 1973\n- 1 StR 426/73).\n\nDas Schwurgericht führt aus, es hätten sich keine\nAnhaltspunkte dafür ergeben, daß BEE den Angeklagten angreifen wollte. Damit verneint das Tatgericht\nnicht nur ohne nähere Begründung die indizielle Bedeutung des zweimaligen gewaltsamen Vorgehens von DEE\nam Tattage für eine von ihm ausgehende, dem Angeklagten\nselbst drohende Gefahr. Es läßt vielmehr auch außer acht,\ndaß bei der Beurteilung von Stärke und Gefährlichkeit\ndes Angriffs die Frage nicht außer Betracht bleiben kann,\nwelche Reaktionen des angetrunkenen, in Wut und Ärger\nvorgehenden Angreifers (vgl. UA S. 6, 11, 15), der sehen\nwollte, ob er vom Eindringen in die Wohnung abgehalten\nwerden kann (UA S. 6), für den Fall zu erwarten waren,\ndaß ihm der Angeklagte nach dem Aufbrechen der Tür den\nWeg nicht freigibt.\n\nDiese Frage erledigt sich nicht dadurch, daß der\nAngeklagte, wie das Schwurgericht festgestellt hat, nicht\nannahm, BED wolle eindringen, um einen Angriff gegen\nihn zu führen (UA S. 20). Denn mit dieser Feststellung\nist wiederum nichts darüber gesagt, ob der Angeklagte\nsich Vorstellungen über das Verhalten B für den\n\nFall machte, daß er ihm an der Schwelle entgegentritt,\num ihn am Hereinkommen zu hindern, und wie etwaige\nVorstellungen beschaffen waren,\n\nFehlen oder Vorhandensein solcher Vorstellungen\nund ihr Inhalt können für die subjektiven Voraussetzungen\ndes Notwehrrechts (vgl. dazu BGHSt 3, 194, 196, 198;\nBGH GA 1969, 23, 24 und 1969, 117, 118; BGH bei Dallinger\nMDR 1972, 16; BGH bei Holtz MDR 1978, 279; BGH, Urt. vom\n416. November 1976 - 1 StR 627/76) von ausschlaggebender\nBedeutung sein.\n\nc) Wenn der Angeklagte überhaupt mit Verteidigungswillen handelte, dann ist auf der Grundlage der bisherigen\nFeststellungen zu fragen, weshalb er, obwohl in seiner\n. Wohnung fünf Bekannte waren, nicht nach einem weniger\ngefährlichen Werkzeug als einem Messer mit einer Klingenlänge von 14,5 cm griff, weshalb er die Verwendung der\nStichwaffe DEREN nicht erst androhte, als er ihm\ngegenüberstand, und weshalb er durch einen wuchtigen\nStich in den Bauch Bi sogleich lebensgefährlich\nverletzte (vgl. BGHSt 24, 356, 359; 26, 256, 258; 27, 336,\n337; BGH GA 1969, 117). Die erneute Verurteilung wegen\nversuchten Totschlags wird nicht zu beanstanden sein,\nwenn der Angeklagte bewußt und gewollt nicht diejenige\nVerteidigungsmöglichkeit wählte, die einerseits erfolgversprechend war (die sofortige Beendigung des fortdauernden Hausfriedensbruchs und die Verhinderung etwaiger MiB-\nhandlungen erwarten ließ), aber andererseits den Angreifer\nmöglichst wenig schädigte.\n\n- 10 -\n\n3. Zur Erörterung der Voraussetzungen und der\nrechtlichen Tragweite eines Notwehrexzesses (§ 33 StGB)\ndurch den Senat besteht nach den bisherigen Feststellungen kein Anlaß.\n\nPikart Loesdau Woesner\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-31/1-str-296-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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