{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-07-31_1_StR_286_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-07-31","aktenzeichen":"1 StR 286/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_286/79 BESCHLUSS\nar\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Rampal GW zus EEE, geboren\nam ER 1952 in NEE (Indien), zur Zeit in Haft,\n\nwegen fortgesetzten unerlaubten Handels\nmit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Dezenber 1978 mit den zugehörigen Feststellungen im\nStrafausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag\nvom 28. Mai 1979, dem der Senat durch diesen Beschluß\nentsprochen hat, ausgeführt:\n\n\"Das Urteil enthält Unklarheiten, wenn nicht Widersprüche, die sich auch aus dem Urteilszusammenhang nicht\nhinreichend klären lassen.\n\nIm Rahmen der Sachverhaltsschilderung ist festgestellt,\ndaß SW auf die angebliche Weigerung des Angeklagten,\nbeim Absatz des Stoffes behilflich zu sein, diesen mit\n\ndem Messer bedroht habe unter gleichzeitigen Hinweisen\ndarauf, daß er sich an der noch in Indien lebenden\nFamilie des Angeklagten rächen könne (UA S. 3). Weiter\nheißt es dann im Urteil: \"Letzteres Argument überzeugte\nden Angeklagten. Er erklärte sich zur Mithilfe bereit\"\n(UA S. 3/4). Im Gegensatz zu diesen Feststellungen ist\nbei der rechtlichen Würdigung ausgeführt, der Angeklagte habe mit der Morphin-Base Handel getrieben, \"ohne von\nShaikh hierzu veranlaßt worden zu sein. Vielmehr ging\n\n- immer nach den Angaben des Angeklagten - die Weisung\ndes Sl dahin, den Stoff zu vernichten\" (UA S. 11).\nSo hatte sich der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen allerdings eingelassen (UA S. 7), und obwohl sich\ndie Beweiswürdigung zu dieser Einlassung nicht verhält,\nkann dem Urteilszusammenhang entnommen werden, daß das\nLandgericht als nicht glaubhaft erachtet hat, daß der\nAngeklagte den Stoff vernichten sollte; nicht ohne weiteres verständlich ist aber, daß er Handel getrieben haben soll, \"ohne von SW Hierzu veranlaßt worden zu\nsein\". Möglicherweise hat das Landgericht mit dem Wort\n\"veranlaßt\" nur im Ausdruck sich vergriffen und meint\n\nin Wirklichkeit, daß der Angeklagte von SIEB nicht\ngenötigt worden sei. Hierfür spricht, daß die Kamner an\nanderer Stelle des Urteils die behauptete Drohung\nSCHE 215 eine bloße Schutzbehauptung bezeichnet (UA\nS. 12). Dann wäre allerdings die eingangs mitgeteilte\nSachdarstellung falsch. Die Annahme einer Schutzbehauptung ist aber auch mit darauf gestützt, daß \"sein Mittäter nicht mehr ortsanwesend war, als der Angeklagte in\nNUCEE nit dem Absetzen der Ware begann\" (UA S. 12).\nDas steht jedoch im Widerspruch zu den Feststellungen\n\nUA S. 4, wonach der Angeklagte schon am 8. Mai 1978\neinen Konsumenten angesprochen und ihm eine Probe (!)\nvon 40 g (!) überlassen sowie weitere - nicht näher dargestellte - Versuche unternommen hat, den Stoff zu veräußern, bevor sich SEM am 11. Mai 1978 vom Angeklagten getrennt hat.\n\nDiese Ungereimtheiten der Urteilsgründe stellen zwar den\nSchuldspruch nicht in Frage, weil der Angeklagte die Weitergabe des Stoffes teils selbst eingeräumt hat, teils\ndurch die Zeugen dessen überführt worden ist (UA S. 7/8).\nDoch 1äßt sich ein Einfluß auf das Strafmaß - 8 Jahre\nFreiheitsstrafe - nicht mit Sicherheit ausschließen.\n\nErst auf Grund einwandfreier Feststellungen kann die für\ndie hohe Strafe ersichtlich ausschlaggebende (vgl. UA\n\nS. 14) Annahme des Landgerichts, beim Angeklagten und\nseinem \"Mittäter\" handele es sich um \"routinierte Profis\nder Rauschgiftszene\" (UA S. 13), nachvollzogen werden.\nZudem werden auch die Feststellungen UA S. 4/5, die der\nAnnahme des Landgerichts entgegenstehen könnten, in diesem Zusammenhang nicht ungewürdigt bleiben können.\"\n\nDie Ausführungen des Generalbundesanwalts treffen\nzu. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann\nkeinen Bestand haben.\n\nLO\n\n2. Die Überprüfung dieses Urteils auf Grund der\nallgemeinen Sachrüge des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler ergeben, durch welchen der Schuldspruch in Frage\ngestellt würde. -\n\nPikart Loesdau Woesner\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-31/1-str-286-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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