{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-07-31_1_StR_21_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-07-31","aktenzeichen":"1 StR 21/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"§ 170 b StGB ist nicht anwendbar, wenn ein im Inland\nlebender Ausländer seine gesetzliche Unterhaltspflicht\ngegenüber im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten\nnichtdeutscher Staatsangehörigkeit verletzt.","text_plain":"A\n\nNachschlagewerk: 3a\nBGHSt: -;a\n\nStGB 1975 § 170 bp\n\n§ 170 b StGB ist nicht anwendbar, wenn ein im Inland\nlebender Ausländer seine gesetzliche Unterhaltspflicht\ngegenüber im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten\nnichtdeutscher Staatsangehörigkeit verletzt.\n\nBGH, Beschl. v. 31. Juli 1979 - 1 StR 21/79 - AG Schopfheim\nOLG Karlsruhe\n\nIRRE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_21/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Jaroslav FB aus Sch zeboren\n\nam GE 19:5 ir. Lin SEEEED/CSsH,\n\nwegen Verletzung der Unterhaltspflicht\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 31. Juli 1979 durch den\nVorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pikart und die\nRichter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel\nund Herdegen\n\nbeschlossen:\n\n§ 170 b StGB ist nicht anwendbar, wenn ein im\nInland lebender Ausländer seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber im Ausland lebenden\nUnterhaltsberechtigten nichtdeutscher Staatsangehörigkeit verletzt.\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte, tschechoslowakischer Staatsangehöriger, lebt seit 1969 in der Bundesrepublik Deutschland.\nEr hat seine Ehefrau und seinen ehelichen Sohn in der\nTschechoslowakei zurückgelassen. Das Amtsgericht hat den\nAngeklagten wegen Vergehens nach § 170 b StGB zu einer auf\nBewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt, weil\ner seiner rechtskräftig durch Versäumnisurteil festgestellten Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn in\nderart geringem Umfange nachgekommen ist, daß das Kind\nauf die Hilfe anderer angewiesen war.\n\nDie gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten rügt u.a. die Verletzung sachlichen Rechts. Der\nBeschwerdeführer meint, deutsches Strafrecht sei auf den\n\nfestgestellten Sachverhalt nicht anzuwenden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe, das über die Revision zu entscheiden hat, will das Rechtsmittel verwerfen, soweit es sich\ngegen den Schuldspruch richtet. Es ist der Ansicht,\n\n§ 170 b StGB gelte in Verbindung mit §§ 3, 9 Abs. 1 StGB\nauch für Unterhaltspflichtverletzungen von Ausländern,\ndie in der Bundesrepublik leben, gegenüber ihren im Ausland wohnenden Unterhaltsberechtigten nichtdeutscher\nStaatsangehörigkeit. An der beabsichtigten Entscheidung\nsieht das Oberlandesgericht sich jedoch durch ein Urteil\ndes Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 3. Oktober 1974\n(NJW 1975, 506 Nr. 16) gehindert. In diesem wird die Auffassung vertreten, das deutsche Strafrecht finde auf einen\nAusländer, der es im Inland unterlasse, seine Unterhaltspflicht gegenüber den im Ausland lebenden nichtdeutschen\nUnterhaltsberechtigten nachzukommen, keine Anwendung. Dieser Ansicht sind das Oberlandesgericht Stuttgart (NJW\n1977, 1601 Nr. 22) und das Oberlandesgericht Frankfurt\n(NJW 1978, 2460 Nr. 19) in Armenrechtsbeschlüssen beigetreten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt:\n\nIst das deutsche Strafrecht (§ 170 b StGB in Verbindung mit §§ 3 und 9 Abs. 1 StGB) auch dann anwendbar, wenn ein in der Bundesrepublik Deutschland lebender Ausländer die auf seinem Heimatrecht beruhende Unterhaltspflicht gegenüber einem\nim Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten nichtdeutscher Staatsangehörigkeit verletzt?\n\nII. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt.\n\nDas Oberlandesgericht Karlsruhe kann in der vorliegenden Sache nicht in dem von ihm beabsichtigten Sinne\nentscheiden, ohne von der in einem Revisionsurteil zum\nAusdruck gelangten Rechtsansicht des Oberlandesgerichts\nSaarbrücken abzuweichen.\n\nIll. In der Sache selbst schließt sich der Senat\nin Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt im Ergebnis der Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken an,\nder die Oberlandesgerichte Stuttgart und Frankfurt gefolgt sind.\n\n1. § 170 b StGB soll den gesetzlichen Unterhaltsberechtigten vor Gefährdung seines materiellen Lebensbedarfs, außerdem die Rechtsgemeinschaft, insbesondere die\nSozialbehörden, vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme\nschützen (BVerfG, Beschl. vom 17. Januar 1979 - 1 BvL\n25/77; BGHSt 12, 166; 26, 111, 116). Die Vorschrift verstärkt den bürgerlich-rechtlichen Schutz gegen Verletzung\nder gesetzlichen Unterhaltspflicht und wendet sich gleichzeitig gegen den Mißbrauch der öffentlichen Fürsorge (BGHZ\n28, 359, 366, 367). Ihre zweckgerichtete Auslegung ergibt, daß das Gesetz insoweit lediglich dem Schutz der\ndeutschen Rechtsgemeinschaft und damit der deutschen Sozialbehörden vor mißbräuchlicher Inanspruchnahme dient.\n\n2. Daß Unterhaltspflichtverletzungen von Ausländern mit ausschließlich ausländischer Wirkung nicht erfaßt werden sollen, folgt bereits aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift.\n\n§ 361 Nr. 10 StGB a.F., ein Vorläufer des § 170 b\nStGB, ist durch Reichsgesetz vom 12. März 1894, betreffend die Änderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz und die Ergänzung des StGB (RGBl 1894, 259), in\ndas Strafgesetzbuch eingefügt worden. Die Vorschrift bedrohte den Täter mit Strafe, der seiner Unterhaltspflicht\nin schuldhafter Weise nicht genügte und dadurch das Eingreifen der öffentlichen Armenpflege erforderlich machte.\nSie ging auf eine Initiative der Armenverwaltung zurück.\nDas Gesetz enthielt zusätzliche Regelungen für die Unterstütztung ausschließlich deutscher Staatsangehöriger. In\nNot geratene Ausländer hatten keine Ansprüche gegen die\ndeutschen Sozialbehörden. Die Initiative der Armenverbände bezog sich danach nicht auf den Schutz ausländischer\nBehörden gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme.\n\nAlsbald einsetzende Reformbestrebungen führten erst\nim Jahre 1943 zur Ersetzung des § 361 Nr. 10 StGB a.F.,\ndurch § 170 b StGB a.F., der in der Verordnung zum Schutz\nvon Ehe, Familie und Mutterschaft vom 9. März 1943 (RGBl\nI 140) enthalten war. Eine amtliche Begründung dazu fehlt.\nDie Ausführungen des zuständigen Referanten im Reichsjustizministerim Rietzsch, die insoweit zur Ermittlung\nder gesetzgeberischen Absichten herangezogen werden können, ergeben, daß Ausländer, die sich im Inland aufhielten, wegen \"unbilliger Härte\" vom Straftatbestand ausgenommen werden sollten (DJ 1943, 244). Die Beratungen des\nSonderausschusses des Bundestages für die Strafrechtsreform zur Vorbereitung des 4. StrRG vom 23. November 1975\n(BGB1 I 1725) weisen keine Anhaltspunkte für eine Änderung des gesetzgeberischen Motivs aus. Am Schutzbereich\ndes § 170 b StGB n.F. hat sich danach gegenüber dem frühe-\n\nren Rechtszustand nichts geändert. Ohne Bedeutung ist\ninsbesondere, daß das Merkmal \"öffentliche Hilfe\" im\n\n4, StrRG gestrichen worden ist, denn es wird durch den\nBegriff \"Hilfe anderer\" mit umfaßt (Sturm JZ 1974, 1).\n\n3. a) Als innerstaatliches Ordnungsrecht dient das\ndeutsche Strafrecht in erster Hinsicht dem Schutz inländischer Belange. Eine Tat im Sinne des § 3 StGB liegt nicht\nvor, wenn ein Verhalten, das sich allein gegen ausländische Rechtsgüter richtet, zwar der Tatbestandsbeschreibung eines deutschen Strafgesetzes entspricht, dieses\naber ausschließlich dem Schutze inländischer Rechtsgüter\ndient (BGHSt 21, 277, 280). Die Unanwendbarkeit der Bestimmung auf ausländische Verhältnisse kann sich ohne weiteres aus dem Tatbestand selbst ergeben (BGHSt 22, 282,\n285).\n\nDas ist hier der Fall. Unmittelbarer Gegenstand des\nin § 170 b StGB normierten Strafrechtsschutzes sind nicht\nallgemein in der zivilisierten Welt anerkannte elementare\nRechtswerte wie Leib, Leben, Freiheit oder Ehre, die das\ndeutsche Strafrecht auch bei nur ausländischer Wirkung\nder Tat schützen müßte (BGHSt 21, 277, 281), sondern die\nErfüllung eines Unterhaltsanspruchs und die Bewahrung der\ndeutschen Sozialbehörden vor ungerechtfertigter Inanspruchnahnme.\n\nb) Der gesetzliche Anspruch auf Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs ist keineswegs in allen zivilisierten Staaten durch strafrechtliche Sanktionen geschützt.\nNicht einmal alle europäischen Länder kennen eine dem\n§ 170 b StGB vergleichbare Regelung, wie das vorlegende\nGericht zutreffend hervorhebt. Das gleiche gilt für zahl-\n\nreiche Staaten anderer Kontinente. Und selbst dort, wo eine\netwa vergleichbare Normierung besteht, sind die Tatbestände modifiziert. Die Verurteilung wird oft von besonderen Verfahrensvoraussetzungen abhängig gemacht (OLG Saarbrücken aa0 m.Nachw.). Der Tatbestand des § 170 b StGB,\nder als gesetzliche Ausnahme einen Erfüllungsdruck zur\nRealisierung zivilrechtlicher Ansprüche ausübt, ist gerade\naus diesem Grunde im Schrifttum umstritten (Mittelbach\nMDR 1957, 65; Seebode JZ 1972, 389; Peters ZStW 77, 489).\nDie Verfasser des Alternativentwurfs eines StGB und der\nStrafrechtsausschuß der Bundesrechtsanwaltskammer treten\nfür seine Streichung ein. Bei dieser Sachlage kann nicht\neinmal in der Bundesrepublik von der gesicherten Anerkennung eines elementaren Rechtswertes, der zum Schutz durch\nStrafrechtssanktionen zwingt, gesprochen werden.\n\nDa eine erhebliche Anzahl ausländischer Staaten\nkeine Vernlassung sieht, schuldhaften Unterhaltspflichtverletzungen durch Strafandrohungen entgegenzutreten,\nkann die deutsche Rechtsordnung sich nicht für verpflichtet halten, aus Gründen elementaren Rechtsschutzes Strafe\nfür Unterhaltspflichtverletzungen mit ausschließlicher\nWirkung im Ausland anzudrohen.\n\nc) Das deutsche Strafrecht ist auch nicht dazu berufen, die fiskalischen Belange anderer Staaten vor Beeinträchtigungen zu bewahren, die durch Unterhaltspflichtvehletzungen der Angehörigen dieser Staaten entstehen\nkönnen. Strafrechtliche Sanktionen mit diesem Ziel könnten sogar als Einmischung in die inneren Angelegenheiten\ndieser Staaten und als Verletzung fremder Staatshoheit\nangesehen werden. Es ist rechtlich unhaltbar, einen Aus-\n\nländer wegen eines solchen Verhaltens zu bestrafen, wenn\n\nfeststeht, daß es in seinem Heimatland nicht oder nur modifiziert unter Strafe gestellt ist oder wesentlich mil-\n\nder beurteilt wird. Der im Inland wohnende Ausländer wird\ndadurch in unerträglicher Weise gegenüber seinem im Her-\n\nkunftsland lebenden Mitbürger, dem gleichartiges Verhal-\n\nten anzulasten ist, benachteiligt.\n\nd) Die vom vorlegenden Gericht befürchtete Störung\ndes Rechtsfriedens durch das Fehlen einer Strafandrohung\nfür Unterhaltspflichtverletzungen von Ausländern, die in\nder Bundesrepublik Kindergeld beziehen und dieses an ihre\nim Ausland wohnenden Kinder nicht abführen, tritt, soweit\nöffentliche Sozialleistungen in Betracht kommen, nicht\nein. Nach § 2 Abs. 5 des Bundeskindergeldgesetzes in der\nFassung des 8. Änderungsgesetzes vom 14. November 1978\n(BGB1 I 1757) bleiben Kinder, die weder einen Wohnsitz\nnoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik\noder West-Berlin haben, bei der Zahlung von Kindergeld unberücksichtigt (Wohnsitzprinzip, vgl. dazu Käss-Schroeter,\nDer Wirtschaftskommentar BKGG § 2 Anm. 18). Zwischenstaatliche Vereinbarungen, die abweichend davon zu Kindergeldzahlungen führen können, beugen dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe befürchteten Mißbrauch durch Sonderregelungen vor (vgl. z.B. Art. 8 des Abkommens mit\nJugoslawien vom 12. Oktober 1968 - BGB1 1973 II 710).\n\n4. Die vom vorlegenden Gericht benannten völkerrechtlichen Verträge führen zu keiner anderen Beurteilung.\n\nDas UN-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl\n1959 II 150), das Übereinkommen vom 15. April 1958 über\ndie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf\n\ndem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern\n\n(BGB1 II 1006) und das Haager-Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber\nKindern anzuwendende Recht (BGBl 1961 II 1013) sind insgesamt dem internationalen privaten Unterhaltsrecht zuzuordnen. Sie wenden sich an die Zivilgerichte oder, wie\ndas UN-Übereinkommen, nur an die Justizverwaltung. Aus\nder Tatsache, daß sie Verpflichtungen der Vertragsstaaten\nzu strafrechtlichen Regelungen nicht enthalten, ergibt\nsich, daß eine Pönalisierung von Unterhaltspflichtverletzungen nicht Gemeingut der zivilisierten Welt ist.\n\n5. Die Vorlegungsfrage ist danach, wie im Tenor geschehen, zu beantworten.\n\nPikart Loesdau Woesner\nzipfel ' Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-31/1-str-21-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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