{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-07-24_1_StR_301_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-07-24","aktenzeichen":"1 StR 301/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_301/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Jakob WE aus\n\nPO, geboren am EEE 1926 in HE,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\n-2_\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n22. Dezember 1978 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\na) im Ausspruch der Einzelstrafe wegen\nNötigung,\n\nb) im Ausspruch der Gesamtstrafe.\n\n2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nZur Einzelstrafe wegen Nötigung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Die diesbezüglichen Urteilsgründe lassen besorgen,\ndaß das Landgericht allein deshalb, weil der Angeklagte die Todesangst seiner Frau ausgenutzt hat,\neinen besonders schweren Fall angenommen und die\n\n- 3 -\n\nsonstigen Tatumstände dabei unberücksichtigt gelassen hat (vgl. UA S. 38). Eine solche Auffassung\nwäre rechtsirrig. Es kommt vielmehr darauf an, ob\ndas gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit die Tat als\neinen besonders schweren Fall erscheinen läßt. An\ndieser Gesamtschau fehlt es. Bei der gebotenen Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden\nUmstände wäre auch von Bedeutung gewesen, welche\nVorstellungen der Angeklagte von den Verletzungsfolgen gehabt hat, insbesondere ob er sie für so\nschwerwiegend gehalten hat, daß nur ein sofortiges\nEingreifen das Leben seiner Frau retten konnte. Die\nFeststellungen über den äußeren Geschehensablauf\n(vgl. UA S. 11/12) mußten ihm diesen Eindruck nicht\nunbedingt vermitteln. Auch die Alkoholbeeinflussung\ndes Angeklagten, auch wenn sie zu einer erheblichen\nVerminderung der Schuldfähigkeit hinsichtlich der\nNötigung - anders als bei der Körperverletzung -\nnicht geführt hat (UA S. 32), kann dabei ebensowenig außer Betracht bleiben, wie die Verhaltensweise der Frau, die mit tatauslösend gewesen ist\n(ua S. 10/11, 32).\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Danach kann auch\ndie Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben. Es wird im übrigen darauf hingewiesen, daß der enge zeitliche Zusammenhang nicht unbedingt zu Lasten des Angeklagten zu werten\nist, wie das Landgericht annimmt (UA S. 39).\n\nLh-\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet. Die Einziehung des Kleinkalibergewehrs kann\nbestehenbleiben.\n\nPikart Loesdau Zipfel\n\nRiBGH Kuhn ist wegen\nHerdegen Urlaubs verhindert\nzu unterschreiben.\n\nPikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-24/1-str-301-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-24/1-str-301-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:02.371383+00:00"}}