{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-07-24_1_StR_249_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-07-24","aktenzeichen":"1 StR 249/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 249/73 URTEIL\n\nto\nii:\nj\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schüler Joachim PB EEE zus\nLU, geboren am MEER 1960 in CD,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Juli 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\nZipfel,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt gb bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwelt iii?\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n- für Recht erkannt:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen\nvom 8. Dezember 1978 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Nebenkläger werden verworfen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden\nder Staatskasse auferlegt.\n\n4\n\n-— 3.\n\nDie Nebenkläger tragen die Kosten, die\ndurch ihre Beteiligung entstanden sind,\nund ihre notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zur Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt,\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nEr, zu seinen Ungunsten die Staatsanwaltschaft und\ndie Nebenkläger haben Revision eingelegt. Das Rechtsmittel\ndes Angeklagten führt zu seinem Freispruch. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben\nkeinen Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten:\n\n1. Die Jugendkammer geht davon aus, daß der Angeklagte sich in einer Notwehrsituation befunden, jedoch\ndie Intensität des Angriffs überschätzt habe. Deshalb sei\ner \"in einer relativ ungefährlichen Auseinandersetzung\nzwischen Schülern der gleichen Schule\" über die Grenzen\nder erforderlichen Verteidigung hinausgegangen. Sein\nErlaubnistatbestandsirrtum schließe eine Bestrafung wegen\nvorsätzlicher Tatbestandsverwirklichung aus. Auch fahrlässige Tötung infolge vorwerfbarer Notwehrüberschreitung könne dem Angeklagten nicht zur Last gelegt werden,\n\n-uL-\n\nweil er in einer auf Vorerlebnissen mit dem Angreifer\nberuhenden \"übersteigerten existentiellen Furcht\" den\nStich, der ins Herz traf, geführt habe, und dieser Notwehrexzeß nach § 35 StGB straflos sei. Dennoch sei der\nAngeklagte eines Vergehens nach § 222 StGB schuldig. Er\nhätte sich \"nicht in eine Situation bringen lassen dürfen,\nin der er anläßlich einer Schülerstreitigkeit den Dolch\ngebrauchte\". Im Hinblick auf das schon länger andauernde\nund in den letzten Tagen vor der Tat sich \"massiv\" steigernde provokative Verhalten des Angreifers habe der\nAngeklagte mit einem erneuten Angriff gerechnet. Er\nhätte bedenken müssen, daß er im Laufe einer neuen Auseinandersetzung die Beherrschung verlieren und zu unbedachten Handlungen hingerissen werden könnte. Deshalb\nhabe der Angeklagte \"pflichtwidrig gehandelt\", als er\nauch am Tattage seinen Dolch (Klingenlänge 10 cm) in der\nHosentasche beließ und in die Schule mitnahm. Er habe\nauch im übrigen nicht die ihm möglichen und zumutbaren\nMaßnahmen ergriffen, um die Zuspitzung der unmittelbaren\nAuseinandersetzung zu vermeiden\". Am Tatort seien Mitschüler, auch Klassenkameraden zugegen gewesen. Der Angeklagte hätte auch einen Lehrer auf die Situation aufmerksam machen können, \"bevor sie in eine Phase eintrat, in der ihn nach seinen Vorstellungen nur noch die\nAbwehr mit dem Messer blieb\". \"Stattdessen\" habe er\nwährend des \"anfänglichen Geplänkels\" ein- oder zweimal\nzurückgeschlagen und damit \"in einer für ihn erkennbaren\nWeise den Anschein erweckt, zu einer tätlichen Auseinandersetzung bereit zu sein\". In der \"schulinternen Situation\" wäre aber zu erwarten gewesen, daß der Angeklagte eher die Hilfe Dritter in Anspruch genommen hätte\noder \"bedächtig ausgewichen\" wäre. Er habe es auch unterlassen, durch Worte beruhigend auf seinen Gegner einzu-\n\n-5-\n\nwirken und ihn zu warnen, bevor er das versteckt getragene\nMesser einsetzte.\n\n2. Diese Erwägungen, deren Sinn häufig dunkel bleibt,\nweil die Jugendkammer ihre rechtliche Tragweite nicht erörtert und insbesondere die Frage offenläßt, inwieweit sie\nauf Grund der Anerkennung eines nicht vorwerfbaren Notwehrexzesses bedeutungslos geworden sind, tragen die Verurteilung nicht.\n\na) Der Angeklagte befand sich in der Tat in einer\nNotwehrlage. Er war, ohne daß er dazu irgendeinen Anlaß\ngegeben hatte, beleidigt, am Arm festgehalten und mit\nleichten Faustschlägen gegen den Oberkörper und die Oberarme bedacht worden. Als er sich zur Wehr setzte, weil er\nsich vor den Augen seiner Mitschüler nicht demütigen lassen\nwollte, ging der körperlich überlegene Angreifer, der den.\nAngeklagten drei Tage zuvor grundlos So heftig ins Gesicht\ngeschlagen hatte, daß die Lippen aufsprangen und er aus\ndem Mund blutete, in Boxerstellung und schlug kräftig auf\nden Angeklagten ein. In dieser Situation des Verprügeltwerdens brauchte sich der Angeklagte auf das Risiko eines\nKampfes mit bloßen Fäusten, dessen für ihn ungünstiger\nAusgang wahrscheinlich war, nicht einzulassen. Er durfte\nsich vielmehr so wehren, daß die Gefahr seiner weiteren\nkörperlichen Mißhandlung sofort und endgültig gebannt war.\nKonnte dieser Verteidigungserfolg nur unter Einsatz des\nMessers erreicht werden, durfte sich der Angeklagte der\nStichwaffe bedienen, wenn auch nur in einer Art und Weise,\ndie Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbot (BGHSt 27, 336, 337; BGH GA 1969, 23, 24;\nBGH bei Holtz MDR 1977, 281 mit weiteren Nachweisen).\n\n-\n\n-6-\n\ndb) Ob erfolgversprechende Verteidigungsmöglichkeiten\nzur sofortigen Beendigung des Verprügeltwerdens darin\nlagen, daß am Tatort ein Lehrer erreichbar und Mitschüler\nzugegen waren, kann dahingestellt bleiben. Der Angeklagte\nbrauchte die Hilfe von Lehrern und Mitschülern im Individual- und im Rechtsbewährungsinteresse nicht in Anspruch\nzu nehmen.\n\nEr war zur Tatzeit 18 Jahre alt. Ihm konnte nicht angesonnen werden, bei einer Lehrkraft Schutz vor einem auf\ntätliche Auseinandersetzung ausgehenden Mitschüler zu\nsuchen. Nichts anderes als dieses Ansinnen verbirgt sich\naber hinter der Überlegung, daß der Angeklagte einen\nLehrer \"auf die Situation hätte aufmerksam machen können\".\nEin solches Verhalten wäre ein unzumutbares Kneifen, eine\nschmähliche Flucht gewesen. Das Gesetz verlangt aber von\nkeinem, der rechtswidrig angegriffen wird, ohne daß er\nden Angriff schuldhaft verursacht hat, daß er unter Preisgabe seiner Ehre oder anderer berechtigter Belange die\nFlucht ergreift oder auf andere Weise dem Angriff ausweicht, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, welche\ndas Notwehrrecht einschränken (BGHSt 5, 245, 248; BGH GA\n41969, 117; LK 9. Aufl. § 53 Rdn. 21). Umstände dieser Art\nlassen die Feststellungen nicht erkennen. Sie können insbesondere nicht in der sogenannten \"schulinternen Situation\"\ngefunden werden. Sie hatte jedenfalls zwischen dem Angreifer und dem von ihm arangsalierten erwachsenen Angeklagten (vgl. 1. und 2. a) keinen Lebenskreis mit engen persönlichen Beziehungen entstehen oder fortbestehen lassen,\nder das Notwehrrecht eingeschränkt hätte (vgl. BGH MDR\nbei Dallinger 1958, 12; BGH GA 1969, 117; BGH, Urt. vom\n46. Dezember 1975 - 1 StR 727/75). Brauchte aber der\nAngeklagte nicht aus dem Felde zu gehen, dann erübrigt\nsich die Frage, ob der Angreifer ihm dazu überhaupt die\n\n- 7 -\nGelegenheit gegeben hätte.\n\nDie Tatsache, daß Mitschüler zugegen waren, besagt\nfür das Notwehrrecht des Angeklagten nichts. Der Versuch,\nsie um Hilfe zu bewegen, hätte dem Angeklagten kaum etwas\nanderes als Gelächter oder Spott eingebracht. Jedenfalls\nist nichts dafür dargelegt, daß Mitschüler zum Eingreifen\nzugunsten des Angeklagten bereit gewesen wären.\n\nc) Weil er selbst dem Angriff so entgegentreten\ndurfte, daß seine weitere körperliche Mißhandlung sofort\nund endgültig gebannt wurde, konnte der Angeklagte sich\nim Rahmen der erforderlichen Verteidigung des Abwehrmittels bedienen, daß er zur Hand hatte. Zur Suche nach einem\nweniger gefährlichen blieb ihm keine Zeit (vgl. BGH GA\n1968, 182, 183; LK aaO Rdn. 20). Unverständlich ist, was\ndie Jugendkammer mit der Überlegung sagen will, der Angeklagte habe, weil er zunächst ein- oder zweimal mit der\nHand oder mit der Faust zurückschlug, \"in für ihn erkennbarer Weise den Anschein erweckt, zu einer tätlichen Auseinandersetzung bereit zu sein\". Dieses Zurückschlagen\nwar eine Abwehrreaktion, in der das Einverständnis mit\neiner Prügelei in einem von der Gegenseitigkeit abgesteckten Rahmen nicht gefunden werden kann. Die Tatsache\naber, daß diese Abwehrreaktion den Angreifer lediglich\nveranlaßte, eine härtere Gangart einzuschlagen, ist Indiz\ndafür, daß der Angeklagte genötigt war, das ihm zur Verfügung stehende Abwehrmittel einzusetzen.\n\nd) Die Jugendkammer legt dem Angeklagten zur Last\n- und das scheint der eigentliche Schuldvorwurf zu\nsein -, daß er zum Gebrauch des Abwehrmittels überhaupt\nin der Lage war. Sie meint, er habe \"pflichtwidrig\n\n-8-\n\ngehandelt\", als er den Dolch, wie er es immer zu tun\npflegte, weiterhin in der Hosentasche herumtrug, obwohl\ner mit erneuten, ihm zwei Tage zuvor angedrohten Schlägen rechnete und bedenken mußte, daß er zu unbedachten\nHandlungen hingerissen werden könnte.\n\nDiese Argumentation stellt die Prinzipien des Notwehrrechts auf den Kopf. Sie bedeutet, daß das .Tatgericht dem Angeklagten einen Vorwurf daraus macht, daß\ner im Hinblick auf die Möglichkeit, wieder schwer verprügelt zu werden, sich nicht von einem Messer trennte,\ndas er ständig mit sich führte und das ihm die Chance\ngab, nicht nur Objekt der Aggressionen des Angreifers zu\nsein. Sie bedeutet auch, daß das Risiko des rechtswidrigen Angriffs dem Angegriffenen aufgebürdet wird.\n\nDer Angeklagte suchte die Auseinandersetzung nicht.\nEr setzte sich ihr auch nicht gewollt oder leichtfertig\naus. Für den Fall, daß sie ihm So, wie es geschah, aufgezwungen wurde, durfte er gerüstet sein. Das Messer war\nzwar eine nicht ungefährliche Waffe, aber jedes zur Abschreckung geeignete Risiko für den Angreifer brauchte\nder Angeklagte nicht zu vermeiden (vgl. BGH, Urt. vom\n15. Juli 1975 - 1 StR 310/75).\n\nIhm könnte infolgedessen aus der Tatsache des Mitführens des Messers selbst dann kein Vorwurf gemacht\nwerden, wenn er von vornherein den Zweck verfolgt hätte,\nes notfalls als Abwehrmittel einzusetzen. Da aber der\nAngeklagte diesen Zweck nicht einmal verfolgte, ist der\nSchuldvorwurf der Jugendkammer im Grunde nur darauf\ngestützt, daß der Angeklagte nicht auf den Gedanken\nkan, sich wehrlos und den Angriff risikolos zu machen.\n\n/T\n\n-9-\nEin solcher Vorwurf widerlegt sich selbst.\n\n3, Es bleibt die Frage, ob dem Angeklagten zur Last\nzu legen ist, daß er Intensität und Gefährlichkeit des\nAngriffs unnötig überbot.\n\na) Das Tatgericht hält ihm vor, daß er nicht \"mit\nWorten abzuwiegeln\", \"durch Worte beruhigend zu wirken\"\nversuchte. Es zieht aber mit Recht daraus keine Folgerungen. Nach allen Erfahrungen, die der Angeklagte mit dem\nAngreifer gemacht hatte, war von einem verbalen \"NAbwiegeln\"\nnichts zu erwarten. Der Angeklagte hätte sich vor seinen\nMitschülern wohl nur lächerlich gemacht.\n\nb) Die Jugendkammer beanstandet, daß der Angeklagte\nmit dem Messer zustieß, ohne daß er den Gebrauch der\nStichwaffe zuvor androhte. Sie geht aber der Frage nicht\nnach, ob Warnungen und Drohungen in der Kampflage möglich\nund ausreichend gewesen wären. Sie erübrigte sich auch\nfür das Tatgericht, weil es die Verwendung des Abwehrmittels ohne Vorwarnung und Androhung, wie auch die Art\nund Weise, in der sie erfolgte (der Angeklagte stieß die\nKlinge in den Oberkörper des Angreifers, ohne daß er\ndarauf bedacht war, dem Stich eine möglichst wenig gefährliche Zielrichtung und Wucht zu geben), auf \"übersteigerte existentielle Furcht\" des Angeklagten zurückführt, auf einen \"auf Furcht und Bestürzung beruhenden\nasthenischen Affekt\". Die Jugendkammer hat infolgedessen\ndie Voraussetzungen des § 33 StGB bejaht. Das kann nicht\nbeanstandet werden, weil die Anwendung dieser Vorschrift\nin rechtsfehlerfreien Feststellungen eine ausreichende\nGrundlage findet.\n\n- 10 -\n\nSie tragen die Überzeugung des Tatgerichts, daß\nder vor den Augen seiner Mitschüler verprügelte Angeklagte, den die Mißhandlungen noch bewegten, die er drei\nTage zuvor erlitten hatte, in einen Affektsturm geriet,\nin dem er ohne \"weitergehende Überlegungen\" und nur auf\nAbwehr weiterer demütigender Schläge bedacht, rasch einen\nStich gegen den Angreifer führte, dessen Boxhiebe auf ihn\nfielen (vgl. UA S. 6, 7).\n\nInfolgedessen ist der Angeklagte freizusprechen,\nauch wenn er in der rückschauenden Betrachtung des Unbeteiligten Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs\nunnötig überbot (vgl. BGHSt 3, 194, 197/198).\n\n1I. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nNebenkläger:\n\n4. Die Besetzungsrüge der Anklagebehörde ist offensichtlich unbegründet.\n\n2. Aus den Darlegungen zu I. ergeben sich die Antworten auf das materiellrechtliche Vorbringen der Staatsanwaltschaft:\n\nEin vorwerfbares Verhalten vor Eintritt der Notwehrlage kann dem Angeklagten nicht zur Last gelegt werden.\nDie Annahme eines intensiven Notwehrexzesses ist auf der\nGrundlage der Feststellungen nicht als rechtsfehlerhaft\nzu beanstanden.\n\nAuch die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft und\ndas Rechtsmittel der Nebenkläger, die lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben haben, erweisen sich damit als\nunbegründet.\n\n7\n\n- 11 -\n\nIII. Auf Grund des Ergebnisses des Revisionsverfahrens hat die sofortige Beschwerde der Anklagebehörde\ngegen die Kostenentscheidung des Tatgerichts durch die\neigene Kostenentscheidung des Senats ihre Erledigung\ngefunden. Es erübrigt sich, das in einem besonderen Beschluß auszusprechen.\n\nIV. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nPikart Loesdau Zipfel\n\nRiBGH Kuhn ist wegen\nHerdegen Urlaubs verhindert zu\nunterschreiben\n\nPikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-24/1-str-249-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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