{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-07-24_1_StR_161_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-07-24","aktenzeichen":"1 StR 161/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 161/79 URTEIL\n1417\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Hans H EEE zus\nCME, geboren am EEE 1931 in NER,\n\nwegen Beihilfe zum Betrug u.a.\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Juli 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nZipfel,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ur.\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSH\np- 2 F\n- !\n\n- 3 -\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n26. Juli 1978 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Beihilfe zum Betrug in\nTateinheit mit Parteiverrat und Begünstigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision\nrügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\nSie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nMit Zustimmung der Bundesanwaltschaft hat der Senat\ndurch Beschluß vom 24. Juli 1979 gemäß § 154 a Abs. 1,\n2 StPO die Strafverfolgung auf den Vorwurf der Beihilfe\nzum Betrug beschränkt.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n-L-\n\n1. Der Beschwerdeführer bemängelt als Verletzung der\nAufklärungspflicht, daß ein Honorarschein vom 2. Juni 1971\nseiner Mandanten KB und Ku (vgl. UA S. 25 bis 28)\nnicht verlesen worden sei; hierdurch hätte die Annahme des\nLandgerichts, es sei ein Erfolgshonorar vereinbart worden\n(UA S. 38), widerlegt werden können. Protokoll und Urteil\nerwähnen diesen Honorarschein nicht. Er kann im Wege des\nVorhalts zulässigerweise eingeführt worden sein. Wenn das\nnicht der Fall war, gebot es auch die Aufklärungspflicht\nnicht, ohne Antrag des Beschwerdeführers den Honorarschein\nzu verlesen. Der Beteiligte KB ist in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden (ua S. 19).\n\n2. Die Rüge, der als Zeuge vernommene Gerichtsvollzieher | sei nicht dazu befragt worden, ob er\neinen kurzfristig erteilten Auftrag zur Durchführung einer\nTaschenpfändung ausgeführt hätte, kann keinen Erfolg haben. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann nicht damit begründet werden, daß der Tatrichter ein von ihm benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft hat (BGHSt 4, 125,\n126).\n\nII. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie\nsich gegen den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug\nrichtet.\n\n4. Die Strafkammer stellt hierzu im wesentlichen folgendes fest:\n\nDer rechtskräftig verurteilte Haupttäter BEER bediente sich der Hilfe des Beschwerdeführers, um für seine\nBetrügereien einen entsprechenden \"Background\" zu schaffen\nund um seine Opfer dadurch in Sicherheit zu wiegen, daß er\n\n-5_.\n\ndie Verträge über die Goldkäufe in Gegenwart von Rechtsanwälten fertigte (UA S. 6). Spätestens sei einer Besprechung am 2. Februar 1972 wußte der Angeklagte, daß\nBEER nit betrügerischen Goldgeschäften nicht nur einen\nseiner Mandanten, sondern auch andere Käufer erheblich geschädigt hatte (UA S. 20). Als am 10. März 1972 der Hauptabnehmer OB zusammen mit BEE Dein Revisionsführer\nin der Kanzlei erschien, um einen Treuhandvertrag mit ihm\nüber die Weiterleitung eines Sola-Wechsels in Höhe von\n400.000,- DM zu schließen, rechnete dieser damit, daß\nBaldau seinen jetzigen Vertragspartner betrügen werde\n\n(UA S. 6, 37). Zwar ist O@WEW durch die Hingabe dieses\nWechsels noch kein Schaden entstanden, weil nach Auflösung des Treuhandvertrages der Wechsel wieder zurückgegeben wurde (UA S. 10, 11). Dieser Vertrag diente aber schon\ndem Zweck, den durch BEE bereits erheblich geschädigten\nOR in Sicherheit zu wiegen (UA S. 43/hh, 45).\n\nDas Landgericht wertet auch als Beihilfe, daß der Angeklagte mehrere von O@EEEE begebene Wechsel entgegennahm\nund weiterleitete (UA S. 44), und zwar an die von Branig\nvertretene Firma SM & Co (UA S. 12, 16). Br machte\nmit EEE gemeinsame Sache (UA S. 6). Nur die Firma Sggw\nkonnte die Wechsel diskontieren, weil bei der Höhe der Wechselsumme seriöse Banken Nachforschungen angestellt hätten\nund dabei den Goldgeschäften auf die Spur gekommen wären\n(UA S. 6). Am 11. April 1972 gab Oi dem Angeklagten\neinen weiteren Auftrag über die Weiterleitung eines Wechsels über 160.000,- DM, und am gleichen Tag bat der Beschwerdeführer namens und im Auftrag OWEN vei der Spedition EB um schriftliche Bestätigung eines fingierten Telefongesprächs (UA S. 13, 14), mit dem OB vor-\n\n-6-\n\ngegaukelt worden war, dort lagerten größere Mengen Gold.\nAm 24. April 1972 nahm der Beschwerdeführer einen Wechsel\nüber 270.000,- DM entgegen und leitete ihn an die Firma\nSEEEEBER weiter (UA S. 15). Die besondere Hervorhebung der\nTatsache, daß diese Firma mit dem Grundgeschäft der Wechselhingabe nichts zu tun habe, war auf Anweisung Branigs\nvom Angeklagten in den Vertrag aufgenommen worden. Am\n\n3. Juli 1972 hielt der Beschwerdeführer einen weiteren\nWechsel über 80.000,- DM in Händen und forderte ON\nnamens der Firma SEE auf, noch 62.000,- DM aus zwei\nProtestwechseln über je 80.000,- DM zu zahlen. Gleichzeitig wies er darauf hin, daß noch Wechsel über insgesamt\n750.000,- DM vorgelegt werden würden (UA S. 10).\n\nAuf Grund eingehender Beweiswürdigung (VA S. 20 £)\nhält das Landgericht für erwiesen, daß der Angeklagte\nden Haupttäter BEE wissentlich unterstützte, wobei\ner \"möglicherweise hoffte, daß die Geschäfte DEE\nordnungsgemäß abgewickelt werden, jedoch billigend in\nKauf nahm, wenn dies nicht der Fall wäre\" (UA S. 20).\n\n2, Diese Feststellungen tragen den Schuldvorwurf.\nDie Angriffe der Revision gehen fehl. Sie versucht,\ndie einzelnen Geschäfte als wertneutrale Tätigkeit\neines Rechtsanwalts hinzustellen, ohne den Zusammenhang\nund die Feststellungen zur inneren Tatseite zu berücksichtigen. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Gewiß\nwar der Beitrag des Angeklagten zum strafbaren Treiben\nBEER an sich bescheiden; er war aber getragen vom\nWissen und Wollen, ihm dabei zu helfen, und zwar dadurch,\ndaß er den Geschäftspartner durch seine Mitwirkung in\nSicherheit wiegte, weil - ihm bewußt - die Beteiligung\neines Rechtsanwalts den von ihm als dubios erkannten Geschäften den Anschein der Seriosität verlieh.\n\n- 7 -\n\nHierin liegt die für die Annahme einer Beihilfe\nnotwendige Förderung der Haupttat. Der Gesamtvorsatz\ndes Angeklagten ist entgegen der Ansicht der Revision\nnoch hinreichend festgestellt (UA S. 7, 20); die Ausführungsart der Beihilfehandlungen ist nicht so unterschiedlich, daß dadurch die Annahme einer fortgesetzten\nHandlung ausgeschlossen wäre.\n\n3. Der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben.\nDas Landgericht legt zwar den Strafrahmen der 88 263,\n27, 49 StGB zugrunde, wertet aber zu Lasten des Beschwerdeführers, daß er noch weitere Tatbestände (§§ 257,\n356 StGB) verwirklicht habe (UA S. 50). Den dahingehenden Vorwurf hat der Senat aber ausgeschieden. Deshalb\nmuß der - im übrigen rechtsfehlerfrei begründete - Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden.\n\nPikart Loesdau Zipfel\n\nHerdegen RiBGH Kuhn ist wegen\nUrlaubs verhindert zu\nunterschreiben.\n\nPikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-24/1-str-161-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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