{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-07-24_1_StR_157_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-07-24","aktenzeichen":"1 StR 157/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 157/79 URTEIL\n2413\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rundstricker Ernst Do zus ei,\ngeboren am GE 1952 ir mu,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 24. Juli 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nzipfel,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt WR bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin es\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Tübingen vom\n\n1. Dezember 1978, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen versuchter Vergewaltigung\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten\nverurteilt und Führungsaufsicht angeordnet. Die Revision\ndes Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts; sie hat Erfolg.\n\n1. Die Revision weist zu Recht auf die Verletzung\ndes Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahnme\nhin. Das Landgericht stützt die Verurteilung des Angeklagten in erster Linie auf die Aussage des Richters, der die\nGeschädigte, Frau Maß, im Vorverfahren vernommen hatte,\nZwar darf über die frühere Bekundung eines in der Hauptverhandlung die Aussage verweigernden Zeugen der Vernehmungsrichter gehört werden, wenn der Zeuge nach Belehrung\nüber sein Verweigerungsrecht in Kenntnis der Tragweite\nseines Verzichts ausgesagt hat (BGHSt 2, 99, 106; 23,\n221, 222). Die Strafkammer hat jedoch zu Unrecht angenommen, daß die Zeugin Mag, die Schwiegermutter des\nAngeklagten, in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert hat.\n\nFrau Ma war trotz Ladung zur Hauptverhandlung\nnicht erschienen; ihre Tochter, die Ehefrau des Angeklagten, hat nach der Sitzungsniederschrift (HA S. 209)\nlediglich in der Sitzung bekundet, daß ihre Mutter ihr\ngegenüber erklärt habe, keine Aussage machen zu wollen.\nDiese Mitteilung, die zudem außerhalb einer Zeugenaussage gemacht worden ist, stellt keine verläßliche Grund-\n\nlage für die Annahme der mangelnden Aussagebereitschaft\nder Zeugin Ma dar. Dies kann umso weniger gelten, als\nFrau DW, die selbst die Aussage verweigerte, ersichtlich ein eigenes Interesse daran zu haben glaubte, daß\nihre Mutter, die den Angeklagten im Vorverfahren belastet\nhatte, keine Aussage mache.\n\nEine eigene Erklärung von Frau Ma, daß sie nunmehr von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen\nwolle, gegenüber dem Gericht lag nicht vor, auch nicht\nin schriftlicher Form, Das Zeugnisverweigerungsrecht des\n§ 52 StPO ist ein höchstpersönliches Recht (BGHSt 21,\n303, 305). Die Strafkammer hätte sich daher nicht mit\nder Mitteilung eines Dritten über die mangelnde Aussagebereitschaft der Zeugin begnügen dürfen.\n\n2. Daß die 88-jährige Zeugin die Belehrung über ihr\nVerweigerungsrecht durch den Vernehmungsrichter verstanden und den Widerstreit zwischen der Pflicht zu wahrheitsgemäßer Aussage und den familiären Rücksichten erfaßt hat, hat die Strafkammer durch die Aussage des\nVernehmungsrichters als erwiesen angesehen. Sie hat\njedoch die zum Beweis des Gegenteils gestellten Anträge\nder Verteidigung mit unzutreffender Begründung zurückgewiesen.\n\nSo hat sie die Ablehnung des Antrags auf Anhörung\nder Frau Mag zu diesem Punkt mit der zu Unrecht angenommenen mangelnden Aussagebereitschaft begründet.\nFehlerhaft war auch die Ablehnung der Anhörung eines\nSachverständigen zu der Behauptung der Verteidigung,\ndaß es Frau Mag infolge ihrer altersmäßig bedingten\n\ngeistigen Verfassung im Zeitpunkt ihrer richterlichen\nVernehmung an der erforderlichen Fähigkeit gefehlt habe,\ndie Belehrung nach § 52 StPO zu verstehen. Das Beweismittel durfte nicht als völlig ungeeignet betrachtet werden. Es erscheint nicht von vorneherein ausgeschlossen,\ndaß ein medizinischer Sachverständiger auf Grund seiner\nUntersuchung und unter Berücksichtigung zurückliegender\nAuffälligkeiten, wie sie zum Beispiel im Beweisamtrag der\nVerteidigung angeführt waren, auch Rückschlüsse auf die\ngeistige Verfassung einer 88-jährigen Frau zu einem früheren Zeitpunkt ziehen kann.\n\n3. Die Voraussetzungen zur Verwertung der Angaben\ndes Vernehmungsrichters lagen demnach nicht vor. Die\nVerurteilung des Angeklagten kann daher schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Auf die\nübrigen Rügen kommt es nicht mehr an.\n\nEs besteht jedoch Veranlassung zu folgendem Hinweis.\nFalls es erneut zu einer Verurteilung des Angeklagten\nkommen sollte, wird die Anordnung der Führungsaufsicht\nnäher zu begründen und klarzustellen sein, ob mit Wahrscheinlichkeit weitere Sexualtaten zu befürchten sind.\nDie Annahme einer \"ferner liegenden Gefahr\" in den Urteilsgründen legt die Annahme nahe, daß das Landgericht\ndie bloße Möglichkeit späterer Sexualtaten für aus-\n\nBe\n\nreichend hält. Das trifft jedoch nicht zu (vgl. Hanack in\nLK, 10. Aufl. § 68 Rdn. 2).\n\nPikart Loesdau zipfel\n\nHerdegen RiBGH Kuhn ist\ninfolge Urlaubs\nverhindert zu\nunterschreiben.\n\nPikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-24/1-str-157-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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