{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-07-17_1_StR_655_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-07-17","aktenzeichen":"1 StR 655/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 655/78 BESCHLUSS\nRR:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Oswald T EEE au: 7,\ngeboren am EEE 1914 in Ho EEE (Frankreich),\n\n- Sachbezeichnung: Dr. Kunert u.a. -\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten TE vwirı\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n24. Februar 1978, soweit es ihn betrifft,\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen\nBetrugs zum Nachteil der Käufer von\nI@8-Aktien (IV. 1. der Urteilsgründe),\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n2. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n5. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nTischer wird verworfen,\n\nGründe:\n\n1. Der Angeklagte beteiligte sich erst ab Juni 1971\nan den Straftaten (UA S. 27, 94, 103). Deshalb hätte er,\nwas den betrügerischen Verkauf der IMR-Aktien anbelangt,\nnur im Fall 14 (UA S. 40) verurteilt werden dürfen. Er\nist aber des fortgesetzten Betrugs für schuldig befunden\n\nworden (UA S. 93, 94). Daraus und aus dem ihm angelasteten\nSchadensbetrag in Höhe von 30 076 DM ergibt sich, daß er\nauch wegen des Falles 13 (UA S. 39/40) verurteilt worden\nist. Wegen dieser unzutreffenden Ausdehnung des Schuldunfangs können der Ausspruch über die gegen den Angeklagten\nwegen Betrugs zum Nachteil der Käufer von I@8-Aktien verhängte Einzelstrafe und der Ausspruch über die ihn betreffende Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Ti\nist unbegründet, weil die Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine weiteren Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO),\n\nPikart Woesner zipfel\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-17/1-str-655-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-17/1-str-655-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:02.105400+00:00"}}