{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-07-17_1_StR_379_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-07-17","aktenzeichen":"1 StR 379/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_379/79 BESCHLUSS\n177\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Salah Z (uuuiinEEEEEN\naus FEED, geboren am u 1945 in\nBEmE-KEE (Tunesien), zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 9. Februar 1979 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken,\nHingegen erscheint der Ausspruch der Höchststrafe nicht\nhinreichend begründet, Die Feststellung, daß der Angeklagte zu den großen Heroinhändlern gehöre, ist in den\nUrteilsgründen nicht näher dargelegt. Sie ist mit den\nFeststellungen im Urteil zum Lebenslauf des Angeklagten\nnicht ohne weiteres vereinbar, Danach ist der Angeklagte,\nder 1972 in die Bundesrepublik kam, um hier zu arbeiten,\nseit 1973 durchgehend als Maschinen- und Bauschlosser\nbei der Firma Hi und in der Firma I Vin\nund Ch bis zu seiner Festnahme beschäftigt\ngewesen, Sein monatlicher Nettoverdienst betrug 1.500,-\nbis 1.600,- DM. An den Wochenenden betätigte er sich\n\n-3_\n\nzusätzlich als Taxifahrer, Die für diese Tätigkeit erforderliche Berechtigung hat der Angeklagte im Rahmen\neines Ausbildungslehrgangs erworben,\n\nDiese berufliche Tätigkeit spricht nicht für einen\ngroßen Heroinhändler, In diesem Zusammenhang darf auch\ndie bisherige Straflosigkeit des Täters nicht völlig\nunberücksichtigt bleiben. Aus dem vorsichtigen Taktieren bei der Übergabe der Betäubungsmittel - einem bei\nHeroinhändlern üblichen Verhalten - kann nicht schlechthin auf einen zielstrebigen raffinierten Verbrecher geschlossen werden. Es hätte auch der Erörterung bedurft,\nob der Umstand, daß die gehandelte Ware - an sich eine\ngroße Menge eines gefährlichen Betäubungsmittels starker\nKonzentration - schon beim Übergabeversuch sichergestellt\nwerden konnte, hier der Verhängung der Höchststrafe nicht\nentgegensteht,\n\nDer Strafausspruch ist daher aufzuheben,\n\nPikart Woesner Zipfel\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-17/1-str-379-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-17/1-str-379-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:02.089820+00:00"}}