{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-07-17_1_StR_369_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-07-17","aktenzeichen":"1 StR 369/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_369/79 BESCHLUSS\nrlr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOrhan Z EB , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am 9 1957 in ICE (Türkei),\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln\n\nAl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeflihrers\nam 17. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n8. März 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer allein mit der Revision angefochtene Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben. Die Strafkamnmer hat in\nRahmen der Strafzumessung offensichtlich generalpräventiven\nGesichtspunkten ein entscheidendes Gewicht beigemessen.\nDiese Gesichtspunkte können jedoch nur im Rahmen einer\nschuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden (BGHSt 20,\n264, 267). Ob die Strafe noch in diesem Rahmen liegt, erscheint zweifelhaft; die einzelnen Strafzumessungsgründe\nsind nicht widerspruchsfrei. So wird der Angeklagte einerseits als Profi und als versierter Händler bezeichnet,\nandererseits glaubt der Tatrichter dem Angeklagten, daß\ner sein erstes Rauschgiftgeschäft versucht habe. Die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte sei Mitglied einer\n\nOrganisation, von der er über sein Verhalten im einzelnen\nvorher unterrichtet worden sei, ist in den Urteilsgrinden\nnicht belegt. Die Strafkamner bezeichnet den vom Angeklagten angegebenen Einkaufspreis von 150,- DM/Gramm als ungewöhnlich niedrig und zieht u.a. daraus negative Schlüsse\nzum Nachteil des Angeklagten im Rahmen der Bewertung seines\nGeständnisses. Die Urteilsgründe machen nicht deutlich,\n\nob der Tatrichter dabei berücksichtigt hat, daß es sich\n\num ein Heroingemisch mit einen (nur) 22 %igen Heroinanteil\ngehandelt hat (vgl. dazu Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Februar 1979 - 3 Kls 31 Js 33051/78: Preis\nfür eine 76 %ige Heroinhydrochlorid-Mischung 140,- DM/Gramn).\n\nDer Strafausspruch ist daher aufzuheben.\n\nPikart Loesdau Woesner\n\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-17/1-str-369-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-17/1-str-369-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:02.073908+00:00"}}