{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-07-17_1_StR_298_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-07-17","aktenzeichen":"1 StR 298/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"NACHSCHLAGEVERK: ja\nBGHSt nur III: Ja\n\n177}\nJGG §§ 32; StPO 1975 8 237\n\nAuch bei Verbindung eines in der Berufungsinstanz anhängigen Jugendstrafverfahrens mit einem erstinstanzlichen Verfahren nach § 237 StPO und bei Rechtskraft\ndes Schuldspruchs in der Berufungssache ist gemäß\n8 32 JGG auf eine einheitliche Strafe zu erkennen.\n\nBGH, Urteil vom % Juli 1979 - 1 StR 298/79 - LG Traunstein\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 298/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Feinmechaniker Johann M ii zu: Te,\ndort geboren am EEE 1955, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Juli 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\n\nZipfel,\n\nHerdegen,\n\nKuhn\n\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt uw\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iii,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin u\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder Jugendkammer des Landgerichts Traunstein vom\n18. Dezember 1978 im Rechtsfolgenausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Jugendschöffengericht Laufen hat gegen den\nAngeklagten durch Urteil vom 7. November 1975 unter\nFreispruch im übrigen wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung eine Geldbuße von 300,- DM verhängt. Gegen\ndieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung\neingelegt. Auf die Berufung hin hob das Landgericht\nTraunstein am 22. April 1977 die Entscheidung des\nJugendschöffengerichts Laufen auf und verurteilte\nden Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls\nin drei Fällen, Hehlerei in zwei Fällen und gemeinschaftlicher Urkundenfälschung unter Bejahung der\nVoraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG zur Einheits-Jugendstrafe von zehn Monaten, Im übrigen sprach es\nden Angeklagten frei. Gegen dieses Urteil hat der\nAngeklagte Revision eingelegt. Auf die Revision hob\ndas Bayerische Oberste Landesgericht das angefochtene\nUrteil durch Beschluß vom 11. Oktober 1977 auf, soweit der Angeklagte verurteilt war, stellte das Verfahren in zwei Fällen ein und verwies die Sache im\nübrigen zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die\nJugendkammer des Landgerichts München II zurück. Dieses Gericht hob am 17. Februar 1978 das Urteil des\nJugendschöffengerichts Laufen vom 7. November 1975\nauf, soweit der Angeklagte nicht rechtskräftig freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt war,\nund verurteilte den Angeklagten wegen Begünstigung,\nbegangen in Tateinheit mit Strafvereitelung, sowie\nwegen Hehlerei, Urkundenfälschung, versuchten Betruges und gemeinschaftlichen Diebstahls zur Einheits-Jugendstrafe von acht Monaten. Gegen dieses Urteil\nhat der Angeklagte wiederum Revision eingelegt. Auf\nsein Rechtsmittel hin hob das Bayerische Oberste\nLandesgericht durch Beschluß vom ?. August 1978 das\n\nUrteil des Landgerichts München II im Strafausspruch\nauf und verwies die Sache insoweit an die Jugendkanmmer des Landgerichts Traunstein zurück. Es verwarf\ndie weitergehende Revision des Angeklagten als unbegründet. Das Landgericht Traunstein verband durch\nBeschluß vom 13. Dezember 1978 das Berufungsverfahren gegen den Angeklagten (Ns 16 Js 14557/78 jug.)\nmit dem inzwischen gegen den Angeklagten eröffneten\nerstinstanzlichen Verfahren wegen Diebstahls und\nversuchten Diebstahls (KLs 21 Js 10250/78 jug.) gemäß\n§ 237 StPO zum Zweck gleichzeitiger Verhandlung.\nDurch Urteil vom 18. Dezember 1978 verurteilte die\nJugendkammer des Landgerichts Traunstein den Angeklagten wegen des vom Landgericht München II am 17. Februar 1978 verhängten rechtskräftigen Schuldspruchs\nzur Einheitsjugendstrafe von acht Monaten. In denselben Urteil erkannte das Landgericht Traunstein\ngegen den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen auf\n\neine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren vier Monaten. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision\ndes Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch der Jugendkammer des Landgerichts München II vom 17. Februar 1978 ist rechtskräftig, da das Bayerische Oberste Landesgericht die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten durch Beschluß vom 2. August 1978 verworfen hat. Der Angeklagte ist danach der Begünstigung, begangen in Tateinheit\nmit Strafvereitelung, sowie der Hehlerei, der Urkundenfälschung, des versuchten Betruges und des gemeinschaftlichen Diebstahls schuldig.\n\nII, Der erstinstanzliche Schuldspruch gibt\nkeine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung.\n\nAuch in den Fällen B I 1 und 12 der Urteilsgründe (Fälle Sch 1376 una 1978) sind\ndie Voraussetzungen des besonders schweren Falles\n(§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfüllt. Im FallBIA\nbrachen die Täter zwei Schubladen auf und entwendeten daraus 7,50 DM. Die Tat bezog sich keineswegs nur auf geringwertige Sachen, denn die Angeklagten versuchten zuvor, den Geldschrank zu öffnen (UA S. 11). Im Fall B I 12 stahlen sie Geld,\nSchecks und Sparbücher aus dem verschlossenen Geldschrank. In beiden Fällen waren die Sachen durch\nein verschlossenes Behältnis gegen Wegnahme besonders gesichert.\n\nIII. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch\nnicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die\nVoraussetzungen des § 32 JGG verkannt hat.\n\nDie Jugendkammer hat gegen den Angeklagten\nzwei Strafen verhängt. In der Berufungssache hat\nsie ihn zur Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt, in der damit verbundenen erstinstanzlichen\nSache hat sie auf eine Gesamtstrafe von drei Jahren vier Monaten erkannt. Die gleichzeitige Verurteilung teils zu Jugend- und teils zu Erwachsenenstrafe verstößt gegen § 32 JGG. Nach dieser Vorschrift ist es nicht statthaft, bei gleichzeitiger\nAburteilung von Taten, auf die teils Jugendstrafrecht, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden ist,\n\nsowohl auf Jugendstrafe als auch auf Erwachsenenstrafe zu erkennen (BGH, Beschluß vom 6. Mai 1975\n- 4 StR 119/75; BGH, Urteile vom 23. März 1977\n\n- 2 StR 8/77 - und vom 13. Oktober 1977\n\n- 4 StR 451/77). Vielmehr ist entsprechend dem\nSchwergewicht der Taten entweder nur Jugendstrafrecht oder nur Erwachsenenstrafrecht anzuwenden.\n\nEin Fall gleichzeitiger Aburteilung ist hier gegeben. Die Berufungs- und die erstinstanzliche Sache\nwaren durch Beschluß des Landgerichts Traunstein vom\n13, Dezember 1978 gemäß § 737 StPO miteinander verbunden. Die Hauptverhandlung fand in beiden Strafsachen statt. Die Tatsache, daß der Schuldspruch in der\nBerufungssache bereits rechtskräftig war, ändert an\nder Wirkung des § 32 JGG nichts, weil die Vorschrift\nden Rechtsfolgenausspruch betrifft (vgl. § 31 Abs. 2\nJGG). Auch der Umstand, daß Gegenstand des gemeinsamen Verfahrens eine Berufungs- und eine erstinstanzliche Sache waren, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof\ninsoweit zu § 53 StGB entwickelt hat (BGH, Beschluß\nvom 21. November 1978 - 1 StR 497/78), gelten auch\nfür den Bereich des § 32 JGG. Die Entscheidung BGHSt\n44, 287 betrifft die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB.\n\nDie Jugendkammer war daher gehalten, gegen den\nAngeklagten entweder eine Einheitsjugendstrafe oder\neine Gesamtstrafe nach Erwachsenenstrafrecht zu ver-\n\n- 7.\n\nhängen. Das ist nicht geschehen. Maßgebend für die\nneue Entscheidung ist das Schwergewicht der Taten.\n\nPikart Woesner Zipfel\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-17/1-str-298-79","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-17/1-str-298-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:02.054407+00:00"}}